Full text : Niederlande

21

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B ez ei chnung d er Waren

| 5. Abweichend von den Bestimmungen
des Artikel 4 dieses Geseßges sind als Geheimmittel
 bezeichnete Waren stets als solche
zu verzollen.
6. Von Waren, die als Geheimmittel be-L
 L CL
andren Substanzen zusammengeseßt sind, die
G SOME LN:
des Artikel 4 dieses Gesezes nach Maßgabe
ihrer Zusammensezung außer dem gemäß
dieser Position zu erhebenden Zoll, auch die
bei jenen Positionen für verpackte Artikel erwähnten
 sspezifischen Abgaben zu entrichten;
alles jedoch in dem Sinne, daß diese Abgaben
 nur zu entrichten sein sollen, wenn die
Waren auf Grund ihrer Zusammenssetzung
mit zu einer jener Positionen gehören. Von
mit Wein zusammengesetzten Waren ist
soweit der vorgehende Satz keine Anwendung
findet, außerdem die Weinverbrauchssteuer
gef“ §icren, von denen auf Grund des
ersten Absaßes außerdem der bei Nr. I der
Position 30 erwähnte Zoll zu erheben ist,
sind weiterhin die Vorschriften der Sonderbestimmung
 3 jener Position [30] anzuwenden.

7. Heilkräftige Watte ist gemäß Position 144
' zu verzollen.

~1

Gesellschafts-, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele
 und Zubehör.
I. Spielkarten, die größere Abmessungen
haben als 35 >< 27 mm, außer der Spielkartensteuer:

a. in Spielen von nicht mehr als 32 Karten
eingeführt. ...... «s «s s e s s < . so sq â xs
[) Ur Ftjeten. uyn méhe als 32 Karten ein-II.

 Schach,, Dame- und Dominospiele;
Lotto- und Glocke- und Hammersspiele; Tafeltennis-
 sping-pong-] und Tafelfußballspiele;
Gänsespiele; Schachh und Danmbretter;
Würfel- und Drehbretter [Glücksräder] ; Schachfiguren;
 Dame- und Dominosteine und Würfel;
Würfelbecher; HZauberbecher; Zauberspiele;
einschließlich der Geduldspiele und andrer
Gesellschafts2, Glücks. und Geschicklichkeitsspiele,
 und der dazu benötigten Figuren,
Steine, Karten, Köcher, Spielmarken, Spielmarkendosen,
 Spielmarkentellerchen, Spielgelder,
 Trumpfanzeiger, Spielkartenhalter
und andrer Spielzubehöre, und der unter
den Bezeichnungen jeu de ponle, Pferdchenspiel
 [petits-chevaux], rouge et noir bekannten
 Spiele sowie ähnlicher Spiele und
ihrer Zubehörteile. ...

Sonderbestimmung.
Spielkarten, die keine größeren Abmessungen
als 35 >< 27 mm haben, sind gemäß Nr. II
dieser Position zu verzollen.

>.§

ters Zoll

es

45

jeSpiel

fl. 0,125

fl. 0,25

Wert

 8v H

|

B ez eichnung der Waren

Glas, auch Drahtglas, geripptes Glas,
Mattglas, Milchglas, farbiges Glas, Glas
in Bleifassung, Glasporzellan und Spiegelglas;
 sowie unter Beobachtung der Sonderbestimmungen,
 Glaswaren (Arbeiten und
Gegenstände, die ganz oder hanptssächlich
aus Glas angefertigt oder mit Glas zusammengesetzt
 sind), einschließlich der Glasfliesen
 [gluzen tegels, Glasziegel], Linsen
und ähulicher Waren.
I. Glas in flachen, rechteckigen Plaiten oder
Tafeln, vorausgesezt, daß keine der Seiten
eine geringere Abmessung hat als 15 em, die
Platten oder Tafeln nicht eingerahmt oder
auf irgendeine Weise eingefaßt, nicht anders
als musterweise mit Bildern, Buchstaben oder
Ziffern versehen, nicht mit schräg geschliffenen
Rändern versehen [gebiseauteerd] und nicht
versilbert, mit Blattmetall belegt [verkoelied]
oder auf andre Art und Weise auf einer oder
auf beiden Seiten ganz oder teilweise mit
irgendeinem andren Stoffe bedeckt sind .....
II. Glasballons für die Anfertigung von
Glühlaitpett +.. „s- ss cs spcss stststr aistr e Cs
III. AusschließliGh, aus Glas bestehende,
mit Weidenruten oder dergleichen Naturerzeugnissen
 umflochtene oder auch nicht umflochtene
 Halsflaschen, deren Öffnungsweite
8 em oder weniger beträgt und die ein Stückgewicht
 von 5 kg oder mehr haben........
IV. Wassserstandglasvorrichtungen, Wassersureslz?wtss:
 und JInnenteile für Wasserandgläser.
 .. s c «r cu «seu .
' Übrige zu dieser Position gehörende
t .:.:
Sonderbestimmungen.
1. Kristall, auch natürliches Kristall [z. B.
Bergkristall), ist dem Glas gleichzustellen.
Ebenso Cellon, ungefärbtes, durchsichtiges
Zellhorn und andre ähnliche Waren, die dazu
Fre ng rr. ql! sls vetueoztegtretrtn.
yrrt r gehören, fallen nicht unter diese
osition.
3. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
 Einfuhrzoll sind befreit:
a. t!)eluhes Kristall in unbearbeitem Zuand;

b. ausschließlich aus Glas bestehende Behälter,
 die ein Stückgewicht von 5 kg
oder mehr haben;
Senkwagen [Aräometer], Schmier- und
Fettöpfe, Schmiervorrichtungen und Glastöpfe
 für Schmier- und Fettöpfe und
Schmiervorrichtungen ;
Bullaugen;
Glasbruch, Glasgrus, Glaswolle und
emahlenes Glas, sowie Wasserglas in
stüjigen Zustand oder in unregelmäßigen
tücken

Globusse, sowohl Erd- wie Himmelskugeln,
 auch die zusammenlegbaren, und
die dafür verwendeten Metallfassungen;
Planetarien, Tellurien uud andre Vorrichtungen,
 mit denen die Bewegung der
Himmelskörver anschaulich dargestellt wird.

21 Zoll

Wert

5 v H

1.1.

5 v H

5 v H

f

5 v H

.

8 v H.

r

| 8 v H
            
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