Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

§ 1783 hat. Oertlich zuständig ist das Versicherungsamt bzw. Oberversicherungsamt,
 in dessen Bezirk die beteiligte Kasse
§ 1790 ihren Sitz hat. Die Verhandlungen im. Beschlußverfahren
s 1783 sind nicht öffentlich. Erste Instanz des Beschlußverfahrens
ist meist das Versicherungsamt, zuweilen auch das Ober-§
 1792, $1793 versicherungsamt. Gegen die Entscheidung der ersten
Instanz des Beschlußverfahrens ist, wenn das Gesetz nichts
anderes vorschreibt, Beschwerde an die im Rang nächsthöhere
 Versicherungsbehörde (Oberversicherungsamt oder
Reichsversicherungsamt bzw. Landesversicherungsamt)
s 1791 zulässig. Doch kennt das Gesetz auch eine Beschwerde
gegen Bescheide der Krankenkassen, die zum Versicherungs-§
 405 Abs. 1 amt geht. Ausgeschlossen ist die Beschwerde bei Streitigkeiten
 zwischen Arbeitgeber und Versicherten über An-§
 1797 rechnung von Beiträgen auf den Lohn. In weiterem
Maß ist auch gegen die Entscheidungen der Versicherungsbehörden
 als Beschwerdeinstanzen noch eine weitere Beschwerde
 zugelassen. Sie geht, wenn das Versicherungsamt
 als Beschwerdeinstanz fungiert hat, an das Oberversicherungsamt,
 wenn das Oberversicherungsamt Be-§
 1799 schwerdeinstanz war, an das Reichsversicherungsamt. Indes
 hat in grundsätzlichen Fragen das Oberversicherungsamt
 auch in Fällen, wo es endgültig zu entscheiden hätte,
die Sache zur Entscheidung an das Reichsverssicherungs-§
 128 Abs. 1 amt abzugeben. Beschwerde und weitere Beschwerde sind
an die Frist von einem Monat seit Zustellung der Vorentscheidung
 gebunden. Das Verfahren in Beschwerde-§18083
 Abs.1 sachen ist ebenfalls im allgemeinen gebührenfrei. Doch
Satz kann das Reichsverssicherungsamt der unterliegenden
Partei eine Gebühr von 10 bis 100 Reichsmark auferlegen.

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