Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

E 18 --.
oder Berufsunfähigkeit. Indes ist sie keine reine Versicherung
 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; denn der
Krankenverssicherung ist eine Sterbegeld- und Mutterschaftsversicherung,
 der Betriebsunfallversicherung eine
Sterbegeld- und Hinterbliebenenversicherung, der Invaliden-
 und Angestelltenversicherung eine Alters- und eine
Hinterbliebenenverssicherung angegliedert. Diese Angliederung
 ist geboten, weil es sich hier um Notsstände handelt,
die der Arbeitsunfähigkeit verwandt sind. Dagegen fehlt
noch eine Versicherung gegen einen der Arbeitsunfähigkeit
parallel laufenden Notstand, die unver s< ul dete
Arbeitslosigk eit. Ursache für dieses Fehlen ist
neben den technischen Schwierigkeiten jeder Arbeitslosenversicherung
 die Unsicherheit der heutigen ökonomischen
Verhältnisse mit ihren Konjunkturschwankungen. Immerhin
 bedeutet die neueste Regelung der Aufbringung der
Mittel für die Erwerbslosenversicherung, die Arbeitgebern
und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung auferlegt,
 bereits einen wichtigen Schritt auf eine Erwerbslosenversicherung
 hin.
3. Kreis der versicherten Personen.
Wenn es der Zweck der Versicherung ist, denen zu helfen,
die im Falle länger dauernder Arbeitsunfähigkeit aus eigenen
 Mitteln nicht durchhalten können, dann muß man alle
diejenigen dem Versicherungszwang unterwerfen, deren
Einkommen größere Ersparnisse nicht gestattet. Außer
Handarbeitern und den unteren Schichten der Angesstelltenschaft
 würden das vor allem auch kleine selbständige
Eristenzen sein. Jedoch geht unser Gesetz nicht soweit.
Dem Versicherungszwang sind nur wirtschaftlich abhängige
 Personen (Arbeitnehmer) unterworfen; die
kleinen selbständigen Existenzen sind auf die freiwillige
 Versicherung verwiesen. Dabei sind die Handarbeiter
 ohne Rücksicht auf die Gehaltshöhe dem Versicherungszwang
 unterworfen, die Angestellten abgesehen von
der Unfallversicherung, nur bis zu einem Höchstgehalt im
Jahr, das in der Krankenversicherung derzeit 2700 Reichsmark
 und in der Angesstelltenversicherung derzeit 6000
Reichsmark beträgt. Die Invalidenverssicherung umfaßt
nur Handarbeiter, die Angestelltenversicherung nur Angestellte.
 In der Unfallverssicherung ist im Gegensatz zur
            
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