Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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R. V. A. = Reichsversicherungsamt. 
ß;. L'Anh. F. “szrcrherurssatttsl: für Angestellte. 
V. A. ~ Ver ces 
V.-Anst. thru traut eat 
c) Allg emeines. 
Wo in den Ahschnitten IV und VI eine Gesetzesangabe 
bei den zitierten Paragraphen fehlt, ist Reichsversicherungs- 
ordnung, wo im Abschnitt VI eine Gesetesangabe bei den zitier- 
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der Angestellten- und Invalidenversicherung und über Gesund- 
hritztüriorge In der Reichsversicherung vom 28. Juli 1925 
, 1, 157). 
Dorrede zur 2. Nufslage. 
Die große Zahl der gesetzlichen Veränderungen, die die 
deutsche Sozialversicherung seit Kriegsende erfahren hatte, 
und die außerordentliche Unübersichtlichkeit dieser Abände- 
rungsgeseßgebung veranlaßten mich im September 1923 
ein systematisches Werkchen, betitelt „Die soziale Versiche- 
rung des Deutschen Reichs“ (Verlag der Frankfurter 
Sozietätsdruckerei G. m. b. H., Buchverlag, Frankfurt a. 
Main) herauszugeben, zu dem Zweck, all denen, die berufs- 
mäßig mit Sozialversicherungsfragen zu tun haben, wie Ge- 
werkschaft- und Arbeitersekretären, Rechtsauskunftstellen- 
beamten, Fabrikbeamten im Personalbüro, Arbeitgebern, 
Betriebsratsmitgliedern ihre Aufgabe zu erleichtern. 
Die Hoffnung, die man damals haben konnte, daß 
abgesehen von ziffernmäßigen Fesstseßzungen ein ge- 
wisser Stillstand in der Gesetßgebung eintreten würde, 
hat sich nicht erfülle. Im Gegenteil haben die 
lezten drei Monate des Jahres 1923 und die Iahre 1924
	        
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