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deren Arbeitgeber zusammen; je danach unterscheidet man
beruf sg enossensch aftliches oder ' terri-
toriales Prinzip der Gliederung. Beide Prinzipien
haben ihre Vorteile und ihre Nachteile. Bei berufs-
genossenschaftlicher Gliederung kann man die Berufs-
erfahrung der Berufsgenossen für die Verwaltung nutzbar
machen, man denke etwa an die Aufstellung von Unfall-
verhütungsvorschriften, die Einreihung von Betriebs-
unternehmern in Gefahrenklasssen; bei territorialer Glie-
derung kann man die Versicherungsträger leichter in den
allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganismus ein-
gliedern, die Staatsaufssicht leichter durchführen, das per-
sönliche Verhandeln der Versicherten mit den Versiche-
rungsträgern erleichtern. Die deutsche Gesetzgebung hat
sich auf keines der beiden möglichen Prinzipien ausschließ;-
lich festgelec. Das b er u f s g en oss ensch af tl i ch €
Prinzip gilt in der Gewerbeunfallversicherung und in
Teilen der Krankenversicherung (Betriebskrantenkassen
und Innungskrankenkassen), das t err it ori al e Prin-
zip überwiegend in der Krankenversicherung (die Orts-
und Landkrankenkassen, die Grundpfeiler der Versicherung,
sind auf diesem Prinzip aufgebaut), in der landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung und in der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung. In der Angestelltenversiche-
rung besteht straffste Zentralisation; hier besteht nur ein
Versicherungsträger, die Reichsverssicherungsanstalt für
Angestellte in Berlin.
Theoretisch kann die Verwaltung der Versicherungs-
träger rein b ür o k r at i s < vor sich gehen oder allein
oder teilweise durch Organe, die aus freier Wahl der be-
teiligten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hervorgehen.
Das letztere System verdient den Vorzug. Es entlastet
den ohnehin schon überbürdeten staatlichen Verwaltungs-
apparat, stärkt das Vertrauen der Beteiligten in die Ver-
sicherung, macht die praktischen Erfahrungen der Laien
nutzbar für die Verwaltung und leistet der politischen Er-
ziehung der Bevölkerung wertvolle Diensste. Tatsächlich
besteht auch die Selbstverwaltung in der Verwaltung
unserer Sozialversicherung in ausgedehntestem Umfang,
teils in Form der Alleinverwaltung der Laien wie in der
Kranken- und der Unfallversicherung, teils der Mitver-