Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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 getrennt für Gewerbe und Landwirtschaft durch
die Vorstände der sogenannten Vertrauensberufsgenossenschasst
 bzw. Vertrauensausführungsbehörde im Gewerbe
und die Vorstände der zuständigen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften. Auch das Amt der Aussschußmit- ß 21
glieder ist ein Ehrenamt.
2. Sonderantsftatten.
Als Sonderanstalten kommen im wesentlichen Ver- gg 1360 ff.
sicherungseinrichtungen zum Zweck der Invaliden- und
Hinterbliebenenfürsorge in Betracht, die schon vor der
Schaffung der Reichsinvalidenversicherung bestanden und
deren Fortbestand neben der Reichsinvalidenversicherung
bei ihrer Nichtberücksichtigung gefährdet gewesen wäre.
Sonderanstalten sind Pensionskassen der Reichsbahngesellschaft,
 Knappschasstspensionskassen und die Inbvaliden-,
Witwen- und Waissenkasse der Seeberufsgenossenschaft.
Die Zulassung einer derartigen Versicherungseinrich- §8§ 1361 ff.
tung als Sonderanstalt hängt davon ab, daß sie mindestens
 Gleichwertiges leistet wie die reichsgesetzliche Invalidenversicherung
 und im Aufbau der Beiträge und der
Verwaltung ähnlich gestaltet ist wie diese. Außerdem
muß den Versicherten Freizügigkeit im Wechsel von Versicherungsanstalten
 und Sonderanstalten gewährleistet
seit.
§ 20. Beiträge und Vermögensverwaltung.
1. Beiträge.
a) Höhe. der Beiträge.
Die Aufbringung der Mittel für die Invaliden- und g 1387
Hinterbliebenenversicherung geschieht aus drei Quellen:
Zuschüssen des Reiches, Beiträgen der Arbeitgeber und
Beiträgen der Versicherten. Dabei werden die Beiträge
nach Beitragswochen berechnet; für jede Woche der versicherungspflichtigen
 Beschäftigung (Beitragswoche) ist ein
Beitrag zu entrichten. Die Beitragswoche beginnt mit dem
Montag.
Die Aufbringung der Beiträge geschah bisher nach dem
Kapitaldeckung s v erf a h r en, d. h. es wurde ausgerechnet,
 welche Lassten vermutlich in der Zukunft ent-
            
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