Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

deren Arbeitgeber die Krankenhauspflege fordern, wenn
die Krankheit ansteckend ist oder wenn der Hausgehilfe in
der häuslichen Gemeinschaft nicht oder nur schwer vers
 4a50 pflegt werden kann, so werden die Leistungen an unständig
§ 150 Beschäftigte stets nach dem Ortslohn festgesett. Dieser
wird nach dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter
 für sechs bzw. acht verschiedene Kategorien festgestellt.
 (Männer und Frauen, unter 16 Jahre alte, die
wieder geschieden werden können in unter 14 Jahre alte
und 14 bis 16 Jahre alte, 16 bis 21 Jahre alte, über
§ 149 21 Jahre alte Personen). Er wird vom Oberversicherungsamt
 in der Regel sür den Bezirk eines Versicherungsamtes
für die vom Reichsarbeitsminister bestimmte Dauer festgesetzt
 und bleibt so lange in Kraft, bis er abgeändert
§ 455 Abs. 2 wird. Außerdem wird unständig Beschäftigten lediglich
Krankenpflege (ohne Krankengeld) gewährt, wenn, was
zulässig ist, sie von der eigenen Beitragsleistung befreit
§ 494 werden. Ferner erhalten Lehrlinge, die keinen Entgelt
8 4a33a beziehen, kein Krankengeld. Die Neueinführung der erweiterten
 Krankenhauspflege für Landarbeiter ist jetzt
verboten.
2. Reg elleistung en bezüglich Wochenhilfe.
Im Gegensatz zu den sonst geltenden Grundsätzen ist
bei der Gewährung der Fürsorge an Wöchnerinnen der
Gesetgeber über den Kreis der Versicherten hinausgegangen.
 Man hat 2 Gruppen von Bezugsberechtigten zu
unterscheiden:
§ 195 a a) Versichert e. Sie müssen in den letzten 2 Jahren
vor der Niederkunft mindestens 10 Monate, im letzten
Jahr vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch
 auf Grund der Reichsversicherung oder beim Reichsknappschaftsverein
 auf Grund des Reichsknappschaftsgeseßes
 vom 23. Juni 1923 krankenversichert gewesen sein
(um den Beitritt zur Kasse kurz vor der Entbindung zwecks
Erschleichung der Wochenhilfeleistungen hintanzuhalten).
§ 205 a b) Familienangehör ige des Versicher -
] ten, nämlich Ehefrau und solche Töchter, Stief- und
Pflegetöchter des Versicherten, welche mit diesem in häuslicher
 Gemeinschaft leben, sofern Jie ihren gewöhnlichen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.