Selbstverwaltung der Krankenkassen in der Krankenversicherung.
Ein Eingreifen aus Gründen der Zweckmäßigkeit
ist hier in ziemlich weitgehender Weise gestattet. Aufsichtsbehörde
ist das Reichsversicherungsamt, gegenüber
Berufsgenossenschaften, die nicht über das Gebiet eines
Landes hinausragen, ein etwa bestehendes Landesverssicherungsamt.
Unter den aufsichtlichen Tätigkeiten sind zu nennen:
Genehmigung der Satzung, der Diensstordnung, des Gefahrtarifs,
der Unfallverhütungsvorschriften, gewisser Vermögensverwaltungsakte,
Prüfung der Geschäfts- und
Rechnungsführung, ersatweise Vornahme von Handlungen.
Die Aufsicht erstreckt sich, soweit es die Unfallverhütung
und die erste Hilfe bei Unfällen betrifft, auf
Umfang und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Genossenschaft.
2. Streitigkeiten.
Außer Streitigkeiten im Rentenfestsezungsverfahren g 660, 8 711,
kommen solche namentlich vor über Zugehörigkeit eines 5757, 81000,
Betriebsunternehmers zu einer Berufsgenossenschaft, Ein- z 1023
reihung eines Betriebsunternehmers in eine Gefahrklasse, § 1153,
Heranziehung eines Betriebsunternehmers zu Umlagen. s 1178
Diese Gruppen von Streitigkeiten (außer den Rentenfestsetzungsstreitigkeiten)
werden im Beschlußverfahren entschieden.
Ueber sie entscheidet zunächst der Versicherungs- g 1791
träger. Gegen dessen Entscheidung ist binnen der Frist g1797, 8128
von einem Monat seit Zustellung Beschwerde an das
Oberversicherungsamt, gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamtes
ist binnen der gleichen Frist weitere
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zulässig. Der
Verfahrensgang ist ähnlich wie in Krankenversicherungssachen.
3. Rentenfestseg ungs verfahren.
Das Rentenfestseßzungsverfahren zerfällt in drei
Stadien: Unfallmeldung, polizeiliche Untersuchung und
Entschädigungsfeststellung.
Von jedem Unfall im Betriebe, durch den ein im Be- gg 1552 ff.
triebe Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er
stirbt, oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise