Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
gegen die Betroffenen. Nach der ganzen Entstehung des 
Geseles werde daher jeder anerkennen müssen, daß es ein 
Ausnahmegesetz sei und daß es entstanden sei auf das 
Drängen derjenigen, die eben den Erwerb ihrer Mitbürger 
polnischer Nationalität nicht wünschten, wenn es irgendwie 
mit den Zielen des Ansiedlungsgesetzes kollidierte. 
Wenn der Minister erklärt habe, daß sich das Geseh 
nicht bloß auf die Provinzen Posen und Westpreußen er- 
strecke, sondern auch auf die angrenzenden Provinzen, so sei 
ja gerade deshalb dieses Vorkaufsrecht gefordert worden, 
weil gesagt worden sei: die polnischen Bürger, die in den 
Provinzen Posen und Westpreußen ausgekauft würden, 
qingen nun nach Schlesien, Pommern und Brandenburg und 
siedelten sich dort an. Aus diesem Grunde hätten ja auch 
die Provinzen hineingenommen werden müssen, die in der 
Umgegend dieser Ansiedlungsprovinzgen lägen, und das sei 
kein Grund, zu sagen: weil diese Provinzen hinein- 
genommen worden seien, sei es kein Ausnahmegeset. Das 
Ausnahmegesetz stehe schon dadurch fest, daß die Staats- 
regierung seit Jahren gedrängt worden sei, das Gesetz zu 
erlassen zur Förderung der Zwecke der Ansiedlungs- 
kommission. Es bedeute nur.ein Versteckspielen, wenn man 
leugne, daß es sich um ein Ausnahmegesetz handle, welches 
hu du die ganze Entwicklung der Angelegenheit ge- 
eben sei. 
Der Landwirtschafisminister erwiderte, von 
Versteckspielen sei hier absolut nicht die Rede. Die Ent- 
stehungsgeschichte des Gesetzes sei ziemlich einfach. Seit 
Jahren sei die Forderung erhoben worden, ein sogenanntes 
Parzellierungsgesetz speziell sür die Provinzen Posen und 
Westpreußen zu erlassen. Er habe bei verschiedenen Ver- 
handlungen in diesem Hause und auch in der Budget- 
kommission darauf hinagewiesen, daß ein solches Geset wirk- 
sam gewesen wäre, wenn man es 1896 oder in den nächst- 
folgenden Jahren erlassen hätte, daß es aber voraussichtlich 
iet die erwartete Wirkung nicht mehr haben würde, daß die 
Zeit vorüber sei, wo mit Erfolg speziell seitens der 
polnischen Banken und Güterhändler Güter zerschlagen und 
aufgeteilt werden könnten. Der Gesichtspunkt, der dem 
vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liege, sei wesentlich 
wirtschastlicher Natur, und die Staatsregierung habe auch 
keineswegs die Absicht gehabt, in erster Linie damit den 
Erwerb von Polen in den anderen Provinzen zu unterbinden, 
sondern sie habe das Gesetß auf alle Provinzen ausgedehnt, 
in denen die innere Kolonisation, also die Ansezung von 
Bauern und ländlichen Arbeitern und ebenso eine 
bessere Verteilung oder Einteilung des Grundbesitzes in 
aroßen, mittleren und kleineren Besitz, am Plate sei. Die 
Provinzen Schleswig-Holstein und vor allem auch Hannover 
seien in dieses Geseß einbegriffen worden, obgleich es wohl 
auch dem Vorredner bekannt sein dürfte, daß die Polen 
ihre Erwerbungen bisher nicht auf diese Provinzen oder auf 
die Mark Brandenburg oder auf Sachsen ausgedehnt hätten. 
Er bestreite nach wie vor entschieden, daß es sich um 
ein Ausnahmegesetß handle, und sei auch der Meinung, daß 
seine Ausführungen bei der ersten Beratung im Plenum 
durchaus den Standpunkt vertreten hätten, daß ein Aus- 
nahmegeset nicht vorliege. 
Der § 1 dieses Geseß es und die folgenden 
Bestimmungen richteten sich ausschließlich 
qegen Grundstückshändler und Grundstücks- 
makler. Der einzelne Privateigentümer 
werde durch dieses Gesetz gar nicht betroffen, 
und es sei danach auch heute noch dem polnischen Eigentümer 
vollständig freigestellt, sein Grundstück zu verkaufen und es 
auch zu zerschlagen. Nur diejenige Zerschlagung sei nach 
dem Gesetze aenehmigunaspflichtiq, welche durch Grund- 
stlickshändler und Grundstücksmakler ausgeführt werde; und 
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