§ 188 c) Ferner kann bei Versicherten, die auf Grund der
Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen
Krankenkasse binnen zwölf Monaten bereits für 26 Wochen
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Er-
satzleistungen dafür bezogen haben, in einem neuen Ver-
ssicherungsfall, der im Laufe der nächsten 12 Monate ein-
tritt, die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf
die Gesamtdauer von 13 Wochen beschränkt werden, wenn
die Krankenhilfe durch die gleiche nicht gehobene
Krankheitsursache verursacht wird. In Betracht kommt
diese Bestimmung namentlich bei <ronischen Krankheiten,
so z. B. bei Lungenkrankheiten, wenn für eine gewisse
Zeit ein ruhender Prozeß vorliegt.
§ 189 d) Weiterhin ist (um Simulation bei sehr hohen Lei-
stungen zu vermeiden) Versicherten, die gleichzeitig aus
einer anderen Versicherung Krankengeld erhalten, das
Krankengeld soweit zu kürzen, daß es den Durchschnitts-
betrag des täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt;
doch kann die Satzung diese Kürzung ausschließen.
§ 207 e) Endlich kann gegenüber freiwillig Versicherten und
§ 208 für satzungsgemäße Mehrleistungen durch Satzungsbestim-
mung eine Karenzzeit von sechs Wochen bzw. sechs Mona-
ten vorgesehen werden.
§ 195 a Abs.1 f) Für das tägliche Stillgeld kann ein Höchstbetrag
Ziff. 4 durch die Satzung bestimmt werden.
6. Kassenleifstungen im Falle der
Erwerbslosigkei t.
§ 214 Besonders hart trifft Krankheit die wirtschaftlich Ab-
hängigen im Falle der Erwerbslosigkeit. Außer Verdienst-
losigkeit haben sie auch Mehraufwendungen infolge der
Krankheit zu tragen. Zwecks Milderung dieser Schäden
sichert der Gesetgeber bisher versichert Gewesenen, die
wegen Erwerbslosigkeit aus der Mitgliedschaft ausgeschie-
den sind, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten
mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vor dem Aus-
scheiden mindestens sechs Wochen versichert waren, den
Anspruch auf die Regelleistungen, wenn der Ver-
sicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen
drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Neben dem
soll die Gemeinde Erwerbslose, die sie zu unterstützen
hat, auf ihre Kosten versichern (vgl. oben S. 40).
5§8