Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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beitgeber getrennt für Gewerbe und Landwirtschaft durch 
die Vorstände der sogenannten Vertrauensberufsgenossen- 
schasst bzw. Vertrauensausführungsbehörde im Gewerbe 
und die Vorstände der zuständigen landwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften. Auch das Amt der Aussschußmit- ß 21 
glieder ist ein Ehrenamt. 
2. Sonderantsftatten. 
Als Sonderanstalten kommen im wesentlichen Ver- gg 1360 ff. 
sicherungseinrichtungen zum Zweck der Invaliden- und 
Hinterbliebenenfürsorge in Betracht, die schon vor der 
Schaffung der Reichsinvalidenversicherung bestanden und 
deren Fortbestand neben der Reichsinvalidenversicherung 
bei ihrer Nichtberücksichtigung gefährdet gewesen wäre. 
Sonderanstalten sind Pensionskassen der Reichsbahngesell- 
schaft, Knappschasstspensionskassen und die Inbvaliden-, 
Witwen- und Waissenkasse der Seeberufsgenossenschaft. 
Die Zulassung einer derartigen Versicherungseinrich- §8§ 1361 ff. 
tung als Sonderanstalt hängt davon ab, daß sie min- 
destens Gleichwertiges leistet wie die reichsgesetzliche In- 
validenversicherung und im Aufbau der Beiträge und der 
Verwaltung ähnlich gestaltet ist wie diese. Außerdem 
muß den Versicherten Freizügigkeit im Wechsel von Ver- 
sicherungsanstalten und Sonderanstalten gewährleistet 
seit. 
§ 20. Beiträge und Vermögensverwaltung. 
1. Beiträge. 
a) Höhe. der Beiträge. 
Die Aufbringung der Mittel für die Invaliden- und g 1387 
Hinterbliebenenversicherung geschieht aus drei Quellen: 
Zuschüssen des Reiches, Beiträgen der Arbeitgeber und 
Beiträgen der Versicherten. Dabei werden die Beiträge 
nach Beitragswochen berechnet; für jede Woche der ver- 
sicherungspflichtigen Beschäftigung (Beitragswoche) ist ein 
Beitrag zu entrichten. Die Beitragswoche beginnt mit dem 
Montag. 
Die Aufbringung der Beiträge geschah bisher nach dem 
Kapitaldeckung s v erf a h r en, d. h. es wurde aus- 
gerechnet, welche Lassten vermutlich in der Zukunft ent-
	        
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