(Finanzamt — Izba Skarbowa — und in der Wojewodschaft
Schlesien an die Fiananzabteilung der Wojewodschaft).
$ 9.. Sämtliche Nachweise und Dokumente, auf Grund
deren die Devisenbanken Aufträge zur Überweisung
von ausländischen Valuten in das Ausland ausgeführt
haben, muß der Auftraggeber der in 8 42 genannten
Finanzbehórde auf deren Verlangen zur Kontrolle einreichen.
$ 10. Die Überweisung von ausländischen Valuten
in das Ausland (§ 2 Abs. 1) durch die Devisenbanken
auf eigene Rechnung oder im Auftrage und für Rechnung
anderer Devisenbanken ist ohne die Einschrünkungen
gestattet, die in den 88 4—8 vorgesehen sind.
II. Überweisung und Versendung von Geld und Valuten
ins Ausland durch Vermittlung der Post.
§ 1l. Bargeld sowoh] in auslündischer als auch in
polnischer Währung darf durch die Post nur mit Genehmigung
der in $ 49 genannten Finanzbehórde versandt
werden, und zwar nur in Wertbriefen und Wertpaketen.
$ 12. Postsendungen von Schecks, Anweisungen,
Akkreditiven, Wechseln und sämtlichen Geldzahlungsverpflichtungserklärungen
nach dem Auslande sowohl
in ausländischer Währung als auch in polnischer ohne
Erlaubnis der in $ 42 genannten Behörde sind verboten.
Mit Genehmigung der Finanzbehörde dürfen Sendungen
der vorstehend erwähnten Valoren dureh die Post ausschlieBdich
in Wertbriefen oder Wertpaketen nach dem
Auslande bewirkt werden.
Den Devisenbanken ist es erlaubt, die in vorstehendem
Absatz dieses Paragraphen erwähnten Valoren
durch die Post ohne besondere Genehmigung und ohne
Begrenzung der Summe und der Art bzw. Form in den
in den $8 4—8 erwühnten Füllen ins Ausland zu senden,
wenn die Notwendigkeit der Versendung dieser Valoren
ins Ausland aus den Aufträgen der Kunden hervorgeht,
jedoch nur unter Beachtung der Vorschtiften,
die in den 88 4—8 dieser Verordnung für Überweisungen
angegeben sind.
Im besonderen beim Versenden von Wechseln ins
Ausland durch die Post, ganz gleiehgültig, ob mit der
Erlaubnis der Finanzbehórde gemüf Bestimmung: des
Abs. 1 dieses Paragraphen, oder durch Vermittlung