Full text: Niederlande

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t; 
B ez ei chnung d er Waren 
IV. Gewichte sowie gesondert eingeführte, 
mit sogenannten Messern oder ähnlicher Ein- 
richtung versehene Skalen, und gesondert ein- 
t t§ UG M UG 
lei Arten von Wiegewerkzeugen .......... 
146 
? ". Flaschen oder andrer Verpackung 
] eingeführt, mit einem Gewicht der Packung 
' von 1200 g oder weniger, außer der Ver- 
| "f "t.;;) s:; cazcsüs 
(außer der Verbrauchsfteuers.. ...... ..... 
Sonderbestimmungen. : 
 1. Unter Wein sind, auch bei der An- 
| testing der zhsolgenpet Fstzerbestimunuiz. 
: Kuti. st Lereltr e senat ei 
t Flüssigkeiten, die Wein enthalten oder 
| mit Wein zusammengesett sind, sind, soweit 
sie nichl wegen ihrer Art oder Zusammen- 
sezung nach einer andren Position einer 
höheren Abgabe unterliegen, wie Wein zu 
| tete! der Äthylweingeistgehalt des Erzeug- 
nisses bei 15° C. mehr als 5 Raumhundert- 
teile beträgt, ist mit zu Position 139 ge- 
hörenden Waren zusammengesetzter Wein 
ohne Verte. zer Nenge tt ren 
sthalenet eit;u Pofilen tra hesorenven 
Erzeugnis zu betrachten. 
147 
Seife; verpackt oder in Tafelform ..... 
148 
Siegel- und Flascheulack; verpackt oder 
n Tafelform .... 
149 
Fe: und Liegemöbel und das, was dazu 
ehört. 
h h Gesellschaftszimmer-[Salon-], Garten-, 
Wintergarten-, Geschäftssimmer- und Haus- 
haltstühle; Bade-, Liege-, Deck- und Kranken- 
stihle und Strandkörbe; zusammenklappbare 
Bänke; versezbare Garten- und Flurbänke; 
Klavierstühle; Schaukelstihle; Lehnsessel, 
Kanapees; RuhebettensDiwans,Chaiselongues]; 
Sofas; Taburette [Hocker]; Schemel [Krukken] 
und andre Sitz- und Liegemöbel, die ohne 
weitere Befestigung an der Wand oder an 
dem Fußboden zu dem Zwecke zu gebrauchen 
sind, zu dem sie hergestellt werden (auch wenn 
zur Verhinderung des Verrückens eine solche 
Befestigung als wahrscheinlich zu betrachten 
wäre), Operations- und Untersuchungsstühle; 
Operationsdivans und andre Sitz- und 
Liegemöbel für Untersuchungszwecke, ein- 
schließlich der Tragstühle [Tragsessel, Sänften] 
und ähnlicher Gegenstände, sowie Stühle mit 
wagrecht drehbarer Sitfläche, auch wenn sie 
ohne das dazugehörende Fußsstück [Fuß- 
gestell, Sockel] eingeführt werden; Betstühle, 
und Bet- und Fugßbänkchen; Bet-, Knie-, 
Klapp- und Sitzbänke, und Stühle und Klapp- 
Maßstab| 
Wert 
M 
Zoll 
 8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
S 
§ 
150 
B ez eichnung d er Waren 
stühle für Kirchen, Schulen, Theater, Ver- 
kaufs- und Erholungsräume und die für die 
nach dieser Position zollpflichtigen Sitz- und 
Liegemöbel verwendeten Gesstelle........... 
II. Fußkissen, Schlummerrollen, Zierkissen 
und sogenannte Puffe; Kissen und bekleidete, 
Uzglterte oder gestopfte Site, sowohl für 
ZUhle Funke ; fs is. rut e 
stühle, Sportwagen, Kinderwagen, Fernsprech- 
zellen, Personenaufzugräume und Kraftwagen, 
Yaten. Sctite und andre Beförderungs- 
Salz (Chlornatrium) und, soweit fie nicht 
zu Position 139 gehören, Erzeugnisse und 
Eutstarzen. vie Chlornatrium enthalten. 
MEP L U e u n ure uus ts 
II. Gepreßt oder auf andre Weise in Tafel- 
[Tabletten-], Block: [Würfel-], Rollen-, Stein- 
oder andre regelmäßige Form gebracht, so- 
weit es nicht zu Teil I oben gehört, und nach 
Beseitigung von Haken, Haltern oder andren 
darin oder daran befestigten Gegenständen je 
Este [Tablette] oder andre regelmäßige 
Form: 
a. im Gewicht von 200 g oder weniger... 
h. im Gewicht von mehr als 200 g ...... 
III. Auf andre Weise eingeführt: 
A. Rohsalz: 
1. Feiner und zugleich weißer als das von 
Unserem Finanzminister sfestzusetzende 
Stand- [Richt-, Normal-]muster, sowie 
Rohssalz in Pulverform oder in andrem 
zerkleinertem Zustand, der die Kristall- 
form nicht mehr erkennen läßt......... 
2. Andres (außer der Verbrauchssteuer. ... 
B. Gereinigtes Salz und Salzsiederückstände 
[keetspek = durch Verunreinigung ent- 
standene Rückstände in den Salzpfannen] ... 
Q. Seewasser, Salzlake und salzhaltiges 
Wasser (außer der Verbrauchsssteuer).. ...... 
| D. Erzeugnisse und Substanzen, die Chlor- 
eus enthalten: . 
1. Wenn der Chlornatriumgehalt mehr als 
40, jedoch nicht mehr als 75 v H beträgt 
2. Bei höherem Chlornatriumgehalt: 
a. wenn sie ausschließlich mit nicht zu 
Pulver gemahlenem Rohsalz zusam- 
mengesetzt sind (außer der Verbrauchs- 
ft tes. ss s rr 
Sonderbestimmungen. 
1. Mit Ausnahme von Seewasser, salz: 
haltigem Wassser und Salzlake gehören chlor: 
natriumhaltige Erzeugnisse und Substanzen 
'einschließlich der Naturerzeugnisse), deren 
Chlornatriumgehalt 40 v H. oder weniger be- 
trägt, nicht zu dieser Position. 
ttt 
Wert 
8 v H 
8 v H 
Wert 
und 
100 kg 
8 v H 
fl. 4,- 
Wert 
und 
| 100 kg 
 100 kg 
 8 v H 
fl. 4,9 
fl. ;-. 
[ 
rf. 
100 kg 
tl. 4,5 
100 kg | fl. 8,~ 
100 ks | ft. 4,5
	        
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