I. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 3
Auch kann der landwirtschaftliche Betrieb zu einem Gewerbebetrieb
gehören, wenn er dazu unternommen ist, um den Bezug des für den
Gewerbebetrieb erforderlichen Materials sicherzustellen. Voraussezung
ist allerdingg das Vorhandensein eines einheitlichen untnennbaren
Gesamtbetriebes (OVG. St. 7 405).
3. Die Befreiung des Fi s< fang s umfaßt auch den Fischfang in
geschlossenen Gewässern. Die Gemeinden können aber unter bestimmten
Voraussetzungen die herauj;chug des Fischfanges zur Gewerbesteuer
beschließen (§ 42 der Verordn.).
4, Zum Gartenbau gehört auch die Kunst- und Handelsgärtnerei.
Diese unterliegt jedoch ebenso wie die übrigen steuerfreien Betriebe der
Steuerpflicht, insoweit ein gewerbsmäßiger Zukauf f r e m d e r Erzeug-
nisse des Gartenbaus zum Zwecke des weiteren Vertriebes in rohem
Zustande oder nach einer Verarbeitung stattfindet. Es muß bei der
Veranlagung zwischen dem steuerfreien und dem steuerpflichtigen Teil
des Betriebes unterschieden werden. Eine Heranziehung zur Gewerbe-
Pr ist nur statthaft wegen des aus dem steuerpflichtigen Teil des
etriebes erzielten Ertrages, wegen des zu diesem Teil des Be-
kriebes verwendeten Anlage- und Betriebskapitals und der für diesen
Teil des Betriebs aufgewendeten Löhne und Gehälter (Erl. vom
15. März 1924 und vom 27. Januar 1925 + FMBl.. S. 65/24, MBliV.
S. 5325/24 und FMB. S. 14/25 ). .
Werden von einer Kunst- und Handelsgärtnerei Sämereien oder
Stecklinge Landwirten zur Erzeugung von Samen zum Anbau über-
wiesen mit der Abrede, daß der gewonnene Samen zu einem bestimmten
Preise zurückgeliefert werden muß (sog. Vermehrung s anbau),
so ist der Absat dieser Sämereien durch die Kunst- und Handels-
gärtnerei steuerpflichtig; denn die zurückgelieferten Sämereien sind
L §: JU ULV 111,56 ess «rf ctstirwitschntnien
Zu Ziffer 1 Abs. 2.
5. Der Gesetzgeber hat es vermieden, den Begriff des landwirt-
schaftlichen „Nebenbetr i e b e z" anzuwenden, um Rechts-
unssicherheiten zu vermeiden, die sich an den einer verschiedenen Auz-
legung fähigen neuen Begriff schließen würden, und hat hier die Fassung
des bisherigen GewStG. beibehalten, nach welcher sich die Befreiung
der Land- und Forstwirtschaft auf den Absatz selbstgewonnener Erzeug-
nisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung erstveckt, die in
dem Bereich des entsprechenden Erwerbszweiges liegt. Nach der bis-
herigen Rechtsprechung liegt n i cht i m rewe. der Land- und
Forstwirtschaft der Absay der selbstgewonnenen Erzeugnisse nach
ciner Verarbeitung in Fabriken oder sonstigen gewerblichen
Anlagen, welche nicht lediglich dem land- und forstwirtschaftlichen Ve-
triebe dienen und diesem entschieden untergeordnet sind und nur eine
nebensächliche Bedeutung haben, sondern regelmäßig auch als selb-
ständige Unternehmen von anderen als Land- und Forstwirten des
Fabrikationsgewinnes wegen betrieben werden, 3z. B. die Verarbeitung
HC