~® 111 -=-
beitgeber getrennt für Gewerbe und Landwirtschaft durch
die Vorstände der sogenannten Vertrauensberufsgenossen-
schasst bzw. Vertrauensausführungsbehörde im Gewerbe
und die Vorstände der zuständigen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften. Auch das Amt der Aussschußmit- ß 21
glieder ist ein Ehrenamt.
2. Sonderantsftatten.
Als Sonderanstalten kommen im wesentlichen Ver- gg 1360 ff.
sicherungseinrichtungen zum Zweck der Invaliden- und
Hinterbliebenenfürsorge in Betracht, die schon vor der
Schaffung der Reichsinvalidenversicherung bestanden und
deren Fortbestand neben der Reichsinvalidenversicherung
bei ihrer Nichtberücksichtigung gefährdet gewesen wäre.
Sonderanstalten sind Pensionskassen der Reichsbahngesell-
schaft, Knappschasstspensionskassen und die Inbvaliden-,
Witwen- und Waissenkasse der Seeberufsgenossenschaft.
Die Zulassung einer derartigen Versicherungseinrich- §8§ 1361 ff.
tung als Sonderanstalt hängt davon ab, daß sie min-
destens Gleichwertiges leistet wie die reichsgesetzliche In-
validenversicherung und im Aufbau der Beiträge und der
Verwaltung ähnlich gestaltet ist wie diese. Außerdem
muß den Versicherten Freizügigkeit im Wechsel von Ver-
sicherungsanstalten und Sonderanstalten gewährleistet
seit.
§ 20. Beiträge und Vermögensverwaltung.
1. Beiträge.
a) Höhe. der Beiträge.
Die Aufbringung der Mittel für die Invaliden- und g 1387
Hinterbliebenenversicherung geschieht aus drei Quellen:
Zuschüssen des Reiches, Beiträgen der Arbeitgeber und
Beiträgen der Versicherten. Dabei werden die Beiträge
nach Beitragswochen berechnet; für jede Woche der ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung (Beitragswoche) ist ein
Beitrag zu entrichten. Die Beitragswoche beginnt mit dem
Montag.
Die Aufbringung der Beiträge geschah bisher nach dem
Kapitaldeckung s v erf a h r en, d. h. es wurde aus-
gerechnet, welche Lassten vermutlich in der Zukunft ent-