1.1
S
7
109
1 1 ()
111
B ez eichnung d er Waren
Schreibmaschinen und Rechenmaschinen
(einschließlieh der Rechenschieber oder
Rechenlineale und ähnlicher Hilfsmittel),
sowie die bei Schreib- und Rechenmaschinen
verwendeten Triebwerke, Gestelle, Lineale,
Tasten, Zungen-[Hebel-]bewegungen und
sogenannten Wagen [Schlitten]..........
Zigarren und Zigaretten aller Art, und
alles, was als Zigarren oder Zigaretten
verwendet wird, einschließlich der sogenaunten
,Strootjes“’ [Strohzigaretten
= Reisstroh mit Zigarettentabak gefüllt]
und Knallzigarren.
I. Zigarren:
a. die für je 1000 Stück, für jede Sorte
und Güte [Qualität] besonders berechnet,
einen Wert von fl. 50,17 oder weniger
haben, außer der Verbrauchssteuer .....
b. andre, außer der Verbrauchssteuer .....
II. Zigaretten, außer der Verbrauchssteuer
Sonderbestimmungen.
1. Menthol-[haltende]zigaretten oder sogenannte
Asthmazigaretten, soweit sie nicht
mit Tabak zusammengesetßt sind, sind gemäß
Position 43 zu verzollen.
2. In allen, gemäß Artikel 120 des Allgemeinen
Geseßges vom 26. August 1822
(Staatsblad Nr. 38) für Zigarren einzureichenden
Ein- oder Durchfuhranmeldungen ist die
Stückzahl und der Wert jeder Sorte und
Güte gesondert anzugeben.
Signalvorrichtungen.
Signalhörner, Signalpfeifen, Glocken,
Klingeln und Schellen, und andre ähnliche
Gegenstände, die zum Hervorrufen von Signal-,
Warnungs- oder andren Lauten verwendet
werden (einschließlich der sogenannien Klaxons
[Autohupen besonderer Bauart], ausgerüsteten
oder nicht ausgerüsteten Gongs, Nebelhörner,
mit Mundstück versehenen Hörrohre, Sprachrohre,
Sprechtrompeten [Rufer], Pfeifchen,
Tisch-, Fahrrad- und Altarklingeln, Schiffs- und
Kirchenglocken und dergleichen Waren), sowie
Druckknöpfe und andre derartige Gegenstände
zum Inbewegungsetzen von elektrischen Klingeln
Sonderbestimmungen.
| 1. Eisenbahnglockensignale, mit Ausnahme
der dazu erforderlichen, gesondert eingeführten
Glocken, Klingeln und Schellen und andrer
tonerzeugender Gegenstände, gehören nicht zu
| dieser Position.
2. Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzoll sind befreit:
a. Dampfpfeifen;
Þþ. Mit Hand-, Fuß- oder Maschinenkraft
betriebene Nebelhörner, die ein Gewicht
von 26 kg oder mehr haben, Schiffstelegraphen
(Vorrichtungen, die zum
Weitergeben von Schiffssignalen und
Schiffsbefehlen von einem Teile des
Schiffes zum andern gebraucht werden),
und Heul- und Glockenbojen; alles mit
Ausnahme der dazu erforderlichen, gesondert
eingeführten Glocken, Klingeln,
Schellen und andrer tonerzeugender
Gegenstände.
tset Holl
Wert
8 v H
1000 Stück
Wert
fl. 15,9
30 v H
45 v H
1.1
8 v H
.
4
ad
§
112
B ez eichnun g d er Waren
Schließbügel (auch Bügel zum Verschließen
von Jnnentaschen) für Geldbörsen,
Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre
Gegenstände, die zu einer der Positionen 71,
100 oder 103 gehören; Berschlüsse für
Bücher und Ketten, und Versschlüsse für
Halsketten, Armbänder und andren Leibesschmuck
(einschließlich der Karabinerhaken,
Hakenund Federringeund ähnlicher Waren);
Deckel, Stöpsel [stoppen, doppen] und
Flaschenverschlüsse und andre derartige
Verschlußmittel, sowie Hefte, Handhaben,
Henkel und Stiele.
I. Ganz oder teilweise bestehend aus Edelmetallen,
Perlmutter oder Schildpatt, oder
auch ganz oder teilweise aus Kristall [z. B. Bergkristall]
oder Glas, oder aus Achat, Jet,
Jade oder andren ähnlichen, kostbaren Steinen
II. Auf andre Weise zusammengesett:
A. Hängsel aus unedlem Metall, umwickelt
oder umflochten mit Rotan oder andren
ähnlichen Naturerzeugnissen. ..... .........
B. Karabinerhaken und Federringe, die je
Dutzend ein Gewicht von einem Kilogramm
oder weniger haben ...... ..... ..... .....
C. Schließbügel (auch Bügel zum Versschließgen
von Jnnentaschen) für Geldbörsen,
Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre
Gegenstände, die zu einer der Positionen 71,
| 100 oder 108 gehören .............., ....
D. Deckel, Stöpsel [8sboppen, doppen] und
a setzen vile und andre derartige Verlußmittel
:
1. ganz oder teilweise bestehend aus Elfenbein,
Bein, Fischbein oder Horn, aus
Zellhorn, Galalith oderdergleichenStoffen,
oder auch ganz oder teilweise aus Kork
mit darauf geschnitten oder darauf befestigten
Abbildungen von Menschen,
Tieren, Mühlen, Schiffen, Abzeichen
[emblemen], Wappen oder ähnlichen
Abbildungen, sowie Gieß-, Spritz-,Schenk-,
Tropf- und sogenannte Ballonspritkorken
ganz oder teilweise hergestellt aus Stroh,
MWeidenruten, Schilf, Lieschgras, Binsen,
Bambus oder andren derartigen Naturerzeugnissen,
oder auch ganz oder teilweise
bestehend aus Porzellan, Töpferarbeit,
Steingut, Gips oder Stein .....
ganz oder teilweise bestehend aus bemaltem,
gebeiztem, farbig verziertem
[dekoriertem], geöltem,poliertem, lackiertem,
gefärbtem, gefirnißtem, gewachsstem, ausgeschmücktem
oder auf andre ähnliche Art
und Weise bearbeitetem Holz oder Span
ganz oder hauptsächlich [überwiegend]
hergestellt aus unedlem Metall (soweit sie
nicht zu den vorstehenden Nrn. 1, 2, 3
oder A gehören), wenn sie mit Handhabe,
Stiel, Öse, Henkel, Haken, Ring, Knopf
oder einer andren Einrichtung zum Tragen,
Anfassen oder Aufheben, oder sei es dann
auch vermittels Schrauben oder Ketten
oder auf ähnliche Weise zum Befestigen
oder Aufhängen versehen sind, und wenn
sie ein Gewicht von einem Kilogramm
oder weniger haben .....
t;
Wert
8 v H
.
8 v H
..
8 v H
8 v H
8 v H
11
8 v H
11
8 v H
8 v H
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| 8 v H