Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Beitragsmarken der früheren Werte werden ab Gesezg vom 
15. Oktober 1925 nicht mehr abgegeben, auch für die 28. Juli 1925 
Zeiten vor dem 28. September 1925 sind dann Beiträge P- Art. 3 
in den neuen Werten zu entrichten. 
Der Reichsarbeitsminister kann indes anordnen, daß 
Beiträge unter oder über einer bestimmten Gehalts- oder 
Lohnklasse nicht entrichtet werden dürfen. Er ist ermäch- 
tigt, Lohnklassen an die bestehenden anzufügen und die 
Beiträge für die neuen Klassen fesstzusetzen. 
Das Nähere über die Einreihung des einzelnen Ver- 
sicherten in die vorstehenden Lohnklassen bestimmt der 
Reichsarbeitsminisster. Nach seiner Bekanntmachung über 
die Berechnung des wöchentlichen Arbeitsverdienstes in 
der Invalidenversicherung vom 14. Juni 1924 (R. G. Bl. I 
647) ist für die Zuteilung zu den Lohnklassen der Inva- 
lidenversicherung der tatsächlich in der Woche gezahlte 
Entgelt maßgebend. 
Als wöchentlicher Arbeitsverdiensst gilt bei zehntäg- 
licher Zahlung "l13, bei monatlicher Zahlung "h, bei 
vierteljährlicher Zahlung 'l/,,, bei halbjährlicher Zahlung 
.., bei jährlicher Zahlung "l,, des gezahlten Entgelts. 
Für unsständig Beschäftigte (z. B. Waschfrauen, die 
heute hier, morgen dort arbeiten) gilt als wöchentlicher 
Arbeitsverdienst das Vierfache des Ortslohnes. 
Der vom Versicherungsamt festgesette Wert der Sach- g 160 Abj. 2 
bezüge (für Kost, Wohnung usw.) ist dabei als Entgelt 
mitzuzählen. Jeder Pflichtversicherte ist in seiner Lohn- g 1248 
klasse zu versichern; in einer höheren Lohnklasse kann er 
sich versichern, doch muß er dann die Mehrkosten allein 
zahlen. Freiwillig Versicherte haben Beiträge in der g 1440 
ihrem jeweiligen Einkommen entsprechenden Lohnklasse, 
mindestens aber in der Lohnklasse 2 zu entrichten. 
b) Di e Art der Beitragsentrichtung. 
Die Entrichtung der Beiträge geschieht durch Einkleben 
von Marken in Quittungskarten. 
Die Marken werden (nunmehr für alle Versicherungs- g 1411 
anstalten gleichartig) mit der Bezeichnung der Lohnklasse 
und des Geldwertes ausgegeben. Das Reichsversicherungs- 
amt bestimmt die Zeitabschnitte, für die Marken aus- 
gegeben werden, und die Unterscheidungsmerkmale der
	        
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