Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g 40a. 123
d es Komm unalabg a b eng es e ß e s auf die kommunale Geiwerbebesteuerung
 anwendbar. Zum Teil sind sie ausdrücklich in der
Verordnung als sinngemäß anwendbar hervorgehoben, so in § 46 die
§§ 61 und 62 KAG. und in § 47 die gg 65 und 66 KAG. über Veranlagung
 und Erhebung, in § 48 die §§ 69 und 70 KAG. über die
Rechtsmittel. Außerdem sind aber beispielsweise die Vorschriften des
§ 77 KAG. über die Aufsicht, der §§ 83 und 84 KAG. über Nachforderung
 und Verjährung, der §§ 89 und 90 über Kosten und Zwangsvollstreckung
 auch für die Gewerbesteuer von Bedeutung geblieben. Die
die allgemeinen Bestimmungen über direkte Gemeindesteuern enthaltenden
 §§ 20 bis 23 KAG. werden für die Gewerbesteuer kaum mehr in
Betracht kommen. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 20 KAG. über
die Notwendigkeit fester und gleichmäßiger Grundsätze der Besteuerung
und die durch sie gelassene und durch das sog. Deklarationsgeset, vom
24. Juli 1906 (GS. S. 376) näher bestimmte Möglichkeit der Abstufung
durch die Kodifikation des Gewerbessteuerrechts — außer für die Zweigstellen-
 und Schankgewerbezuschläge hinfällig geworden. Mit
der Vorschrift des § 1 a KAG. über die Entstehung der Abgabeschuld
trifft sich die Bezugnahme des § 9 der Verordn. auf § 81 der Reichsabgabenordnung,
 dem jene Vorschrift nachgebildet ist; von Bedeutung
dürfte aber noch der dritte Satz des § 1a sein, der die früher nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geltende sog. Bändertheorie
beseitigt hat. Auch die besonderen Vorschriften des § 60 KAG. über
Beginn und Eriöschen der Steuerpflicht sind für die Gewerbesteuer
gegenstandslos geworden, da die für die „Staatssteuer“ geltenden Vorschriften,
 also der § 16 der Verordnung, ausnahmslos gilt.
Von den Vorschriften der §$§ 54 ff. HAG. über die Verteilung
des Steuerbedarf s auf die verschiedenen Steuerarten sind
mehrere schon durch den Wegfall der gemeindlichen Zuschläge zur Einkommensteuer
 gegenstandslos geworden. Der § 54 KAG. über die Genehmigungspflicht
 ist für die Gewerbesteuer durch die §§ 44 und 45
dcr Verordnung ersezt. Besonderer Betrachtung bedürfen hier die Vorschriften
 der §F§ 56 und 59 KAG.
3. Der § 5 6 KAG. schreibt für die jog. Unterverteilung
des dur h Realsteuern aufzubringenden Steuer -
b e d ar f s vor, daß die veranlagten Grundvermögens- und Gewerbesteuern
 in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen sind,
läßt aber zu, daß unter gewissen Umständen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
 die eine Realsteuerart höchstens doppelt so stark heranb'PÄqen
 111d vt 23 GU t. Rr VRN V vf'die
vorgeschriebene Relation zwischen den verschiedenen Realsteuerarten
unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Praxis undurchführbar
geworden. Der Vergleich der verschiedenen Realsteuern gegeneinander
muß daran scheitern, daß ihre Bemesssungsgrundlagen inzwischen
 ungleichartig geworden sind. Aus diesem Grunde
hat schon der Erlaß des Innenministers und des Finanzministers vom
24. Juli 1922 (MY. f. d. i. V. S. 755) darauf hingewiesen, daß bei den
            
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