Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

geringen Entgelt beziehen, der nur zur Beschaffung der 
unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Ver- 
pflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, Personen, 
die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind. Die Versiche- 
s 168 rungsfreiheit kann durch Verordnung der Reichsregierung 
mit Zustimmung des Reichsrats noch ausgedehnt werden 
auf vorübergehend beschäftigte Personen. Das ist ge- 
schehen durch Verordnung des einstigen Bundesrats vom 
12. November 1913 (R. G. Bl. 762). Dabei sind als 
vorübergehend beschäftigt namentlich solche Arbeitnehmer 
bezeichnet, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit ver- 
richten und deren Beschäftigung nur nebenher und gegen 
einen so geringfügigen Entgelt erfolgt, daß dieser zum 
Lebensunterhalt nicht zureicht (in der Praxis wurde das 
bisher angenommen, wenn der Entgelt nicht ein Drittel 
des sogenannten Ortslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter 
erreichte). Auf Antrag werden von der Versicherung 
§173 u. a. jett befreit Personen, die Invalidenrente beziehen 
oder dauernd invalide sind, ferner sogenannte Aus- 
gesteuerte, solange die Arbeitsunfähigkeit oder die Not- 
wendigkeit der Heilbehandlung während der Fortdauer 
derselben Krankheit besteh. Ueber den Antrag ent- 
scheidet das Versicherungsamt. 
2. Freiwillige Versicherung. 
§ 176 Versicherungsberechtigt sind kraft Gesetzes: 
a) an sich versicherungspflichtige, aber kraft posiltiver 
gesetlicher Bestimmung versicherungsfreie Per- 
sonen, z. B. Beamte, ohne Entgelt Beschäftigte: 
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne 
eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in 
dessen Betriebe tätig sind; . 
c) Gewerbetreibende und andere Betriebsunter- 
nehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine 
oder höchstens zwei Versicherungspflichtige be- 
schäftigen. 
§)can x der freiwilligen Versicherung ist, daß alle 
diese Gruppen kein jährliches Gesamteinkommen über 
einen vom Reichsarbeitsminister festgesetten Betrag zaben. 
Dieser Betrag ist durch Verordnung des Reichsarbeits-
	        
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