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Rentenempfänger können auf ihren Antrag, unter g50
völliger oder teilweiser Verwendung der Rente, in einem
Invaliden- oder Waisenhaus untergebracht werden.
7. Renten entziehung, Ruhen der Rente,
Kapitala bfind ung, erneute Einräumung
d er Rente, Auszahlung der Rente, Verj
ährung.
a) Ist der Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr g 67, § 68
berufsunfähig, so entzieht ihm die Reichsverssicherungsanstalt
die Rente; das gleiche ist der Fall, wenn der
Witwerrentner nicht mehr bedürftig ist.
Der Bescheid, der Ruhegeld und Rente entzieht, wird g 69
erst mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er zugestellt
ist.
b) Ein Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer gs 72 ff..
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat, bei gewöhnlichem
Aufenthalt eines berechtigten Inländers im Ausland,
ohne daß der Reichsverssicherungsanstalt der Aufenthalt
mitgeteilt wird, bei gewöhnlichem freiwilligen
Aufenthalt eines berechtigten Ausländers im Ausland u. a.
c) Berechtigte Ausländer, die sich gewöhnlich im Aus- g 76
land aufhalten, können mit dem Kapitalwert der ihnen gewährten
Bezüge abgefunden werden.
Witwen, die sich wieder verheiraten, erhalten als Ab- g 63 Abs. 1
findung den dreifachen Jahresbetrag der Rente. Sah 2
d) Ueberzeugt sich die Reichsversicherungsanstalt bei g 308
erneuter Prüfung, daß die Leistung mit Unrecht abgelehnt,
entzogen, wegen Ruhens oder aus sonsstigen
Gründen eingestellt oder zu niedrig fesstgestellt worden ist,
so kann sie eine neue Feststellung treffen.
e) Die Auszahlung der Versicherungsleistungen ge- g 313
schieht auf Anweisung des Direktoriums der Reichsverssicherungsanstalt
durch die Postanstalt, in deren Bezirk der
Empfänger zur Zeit des Antrages wohnt. Die Auszahlung
hat monatlich im voraus zu geschehen.
k) Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier g 29
Jahren nach der Fälligkeit.