Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

Einleitung.
dieses Jahr geleisteten Voraus za h lung e n, die bekanntlich
 auf Hilfsmaßstäben (wie Umsatz oder Vermögen)
beruhten, allerdings dann durch das Gewerbesteuerüberleitungsgeseß
 vom 15. Oktober 1925 schon einigermaßen der
künftigen Veranlagung angepaßt worden sind (Berücksichtigung
 von Zwisschenbilanzen, Schätßung des mutmaßlichen
Einkommens usw.). Hu dieser Verschiedenheit der Maßstäbe
 kommt noch, daß — wenigstens bis zu dem Gewerbesteuerüberleitungsgeseß
 – der Steuergrundbetrag einheitlich
 10 v. H. der auf die Ginkommensteuer zu leistenden
Vorauszahlungen betrug, während der Steuersatz der zu veranlagenden
 Steuer von 1 °% zu 1'/. ‘]q und 2 "%% gestaffelt ist.
Bei dieser Abrechnung, die nach § 57 der GewStV. vom
98. November 1928 innerhalb eines Monats nach der Zustellung
 des endgültigen Veranlagungs- und Heranziehungsbescheides
 für 1926 zu erfolgen hat, wird sich vielfach, namentlich
 bei großindustriellen Betrieben zeigen, daß sie zuviel an
Vorauszahlungen geleistet haben und die Gemeinden herauszahlen
 müssen; die Fälle, in denen der Steuerpflichtige Nachzahlungen
 zu leisten hat, werden voraussichtlich namentlich
beim Kleingewerbe, bei manchen Zweigen des Handels und
den Banken, aber wohl auch bei manchen Industriezweigen
vorkommen. Per Saldo wird sich aber für die Gesamtheit
aller Gemeinden voraussichtlich ein recht erhebliches Minus
ergeben. Dieses Minus wird sich nun dadurch noch versstärken,
daß der Landtag die Nachzahlungspflicht der Gewerbetreibenden
 zuungunsten der Gemeinden beschränkt
hat: nach der gegen das- Widerstreben der Staatsregie-U
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200 '’, der nach den bisherigen gesetßlichen Bestimmungen
und Verordnungen oder ministeriellen Richtlinien leistenden
Vorauszahlungen übersteigt, der darüber hinausgehende Betrag
 auf Antrag niederzuschlagen. Während also die Rückzahlungspflicht
 der Gemeinden unbeschränkt bleibt, ist die
Nachzahlungspflicht der Gewerbetreibenden auf höchstens eine
nochmalige Zahlung bis zur Höhe der ordnungsmäßigen
Vorauszahlungen beschränkt. Die Aufnahme dieser Bestimmung
 dürfte kaum der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechen.
Gegenüber den Schwierigkeiten, die sich bei einzelnen Ge-
            
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