geringen Entgelt beziehen, der nur zur Beschaffung der
unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Ver-
pflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, Personen,
die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zu-
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind. Die Versiche-
s 168 rungsfreiheit kann durch Verordnung der Reichsregierung
mit Zustimmung des Reichsrats noch ausgedehnt werden
auf vorübergehend beschäftigte Personen. Das ist ge-
schehen durch Verordnung des einstigen Bundesrats vom
12. November 1913 (R. G. Bl. 762). Dabei sind als
vorübergehend beschäftigt namentlich solche Arbeitnehmer
bezeichnet, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit ver-
richten und deren Beschäftigung nur nebenher und gegen
einen so geringfügigen Entgelt erfolgt, daß dieser zum
Lebensunterhalt nicht zureicht (in der Praxis wurde das
bisher angenommen, wenn der Entgelt nicht ein Drittel
des sogenannten Ortslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
erreichte). Auf Antrag werden von der Versicherung
§173 u. a. jett befreit Personen, die Invalidenrente beziehen
oder dauernd invalide sind, ferner sogenannte Aus-
gesteuerte, solange die Arbeitsunfähigkeit oder die Not-
wendigkeit der Heilbehandlung während der Fortdauer
derselben Krankheit besteh. Ueber den Antrag ent-
scheidet das Versicherungsamt.
2. Freiwillige Versicherung.
§ 176 Versicherungsberechtigt sind kraft Gesetzes:
a) an sich versicherungspflichtige, aber kraft posiltiver
gesetlicher Bestimmung versicherungsfreie Per-
sonen, z. B. Beamte, ohne Entgelt Beschäftigte:
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne
eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in
dessen Betriebe tätig sind; .
c) Gewerbetreibende und andere Betriebsunter-
nehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine
oder höchstens zwei Versicherungspflichtige be-
schäftigen.
§)can x der freiwilligen Versicherung ist, daß alle
diese Gruppen kein jährliches Gesamteinkommen über
einen vom Reichsarbeitsminister festgesetten Betrag zaben.
Dieser Betrag ist durch Verordnung des Reichsarbeits-