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oder Berufsunfähigkeit. Indes ist sie keine reine Versicherung
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; denn der
Krankenverssicherung ist eine Sterbegeld- und Mutterschaftsversicherung,
der Betriebsunfallversicherung eine
Sterbegeld- und Hinterbliebenenversicherung, der Invaliden-
und Angestelltenversicherung eine Alters- und eine
Hinterbliebenenverssicherung angegliedert. Diese Angliederung
ist geboten, weil es sich hier um Notsstände handelt,
die der Arbeitsunfähigkeit verwandt sind. Dagegen fehlt
noch eine Versicherung gegen einen der Arbeitsunfähigkeit
parallel laufenden Notstand, die unver s< ul dete
Arbeitslosigk eit. Ursache für dieses Fehlen ist
neben den technischen Schwierigkeiten jeder Arbeitslosenversicherung
die Unsicherheit der heutigen ökonomischen
Verhältnisse mit ihren Konjunkturschwankungen. Immerhin
bedeutet die neueste Regelung der Aufbringung der
Mittel für die Erwerbslosenversicherung, die Arbeitgebern
und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung auferlegt,
bereits einen wichtigen Schritt auf eine Erwerbslosenversicherung
hin.
3. Kreis der versicherten Personen.
Wenn es der Zweck der Versicherung ist, denen zu helfen,
die im Falle länger dauernder Arbeitsunfähigkeit aus eigenen
Mitteln nicht durchhalten können, dann muß man alle
diejenigen dem Versicherungszwang unterwerfen, deren
Einkommen größere Ersparnisse nicht gestattet. Außer
Handarbeitern und den unteren Schichten der Angesstelltenschaft
würden das vor allem auch kleine selbständige
Eristenzen sein. Jedoch geht unser Gesetz nicht soweit.
Dem Versicherungszwang sind nur wirtschaftlich abhängige
Personen (Arbeitnehmer) unterworfen; die
kleinen selbständigen Existenzen sind auf die freiwillige
Versicherung verwiesen. Dabei sind die Handarbeiter
ohne Rücksicht auf die Gehaltshöhe dem Versicherungszwang
unterworfen, die Angestellten abgesehen von
der Unfallversicherung, nur bis zu einem Höchstgehalt im
Jahr, das in der Krankenversicherung derzeit 2700 Reichsmark
und in der Angesstelltenversicherung derzeit 6000
Reichsmark beträgt. Die Invalidenverssicherung umfaßt
nur Handarbeiter, die Angestelltenversicherung nur Angestellte.
In der Unfallverssicherung ist im Gegensatz zur