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Beitragsmarken der früheren Werte werden ab Gesezg vom
15. Oktober 1925 nicht mehr abgegeben, auch für die 28. Juli 1925
Zeiten vor dem 28. September 1925 sind dann Beiträge P- Art. 3
in den neuen Werten zu entrichten.
Der Reichsarbeitsminister kann indes anordnen, daß
Beiträge unter oder über einer bestimmten Gehalts- oder
Lohnklasse nicht entrichtet werden dürfen. Er ist ermäch-
tigt, Lohnklassen an die bestehenden anzufügen und die
Beiträge für die neuen Klassen fesstzusetzen.
Das Nähere über die Einreihung des einzelnen Ver-
sicherten in die vorstehenden Lohnklassen bestimmt der
Reichsarbeitsminisster. Nach seiner Bekanntmachung über
die Berechnung des wöchentlichen Arbeitsverdienstes in
der Invalidenversicherung vom 14. Juni 1924 (R. G. Bl. I
647) ist für die Zuteilung zu den Lohnklassen der Inva-
lidenversicherung der tatsächlich in der Woche gezahlte
Entgelt maßgebend.
Als wöchentlicher Arbeitsverdiensst gilt bei zehntäg-
licher Zahlung "l13, bei monatlicher Zahlung "h, bei
vierteljährlicher Zahlung 'l/,,, bei halbjährlicher Zahlung
.., bei jährlicher Zahlung "l,, des gezahlten Entgelts.
Für unsständig Beschäftigte (z. B. Waschfrauen, die
heute hier, morgen dort arbeiten) gilt als wöchentlicher
Arbeitsverdienst das Vierfache des Ortslohnes.
Der vom Versicherungsamt festgesette Wert der Sach- g 160 Abj. 2
bezüge (für Kost, Wohnung usw.) ist dabei als Entgelt
mitzuzählen. Jeder Pflichtversicherte ist in seiner Lohn- g 1248
klasse zu versichern; in einer höheren Lohnklasse kann er
sich versichern, doch muß er dann die Mehrkosten allein
zahlen. Freiwillig Versicherte haben Beiträge in der g 1440
ihrem jeweiligen Einkommen entsprechenden Lohnklasse,
mindestens aber in der Lohnklasse 2 zu entrichten.
b) Di e Art der Beitragsentrichtung.
Die Entrichtung der Beiträge geschieht durch Einkleben
von Marken in Quittungskarten.
Die Marken werden (nunmehr für alle Versicherungs- g 1411
anstalten gleichartig) mit der Bezeichnung der Lohnklasse
und des Geldwertes ausgegeben. Das Reichsversicherungs-
amt bestimmt die Zeitabschnitte, für die Marken aus-
gegeben werden, und die Unterscheidungsmerkmale der