Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

I. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 3 
Auch kann der landwirtschaftliche Betrieb zu einem Gewerbebetrieb 
gehören, wenn er dazu unternommen ist, um den Bezug des für den 
Gewerbebetrieb erforderlichen Materials sicherzustellen. Voraussezung 
ist allerdingg das Vorhandensein eines einheitlichen untnennbaren 
Gesamtbetriebes (OVG. St. 7 405). 
3. Die Befreiung des Fi s< fang s umfaßt auch den Fischfang in 
geschlossenen Gewässern. Die Gemeinden können aber unter bestimmten 
Voraussetzungen die herauj;chug des Fischfanges zur Gewerbesteuer 
beschließen (§ 42 der Verordn.). 
4, Zum Gartenbau gehört auch die Kunst- und Handelsgärtnerei. 
Diese unterliegt jedoch ebenso wie die übrigen steuerfreien Betriebe der 
Steuerpflicht, insoweit ein gewerbsmäßiger Zukauf f r e m d e r Erzeug- 
nisse des Gartenbaus zum Zwecke des weiteren Vertriebes in rohem 
Zustande oder nach einer Verarbeitung stattfindet. Es muß bei der 
Veranlagung zwischen dem steuerfreien und dem steuerpflichtigen Teil 
des Betriebes unterschieden werden. Eine Heranziehung zur Gewerbe- 
Pr ist nur statthaft wegen des aus dem steuerpflichtigen Teil des 
etriebes erzielten Ertrages, wegen des zu diesem Teil des Be- 
kriebes verwendeten Anlage- und Betriebskapitals und der für diesen 
Teil des Betriebs aufgewendeten Löhne und Gehälter (Erl. vom 
15. März 1924 und vom 27. Januar 1925 + FMBl.. S. 65/24, MBliV. 
S. 5325/24 und FMB. S. 14/25 ). . 
Werden von einer Kunst- und Handelsgärtnerei Sämereien oder 
Stecklinge Landwirten zur Erzeugung von Samen zum Anbau über- 
wiesen mit der Abrede, daß der gewonnene Samen zu einem bestimmten 
Preise zurückgeliefert werden muß (sog. Vermehrung s anbau), 
so ist der Absat dieser Sämereien durch die Kunst- und Handels- 
gärtnerei steuerpflichtig; denn die zurückgelieferten Sämereien sind 
L §: JU ULV 111,56 ess «rf ctstirwitschntnien 
Zu Ziffer 1 Abs. 2. 
5. Der Gesetzgeber hat es vermieden, den Begriff des landwirt- 
schaftlichen „Nebenbetr i e b e z" anzuwenden, um Rechts- 
unssicherheiten zu vermeiden, die sich an den einer verschiedenen Auz- 
legung fähigen neuen Begriff schließen würden, und hat hier die Fassung 
des bisherigen GewStG. beibehalten, nach welcher sich die Befreiung 
der Land- und Forstwirtschaft auf den Absatz selbstgewonnener Erzeug- 
nisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung erstveckt, die in 
dem Bereich des entsprechenden Erwerbszweiges liegt. Nach der bis- 
herigen Rechtsprechung liegt n i cht i m rewe. der Land- und 
Forstwirtschaft der Absay der selbstgewonnenen Erzeugnisse nach 
ciner Verarbeitung in Fabriken oder sonstigen gewerblichen 
Anlagen, welche nicht lediglich dem land- und forstwirtschaftlichen Ve- 
triebe dienen und diesem entschieden untergeordnet sind und nur eine 
nebensächliche Bedeutung haben, sondern regelmäßig auch als selb- 
ständige Unternehmen von anderen als Land- und Forstwirten des 
Fabrikationsgewinnes wegen betrieben werden, 3z. B. die Verarbeitung 
HC
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.