tritt der Zahlungsunfähigkeit seines ausländischen Schuldners Nachricht
bekommt.
Exportfirma und Versicherungsgesellschaft werden dann in der
Regel in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, welche Maß:
nahmen gegenüber dem säumigen Schuldner zweckmäßiger Weise
zu treffen sind. Hier wird es sich insbesondere um die Frage handeln,
ob weiterer Zahlungsaufschub gewährt oder sogleich auf dem Rechtswege
gegen den Schuldner vorgegangen werden soll. Die dazu verschiedentlich
geäußerte Befürchtung, daß die Versicherungs-Gesellschaften
gelegentlich zu voreiligen Prozessen drängen werden, entbehrt
der Begründung, da die Versicherungs-Gesellschaften selbst
% der Kosten der mit ihrem Einverständnis geführten Prozesse zu
tragen haben.
Grundsätzlich hat der Exporteur nach den von der Versicherungsgesellschaft
aufgestellten Richtlinien zu handeln. Will er
das nicht, so muß er unverzüglich gegen diese Richtlinien bei dem
Auschuß (Berlin W 56, Jägerstraße 27) Einspruch erheben und dessen
Entscheidung anrufen. „Unverzüglich‘“ bedeutet „ohne schuldhaftes
Zögern“ d. h. so schnell, als es die im Verkehr anzuwendende Sorgfalt
erfordert. Ruft der Exporteur den Ausschuß an, so ist er bis zu
dessen Entscheidung von der Befolgung der Richtlinien der Versicherungsgesellschaft
befreit. Der Spruch des Ausschusses bindet
beide Teile endgültig. — Auch in der Zwischenzeit aber bleibt die
Ausfuhrfirma stets verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft unverzüglich
Anzeige von der etwa eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
des ausländischen Schuldners zu machen, falls bisher nur Zielüberschreitungen
bekannt geworden waren. Sie hat ferner in Fällen, in
denen Gefahr im Verzuge ist, die Interessen der Versicherungsgesellschaft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorläufig
zu wahren. Hierzu ist der Versicherungsnehmer übrigens in jedem
Falle verpflichtet, in dem er von einer Gefährdung der versicherten
Forderungen erfährt, und er darf nicht etwa erst die Weisungen der
Gesellschaft in Verfolg der an sie gerichteten Mitteilungen abwarten.
Die Versicherung erstreckt sich, wie bereits in Abschnitt I dargelegt,
auf den teilweisen Ersatz von Verlusten, die sich aus der Un:
einbringlichkeit bestimmter Warenforderungen der versicherungsnehmenden
Ausfuhrfirmen gegen ihren ausländischen Schuldner ergeben.
Uneinbringlichkeit der gegen den ausländischen Schuldner be:
stehenden Forderungen liegt ausschließlich in den folgenden
Fällen vor:'
1. Wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet oder der Antrag
auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird. —
2. Wenn er sich um Nachlaß oder Stundung an die Gesamtheit
oder überwiegende Mehrheit seiner Gläubiger wendet. —
Dies ist auch dann gegeben, wenn nach dem Rechte des
Landes, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, Maßnahmen ergriffen
werden, die der Verhängung der Geschäftsaufsicht
deutschen Rechts entsprechen. —
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