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Aus dieser Gliederung der Staatsausgaben in Einkommensbeanspruchung und Einkommensverschiebung 
darf nun keineswegs der Schluß gezogen werden, daß die Staatsausgaben, die eine Einkommensverschiebung 
darstellen, ohne volkswirtschaftliche Bedeutung seien, Zunächst ist es sehr wohl möglich, daß eine Ein- 
kommensverschiebung mittelbar zu einer Minderung des Gesamteinkommens führt, Es braucht nur etwa 
daran erinnert zu werden, daß durch derartige Ausgaben unter Umständen eine Schicht von Staatsrentnern 
erhalten wird, die hierdurch als Produzenten ausfallen; diese Wirkung tritt allerdings nicht ein, wenn die 
Zeichner der öffentlichen Anleihen sonst eine andere Form der Kapitalanlage gewählt hätten. Aber auch 
abgesehen davon sind weitere unmittelbare Wirkungen denkbar. Alle staatlichen Ansprüche, auch solche 
zu Zwecken der Einkommensverschiebung, bedingen eine Erhöhung der Einnahmen, in erster Linie der 
Steuern. Jede Steuererhöhung übt aber ganz unabhängig von der Frage der Steuerverwendung eine merk- 
liche Wirkung auf die gesamte Volkswirtschaft aus, indem sie, insbesondere bei einer Neueinführung, eine 
Änderung des Preisgefüges zur Folge hat und nicht nur einen Mehraufwand des staatlichen Steuerapparates 
(dieser wird ja in dieser Aufarbeitung auch als Aufwand gekennzeichnet), sondern auch einen Mehraufwand 
der Zensiten durch die notwendigen Steuererklärungen usw. mit sich bringt. Gewiß sind die tiefergehenden 
Wirkungen der Besteuerung abhängig von der Verwendung der Einnahmen, wie sie hier dargestellt werden. 
Übergangsstörungen und gewisse Hemmungen der Produktion und damit auch der Einkommensbildung 
kann aber jede Besteuerung unabhängig von ihrer Verwendung mit sich bringen. 
Die Gliederung der Ausgaben nach Ausgabearten wird ähnlich auch in der bevorstehenden deutschen 
Finanzstatistik wiederkehren. 
2. Die Durchführung der Gliederung. 
Die praktische Durchführung der Ausgabengliederung nach Ausgabearten stößt angesichts der mangel- 
haften Spezialisierung vieler Etatposten auf gewisse Schwierigkeiten. Während die Aussonderung des 
eigentlichen Verwaltungsbedarfes insgesamt kaum ernstlichen Hemmnissen begegnete, war die reinliche 
Scheidung in Personalbedarf und sächlichen Geschäftsbedarf nicht immer möglich. 
Unter Bedarf für persönliche Arbeitsleistung wurden bei der Aufarbeitung Löhne und Gehälter 
verstanden einschließlich der Teuerungszulagen, Tagegelder, Reisespesen (da diese von den Tagegeldern 
meist nicht zu trennen waren), Ausrüstungs-, Kleider-, Kasinogelder usw., Burschenzulagen, Extravergü- 
tungen, Ehrensold u. ä. Ferner wurden auch die Pensionen einschließlich der Familienzulagen, der Witwen- 
und Waisengelder sowie die Beiträge des Staates zur Sozialversicherung auf Grund seiner Stellung als 
Arbeitgeber zu den Vergütungen für geleistete Arbeit gerechnet. 
Bei den Ausgaben für Landesverteidigung wurden unter den Pensionen sämtliche Militärpensionen, 
Wartegelder, Renten, Entschädigungen und Unterstützungen für ehemalige Wehrmachtsangehörige zu- 
sammengestellt, mit Ausnahme derjenigen, die auf Grund des Krieges gewährt werden. Pensionen usw, 
für geleistete Kriegsdienste werden zu den »Ausgaben auf Grund des Krieges« (vgl. Dritten Teil, Drei- 
zehntes Kapitel, S. 406 ff.) gerechnet. 
Die Ausgaben für den sächlichen Bedarf umfassen sämtliche Aufwendungen für Materialien, Bauten, 
Umzugs- und Transportkosten usw. Auch die Vergütungen für Leistungen staatlicher Erwerbsbetriebe 
(z. B. Militärtransporte auf der Staatsbahn) erscheinen als Sachausgaben, da die Erwerbsbetriebe; wie 
oben ausgeführt, in der Bearbeitung nicht anders als Privatunternehmungen behandelt wurden. 
Ausgaben für Verzinsung und Amortisation der Staatsschuld wurden, auch wenn sie aus 
selbständigen, dafür bestimmten Fonds gedeckt werden, unter » Verzinsung und Amortisation der Staats- 
schuld« vermerkt; die im Staatsetat als Zuschüsse eingestellten Einnahmen solcher Fonds wurden aber, 
um Doppelzählungen zu vermeiden, von den Gesamtausgaben des Staates für die Verzinsung der Staats- 
schuld in Apzug gebracht. Soweit aus dem Etat hervorging, daß die Schuldtitel im eigenen Besitze des 
Staates waren, der Staat demnach die Zinsen an sich selber zahlte, wurden die Beträge abgesetzt!). Bei 
Anleihen, die zu Investierungszwecken der staatlichen Erwerbsbetriebe aufgenommen worden sind, wur- 
den Zinsen und Amortisationsquoten als Betriebsausgaben der betreffenden Betriebsverwaltung angesehen, 
Die Zinsen und Amortisationen wurden, wie oben ausgeführt, grundsätzlich zur »Finanzverwaltung« 
gerechnet, Vom Staate laufend oder auf Grund einer Ausfallbürgschaft übernommene Zins- oder Amorti- 
sationsverpflichtungen für Kredite, die ein Dritter (Einzelgläubiger oder Kreditinstitut) Kommunen oder 
Privaten z, B, für Notstandsarbeiten, Bauzwecke u. ä. zur Verfügung gestellt hat, ohne daß diese Kredite 
selbst über den Staatsetat gelaufen sind, stellen dagegen nur formal, nicht ihrem Wesen nach, Zinszahlun- 
gen dar; sie wurden daher bei dem betreffenden Ausgabezweck als Überweisung bzw. Subvention oder 
Unterstützung behandelt. 
S Die Verzinsung der auswärtigen Kriegsschulden erscheint in den dieser Bearbeitung zugrunde- 
liegenden Etats noch nicht mit den endgültigen Ziffern, weil zur Zeit der Vorlage der Etats die interalli- 
ierten Schuldenverhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Über den derzeitigen Stand dieser Frage 
1) Abgesehen von den Fällen, bei denen es sich um Anleihen für staatliche Erwerbsbetriebe handelte 
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