Full text : Theoretische Sozialökonomie

Kap. XX. Die handelspolitischen Systeme.
ollektivgüter die Last eines Zollschutzes auf sich nimmt. Dabei müssen
wir nur vollständig in Klarheit darüber sein, daß der Zollschutz ein betimmtes
 Opfer ist. Ein solches Opfer ist aber gleichgestellt mit anderen
pfern, die der moderne Staat zur Förderung sozialpolitischer Zwecke
bringt. Die Frage, ob die sozialpolitischen Ziele mit Hilfe eines Zollschutzes
 oder mit anderen Mitteln verwirklicht werden sollen, wird dan
eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, die für den einzelnen Fall nach _technischen
 Gründen zu entscheiden ist.
_Die Freihandelstheorie geht von der Voraussetzung aus, daß bei
reihandel immer vollständige Beschäftigung für die gesamte Bevölkerung
 vorhanden ist. Wenn wir einen Gleichgewichtszustand berachten,
 ist wohl diese Voraussetzung auch theoretisch richtig. Es ist
aber möglich, daß für gewisse Gruppen der Gesellschaft die dargebotene
eschäftigung sehr wenig lohnend ist und ihnen nur ein sehr niedriges
inkommen, Vielleicht weit unter dem Existenzminimum,; ‘ gewährt.
as Herabsinken gewisser Gruppen der Gesellschaft auf ein so niedriges
ijveau wird aber vom modernen Staat als eine soziale Schädlichkeit
etrachtet, gegen welche der Staat in irgendeiner Form eintreten muß.
Eine solche Maßnahme ist z. B. die gesetzliche Feststellung von Mindestöhnen.
 Es ist dann eine offene Frage, ob es nicht zweckmäßiger ist,
eine solche Herabdrückung des Lebensstandards durch Einführun
eines gewissen Zollschutzes vorzubeugen. Es läßt sich z. B. denken,
daß man mit einem Zollschutz auf Textilprodukte verhindern kann,
daß. weibliche Textilarbeiter auf eine sozial bedenkliche Lebenshaltun
herabgedrückt werden. Natürlich bedeutet ein solcher Zollschutz für
die übrige Bevölkerung eine Last. Will man aber überhaupt den betreffenden
 Arbeitern einen höheren Lebensstandard sichern, so muß
die Gesellschaft in irgendeiner Form dafür ein Opfer, bringen. Es gilt
nur, die zweckmäßigste Form für dieses Opfer zu finden, und bei der
Prüfung dieser Frage kann der Zollschutz unmöglicherweise von vornherein
 ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Zollschutz wir
man vielleicht geltend machen, daß er in unwirtschaftlicher Weise eine
Gruppe von Arbeitern in einer Beschäftigung zurückhält, die an sich
nicht lohnend ist, und welche die betreffenden Arbeiter, wenn kein Zollschutz
 dargeboten würde, allmählich verlassen würden, um an andere
lohnendere Berufe zu übersiedeln. Es ist aber gar nicht sicher, daß
solche lohnendere Beschäftigungen den betreffenden Arbeitergruppen
ur Verfügung stehen. Die wirklich lohnende Beschäftigung, die im
Lande vorhanden ist, ist vielleicht von solcher Art, daß sie den in Frage
stehenden Gruppen von weiblichen Arbeitern gar nicht paßt. Eben
wenn eine bessere Verwendung von den betreffenden Arbeitern nich
efunden werden kann, muß überwogen werden, wie man dieselben am
besten gegen eine sozial bedenkliche Herabdrückung ihres Lebenstandards
 schützen soll.

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