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gegen die Betroffenen. Nach der ganzen Entstehung des
Geseles werde daher jeder anerkennen müssen, daß es ein
Ausnahmegesetz sei und daß es entstanden sei auf das
Drängen derjenigen, die eben den Erwerb ihrer Mitbürger
polnischer Nationalität nicht wünschten, wenn es irgendwie
mit den Zielen des Ansiedlungsgesetzes kollidierte.
Wenn der Minister erklärt habe, daß sich das Geseh
nicht bloß auf die Provinzen Posen und Westpreußen er-
strecke, sondern auch auf die angrenzenden Provinzen, so sei
ja gerade deshalb dieses Vorkaufsrecht gefordert worden,
weil gesagt worden sei: die polnischen Bürger, die in den
Provinzen Posen und Westpreußen ausgekauft würden,
qingen nun nach Schlesien, Pommern und Brandenburg und
siedelten sich dort an. Aus diesem Grunde hätten ja auch
die Provinzen hineingenommen werden müssen, die in der
Umgegend dieser Ansiedlungsprovinzgen lägen, und das sei
kein Grund, zu sagen: weil diese Provinzen hinein-
genommen worden seien, sei es kein Ausnahmegeset. Das
Ausnahmegesetz stehe schon dadurch fest, daß die Staats-
regierung seit Jahren gedrängt worden sei, das Gesetz zu
erlassen zur Förderung der Zwecke der Ansiedlungs-
kommission. Es bedeute nur.ein Versteckspielen, wenn man
leugne, daß es sich um ein Ausnahmegesetz handle, welches
hu du die ganze Entwicklung der Angelegenheit ge-
eben sei.
Der Landwirtschafisminister erwiderte, von
Versteckspielen sei hier absolut nicht die Rede. Die Ent-
stehungsgeschichte des Gesetzes sei ziemlich einfach. Seit
Jahren sei die Forderung erhoben worden, ein sogenanntes
Parzellierungsgesetz speziell sür die Provinzen Posen und
Westpreußen zu erlassen. Er habe bei verschiedenen Ver-
handlungen in diesem Hause und auch in der Budget-
kommission darauf hinagewiesen, daß ein solches Geset wirk-
sam gewesen wäre, wenn man es 1896 oder in den nächst-
folgenden Jahren erlassen hätte, daß es aber voraussichtlich
iet die erwartete Wirkung nicht mehr haben würde, daß die
Zeit vorüber sei, wo mit Erfolg speziell seitens der
polnischen Banken und Güterhändler Güter zerschlagen und
aufgeteilt werden könnten. Der Gesichtspunkt, der dem
vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liege, sei wesentlich
wirtschastlicher Natur, und die Staatsregierung habe auch
keineswegs die Absicht gehabt, in erster Linie damit den
Erwerb von Polen in den anderen Provinzen zu unterbinden,
sondern sie habe das Gesetß auf alle Provinzen ausgedehnt,
in denen die innere Kolonisation, also die Ansezung von
Bauern und ländlichen Arbeitern und ebenso eine
bessere Verteilung oder Einteilung des Grundbesitzes in
aroßen, mittleren und kleineren Besitz, am Plate sei. Die
Provinzen Schleswig-Holstein und vor allem auch Hannover
seien in dieses Geseß einbegriffen worden, obgleich es wohl
auch dem Vorredner bekannt sein dürfte, daß die Polen
ihre Erwerbungen bisher nicht auf diese Provinzen oder auf
die Mark Brandenburg oder auf Sachsen ausgedehnt hätten.
Er bestreite nach wie vor entschieden, daß es sich um
ein Ausnahmegesetß handle, und sei auch der Meinung, daß
seine Ausführungen bei der ersten Beratung im Plenum
durchaus den Standpunkt vertreten hätten, daß ein Aus-
nahmegeset nicht vorliege.
Der § 1 dieses Geseß es und die folgenden
Bestimmungen richteten sich ausschließlich
qegen Grundstückshändler und Grundstücks-
makler. Der einzelne Privateigentümer
werde durch dieses Gesetz gar nicht betroffen,
und es sei danach auch heute noch dem polnischen Eigentümer
vollständig freigestellt, sein Grundstück zu verkaufen und es
auch zu zerschlagen. Nur diejenige Zerschlagung sei nach
dem Gesetze aenehmigunaspflichtiq, welche durch Grund-
stlickshändler und Grundstücksmakler ausgeführt werde; und
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