XI]. Vorauszahlungen. § 52. 155
aber verschiedenen Regierungsbezirken, oder verschiedenen Provinzen
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bezirk“ für sich bildet und auf diesen die Bestimmungen des § 58 LVG.
mit ihrer Bezugnahme auf Regierungsbezirke und Provinzen nicht
passen (vgl. Nöll-Freund Erl. 29 zu § 53 NAG.).
Würdigung.
Auch die vorstehende Regelung birgt trotz starker Vereinfachung
gegenüber der einstigen Regelung des § 53 KAG. eine Reihe von
Schwierigkeiten in sich, die oft nur durch Vereinbarungen oder Eingriffe
der Aufsichtsbehörde behoben werden können. Insbesondere führt
die Feststellung der Gesamtzahl der in einer Gemeinde beschäftigten Arheiter,
wie vor allem die der auswärts wohnenden, zu oft weitgehenden
Differenzen zwischen Wohn- und Betriebsgemeinde. Auch wird oft
als mißlich empfunden, daß der Zuschlag der Betriebsgemeinde maßgebend
ist ohne Rücksicht auf den Zuschlag der Wohngemeinde. Unter
Umständen erhält so die Wohngemeinde, die niedrigere Zuschläge erhebt,
auf den Kopf des außerhalb beschäftigten Arbeiters einen höheren
Betrag als sie selbst von ihren einheimischen Gewerbebetrieben erhebt;
umgekehrt erhält sie weniger in den Fällen, in denen die Betriebsgemeinde
in der glücklichen Lage ist, mit geringeren Zuschlägen auszukommen.
Auch ist schon der Fall eingetreten, daß Betriebsgemeinden
den Zuschlag auf die Kapital- bzw. Lohnsummensteuer absichtlich niedrig
erhalten und um so mehr die Ertragsteuer anspannen, an der die Wohngemeinde
ja keinen Anteil hat. Für eine Neuregelung wird zu erwägen
sein, ob nicht Pauschalsäte auf den Kopf des Arbeiters für einzelne
Wirtschaftsgebiete von der Aufsichtsbehörde festgesettt werden können.
XI. Vorauszahlungen
Vorbemerkungen.
Dieser Abschniti „Vorauszahlungen“ enthält auch Bestimmungen
über endgültige Zahlungen, obwohl die überschrift dies nicht deckt.
über das System der Vorauszahlungen, das ja nun im wesentlichen
gegenstandslos geworden isst, soll hier nur noch das zum Verständnis
der Zusammenhänge Nötige gesagt werden:
Zu dem System der Vorauszahlungen hatte man sich bei der Einführung
der GewStV. nach dem Vorgange der Reichseinkommensteuergesetgebung
entschlosjen. Da hier die Veranlagung für ein
Steuerjahr erst nach Ablauf desselben - also nach der Vergangenheit
für die Vergangenheit — erfolgte, konnte die für dieses Jahr geschuldete
Steuer auch erst nach seinem Ablauf festgestellt und zur Hebung
gebracht werden. Bis zu der Veranlagung sollte der Steuerschuldner
zu laufenden Vorauszahlungen nach Maßgabe von Bessteuerungsmerkmalen
herangezogen werden, die lettmals für das vergangene Jahr
festgestelt waren, während der Ausgleich gegenüber diesen Vorauszahlungen
nach Feststellung des für das betreffende Jahr maßgebenden
Ergebnissen erfolgen sollte.
PU