Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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deren Arbeitgeber zusammen; je danach unterscheidet man 
beruf sg enossensch aftliches oder ' terri- 
toriales Prinzip der Gliederung. Beide Prinzipien 
haben ihre Vorteile und ihre Nachteile. Bei berufs- 
genossenschaftlicher Gliederung kann man die Berufs- 
erfahrung der Berufsgenossen für die Verwaltung nutzbar 
machen, man denke etwa an die Aufstellung von Unfall- 
verhütungsvorschriften, die Einreihung von Betriebs- 
unternehmern in Gefahrenklasssen; bei territorialer Glie- 
derung kann man die Versicherungsträger leichter in den 
allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganismus ein- 
gliedern, die Staatsaufssicht leichter durchführen, das per- 
sönliche Verhandeln der Versicherten mit den Versiche- 
rungsträgern erleichtern. Die deutsche Gesetzgebung hat 
sich auf keines der beiden möglichen Prinzipien ausschließ;- 
lich festgelec. Das b er u f s g en oss ensch af tl i ch € 
Prinzip gilt in der Gewerbeunfallversicherung und in 
Teilen der Krankenversicherung (Betriebskrantenkassen 
und Innungskrankenkassen), das t err it ori al e Prin- 
zip überwiegend in der Krankenversicherung (die Orts- 
und Landkrankenkassen, die Grundpfeiler der Versicherung, 
sind auf diesem Prinzip aufgebaut), in der landwirtschaft- 
lichen Unfallversicherung und in der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung. In der Angestelltenversiche- 
rung besteht straffste Zentralisation; hier besteht nur ein 
Versicherungsträger, die Reichsverssicherungsanstalt für 
Angestellte in Berlin. 
Theoretisch kann die Verwaltung der Versicherungs- 
träger rein b ür o k r at i s < vor sich gehen oder allein 
oder teilweise durch Organe, die aus freier Wahl der be- 
teiligten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hervorgehen. 
Das letztere System verdient den Vorzug. Es entlastet 
den ohnehin schon überbürdeten staatlichen Verwaltungs- 
apparat, stärkt das Vertrauen der Beteiligten in die Ver- 
sicherung, macht die praktischen Erfahrungen der Laien 
nutzbar für die Verwaltung und leistet der politischen Er- 
ziehung der Bevölkerung wertvolle Diensste. Tatsächlich 
besteht auch die Selbstverwaltung in der Verwaltung 
unserer Sozialversicherung in ausgedehntestem Umfang, 
teils in Form der Alleinverwaltung der Laien wie in der 
Kranken- und der Unfallversicherung, teils der Mitver-
	        
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