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B ez ei chnung d er Waren
IV. Gewichte sowie gesondert eingeführte,
mit sogenannten Messern oder ähnlicher Ein-
richtung versehene Skalen, und gesondert ein-
t t§ UG M UG
lei Arten von Wiegewerkzeugen ..........
146
? ". Flaschen oder andrer Verpackung
] eingeführt, mit einem Gewicht der Packung
' von 1200 g oder weniger, außer der Ver-
| "f "t.;;) s:; cazcsüs
(außer der Verbrauchsfteuers.. ...... .....
Sonderbestimmungen. :
1. Unter Wein sind, auch bei der An-
| testing der zhsolgenpet Fstzerbestimunuiz.
: Kuti. st Lereltr e senat ei
t Flüssigkeiten, die Wein enthalten oder
| mit Wein zusammengesett sind, sind, soweit
sie nichl wegen ihrer Art oder Zusammen-
sezung nach einer andren Position einer
höheren Abgabe unterliegen, wie Wein zu
| tete! der Äthylweingeistgehalt des Erzeug-
nisses bei 15° C. mehr als 5 Raumhundert-
teile beträgt, ist mit zu Position 139 ge-
hörenden Waren zusammengesetzter Wein
ohne Verte. zer Nenge tt ren
sthalenet eit;u Pofilen tra hesorenven
Erzeugnis zu betrachten.
147
Seife; verpackt oder in Tafelform .....
148
Siegel- und Flascheulack; verpackt oder
n Tafelform ....
149
Fe: und Liegemöbel und das, was dazu
ehört.
h h Gesellschaftszimmer-[Salon-], Garten-,
Wintergarten-, Geschäftssimmer- und Haus-
haltstühle; Bade-, Liege-, Deck- und Kranken-
stihle und Strandkörbe; zusammenklappbare
Bänke; versezbare Garten- und Flurbänke;
Klavierstühle; Schaukelstihle; Lehnsessel,
Kanapees; RuhebettensDiwans,Chaiselongues];
Sofas; Taburette [Hocker]; Schemel [Krukken]
und andre Sitz- und Liegemöbel, die ohne
weitere Befestigung an der Wand oder an
dem Fußboden zu dem Zwecke zu gebrauchen
sind, zu dem sie hergestellt werden (auch wenn
zur Verhinderung des Verrückens eine solche
Befestigung als wahrscheinlich zu betrachten
wäre), Operations- und Untersuchungsstühle;
Operationsdivans und andre Sitz- und
Liegemöbel für Untersuchungszwecke, ein-
schließlich der Tragstühle [Tragsessel, Sänften]
und ähnlicher Gegenstände, sowie Stühle mit
wagrecht drehbarer Sitfläche, auch wenn sie
ohne das dazugehörende Fußsstück [Fuß-
gestell, Sockel] eingeführt werden; Betstühle,
und Bet- und Fugßbänkchen; Bet-, Knie-,
Klapp- und Sitzbänke, und Stühle und Klapp-
Maßstab|
Wert
M
Zoll
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
S
§
150
B ez eichnung d er Waren
stühle für Kirchen, Schulen, Theater, Ver-
kaufs- und Erholungsräume und die für die
nach dieser Position zollpflichtigen Sitz- und
Liegemöbel verwendeten Gesstelle...........
II. Fußkissen, Schlummerrollen, Zierkissen
und sogenannte Puffe; Kissen und bekleidete,
Uzglterte oder gestopfte Site, sowohl für
ZUhle Funke ; fs is. rut e
stühle, Sportwagen, Kinderwagen, Fernsprech-
zellen, Personenaufzugräume und Kraftwagen,
Yaten. Sctite und andre Beförderungs-
Salz (Chlornatrium) und, soweit fie nicht
zu Position 139 gehören, Erzeugnisse und
Eutstarzen. vie Chlornatrium enthalten.
MEP L U e u n ure uus ts
II. Gepreßt oder auf andre Weise in Tafel-
[Tabletten-], Block: [Würfel-], Rollen-, Stein-
oder andre regelmäßige Form gebracht, so-
weit es nicht zu Teil I oben gehört, und nach
Beseitigung von Haken, Haltern oder andren
darin oder daran befestigten Gegenständen je
Este [Tablette] oder andre regelmäßige
Form:
a. im Gewicht von 200 g oder weniger...
h. im Gewicht von mehr als 200 g ......
III. Auf andre Weise eingeführt:
A. Rohsalz:
1. Feiner und zugleich weißer als das von
Unserem Finanzminister sfestzusetzende
Stand- [Richt-, Normal-]muster, sowie
Rohssalz in Pulverform oder in andrem
zerkleinertem Zustand, der die Kristall-
form nicht mehr erkennen läßt.........
2. Andres (außer der Verbrauchssteuer. ...
B. Gereinigtes Salz und Salzsiederückstände
[keetspek = durch Verunreinigung ent-
standene Rückstände in den Salzpfannen] ...
Q. Seewasser, Salzlake und salzhaltiges
Wasser (außer der Verbrauchsssteuer).. ......
| D. Erzeugnisse und Substanzen, die Chlor-
eus enthalten: .
1. Wenn der Chlornatriumgehalt mehr als
40, jedoch nicht mehr als 75 v H beträgt
2. Bei höherem Chlornatriumgehalt:
a. wenn sie ausschließlich mit nicht zu
Pulver gemahlenem Rohsalz zusam-
mengesetzt sind (außer der Verbrauchs-
ft tes. ss s rr
Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme von Seewasser, salz:
haltigem Wassser und Salzlake gehören chlor:
natriumhaltige Erzeugnisse und Substanzen
'einschließlich der Naturerzeugnisse), deren
Chlornatriumgehalt 40 v H. oder weniger be-
trägt, nicht zu dieser Position.
ttt
Wert
8 v H
8 v H
Wert
und
100 kg
8 v H
fl. 4,-
Wert
und
| 100 kg
100 kg
8 v H
fl. 4,9
fl. ;-.
[
rf.
100 kg
tl. 4,5
100 kg | fl. 8,~
100 ks | ft. 4,5