3(
B ez eichnung der Waren
.
V)
Bei der Anwendung des ersten Absatzes
sollen auch nicht verpackte Gegenstände als
„verpackt“ angesehen werden, wenn die in
einem Necessaire oder in einem Besteck vorhandene
Menge der gleichen Gattung 1200 g
oder weniger beträgt. Unter Gattung [soort]
sind hierbei einer gleichen Abgabe unterworfene
Waren zu verstehen, die bei getrennter
Einfuhr zu derselben Position gehören.
6. Gegenstände, von denen auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 eine
besondere Abgabe fällig ist, müssen als gehéeutit
eingeführte Gegenstände angemeldet
werden.
17. Necessaires und Bestecke, die ausschließlich
aus Gegenständen bestehen, von denen
gemäß der vorstehenden Bestimmungen unter
5 eine besondere Abgabe fällig ist, sind von
dieser Position ausgenommen.
96
Öle und Fette, sowohl tierische, pflanzliche
und mineralische, als auch künstliche,
flüchtige [ütherischel und waohlriechende
[einschließlich Nusß- oder Bandaseife [ Muskatseife]l,
Kakaobutter, Kokosfett, Lanolin,
Schweineschmalz [reuzel], Talg und Tran);
Schmiere [smeer], Harz, Wachs, Balsam,
Gummi, Teer und Terpentin; Olsäure,
Fettsäure, Olfettsäure, Glyzerin, Kreosot,
Karbolssäure, Benzin, Paraffin, Vaselin und
andre öl- oder fettartige Erzeugnisse aus
Ol oder Teer; sowie Erzeugnisse und Substanzen,
die zu einem beträchtlichen Teil
daraus bestehen.
1. Erdöl [Petroleum], Benzin, Gasöl,
Teeröl und alle Erzeugnisse und Substanzen,
Brettchen pst
95 Raumhundertteilen [95 v H ihres Raumgehalts]
-aus flüssigen Kohlenwasserstoffen bestehen,
die bei atmosphärischem Druck bei
300° C oder geringerem Wärmegrad überdampfen
[destillieren] oder die bei einem
spezifischen Gewichte von nicht mehr als 0,84
bei 15° C, zu mehr als 70 Raumhundertteilen
aus flüssigen Kohlenwasserstoffen bestehen,
die bei atmosphärischem Druck bei
300° C oder geringerem Wärmegrad durch
[lbertartyten [Destillation] daraus abzuscheiden
ind:
a. verpackt over in Tafelform ...... ....
b. auf andre Art und Weise eingeführt ...
II. Übrige zu dieser Position gehörende
Waren mit Ausnahme von Natur- und Kunstbutter,
Back- und Bratfett und andren ähnlichen
eßbaren Fetten, die in jeder Verpackung
und in jeder Form frei von Abgaben zur
Einfuhr zugelassen werden sollen:
verpackt oder in Tafelforem.. .........
Sonderbesstimmungen.
1. Natürlicher Terpentin und Erzeugnisse
' und Substanzen, die zu mehr als 50 v H
daraus bestehen, sind, soweit sie nicht zu
Nr. I, Buchstabe a, dieser Position gehören,
von dem gemäß dieser Position zu erheben-|
den Einfuhrzolle befreit.
Z! Holl
Wert
100 kg
Er
Wert
8 v H
C..)
07
Bezeichnung der Waren
2. Ungeschmolzenes Tierfett ist gemäß
Position 137 zu verzollen.
3. Die Untersuchung nach der Zusammenseßzung
der unter Nr. I dieser Position erwähnten
Stoffe soll nach Maßgabe der durch
allgemeine Verwaltungsordnung zu erlasssenden
Vorschriften geschehen.
4. Bei der Einfuhr von Petroleum [gestorte
petroleum ~ Petroleum in Tanks] oder
andern zu Nr. I dieser Position gehörenden
Waren in Tankschiffen soll auf dahingehendes
Ansuchen das Gewicht der Waren von Beamten
der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern
gemäß den von Unserem Finanzminister zu
erlassenden Vorschriften festgestellt werden.
5. Als eßbare, unter Nr. II dieser Position
erwähnte Fette sollen nur die Waren betrachtet
werden, die nach einer auf der Vertt"
L tze tütchttt: V
wendet werden sollen.
Papier aller Art, mit andren Substanzen
vermengt, getränkt oder bekleidet oder auch
nicht, oder auf irgendeine andre Weise zu
einem bestimmten Zwecke geeignet gemacht
(auch wenn es, wie Hartpapier [Papiermaché],
Bulkaufiber und ähnliche aus Papierrohstossf
hergestellte Erzeugnisse, die Eigenschaften
von Papier, ganz oder teilweise,
verloren hat), sowie, unter Berücksichtigung
?!! Sonderbestimmungen, Papierwaren
(ganz oder hauptsächlih aus oder mit
Papier oder Papierrohstofsff zusammengesetzte
Waren), einschließlich der Bilder
[preuten = ursprüglich gedruckte Bilder
aller Art], Stiche [platen = ursprünglich
gestochene Bilder aller Arttq], Strittsiie
[sehritturen = Schriften aller Art], Alben,
Bücher und Druckschriften.
I. Zigarettenpapier, ungeachtet der Form,
in der es eingeführt wird, sowie Zigarettenhülsen
und Teile von Zigarettenhülsen, soweit
tiefe Teile aus HZigarettenpapier angefertigt
ind.
A. Zigarettenhülsen und Teilevon Zigareltenhülsen.
. vv r see qr ter 25.0
B. Higarettenpapier:
1. in Blättern oder Bogen eingeführt; aufgerollt
oder nicht aufgerollt:
a. in Blättchen mit einer Oberfläche von
nicht mehr als 25 Geviertzentimetern
tu Büchelchen zusammengefügt oder
b. in Blättern oder Bogen andren
Motes als unter Buchstaben a anjegebett.
.. s s sa r sts
2. in Ss Form eingeführt, soweit es
nicht zu Position 110 gehört..........
II. Rotations-[Druck:--]papier und andres
Papier aus einem Stück eingeführt, auf
Rollen im Gewichte von 200 kg je Rolle
oder mehr, mit Einschluß der Hülsen oder
andrer Aufwickelmittel .. ......... v...:
U! Übrige unter diese Position fallende
ste. . Co Â:l
tit: Zoll
1000 Stüek|
fl. 1,50
e
fl. 1,50
qm
fl. 0,60
ITZ
fl. 0,60
Wert
|
5 v H
MZ
| 8 v H