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R. V. A. = Reichsversicherungsamt.
ß;. L'Anh. F. “szrcrherurssatttsl: für Angestellte.
V. A. ~ Ver ces
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c) Allg emeines.
Wo in den Ahschnitten IV und VI eine Gesetzesangabe
bei den zitierten Paragraphen fehlt, ist Reichsversicherungs-
ordnung, wo im Abschnitt VI eine Gesetesangabe bei den zitier-
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der Angestellten- und Invalidenversicherung und über Gesund-
hritztüriorge In der Reichsversicherung vom 28. Juli 1925
, 1, 157).
Dorrede zur 2. Nufslage.
Die große Zahl der gesetzlichen Veränderungen, die die
deutsche Sozialversicherung seit Kriegsende erfahren hatte,
und die außerordentliche Unübersichtlichkeit dieser Abände-
rungsgeseßgebung veranlaßten mich im September 1923
ein systematisches Werkchen, betitelt „Die soziale Versiche-
rung des Deutschen Reichs“ (Verlag der Frankfurter
Sozietätsdruckerei G. m. b. H., Buchverlag, Frankfurt a.
Main) herauszugeben, zu dem Zweck, all denen, die berufs-
mäßig mit Sozialversicherungsfragen zu tun haben, wie Ge-
werkschaft- und Arbeitersekretären, Rechtsauskunftstellen-
beamten, Fabrikbeamten im Personalbüro, Arbeitgebern,
Betriebsratsmitgliedern ihre Aufgabe zu erleichtern.
Die Hoffnung, die man damals haben konnte, daß
abgesehen von ziffernmäßigen Fesstseßzungen ein ge-
wisser Stillstand in der Gesetßgebung eintreten würde,
hat sich nicht erfülle. Im Gegenteil haben die
lezten drei Monate des Jahres 1923 und die Iahre 1924