Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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Wenn die Person, die ins Ausland reist, in .dem 
Passe ein Visum besitzt, das sie zum mehrmaligen 
Überschreiten der Grenze berechtigt, so darf sie im 
Laufe eines Kalendermonats zusammen nieht mehr als 
den Gegenwert von 1000 paritätischen Zloty ausführen, 
Personen, die nach dem Gebiete der Freien Stadt 
Danzig reisen, haben das Recht, unter Legitimierung 
durch Personalausweis ohne Erlaubnis eine Summe, 
die den Gegenwert von 950 paritütischen Zloty dar- 
stellt, auszuführen. 
Personen, die die Grenze auf Grund eines Grenzüber- 
schreitungs - Erlaubnisscheines, Dauerpassierscheines 
usw. überschreiten, haben bei einmaliger Überschrei- 
tung das Recht zur Mitnahme einer Summe, die dem 
Gegenwert von 100 paritütischen Zloty entspricht, je- 
doch nur monatlieh bis zur Hóhe von 500 paritätischen 
Zloty. 
Zur Ausfuhr hóherer Geldsummen als in den oben- 
erwühnten Absützen 1—4 angegeben ist, ebenso zur 
Ausfuhr von Wechseln ist die Genehmigung der Finanz- 
behórde (8 42) erforderlich. Diejenige Person, welche 
eine solche Erlaubnis besitzt, darf einmalig außer der 
in dem Erlaubnisvermerk erwähnten Summe einen Be- 
trag mitnehmen, dessen Ausführ laut Absatz 1—4 
dieses Paragraphen zulüssig ist. 
Einbegriffen in obigen für die einmalige Ausfuhr 
oder Mitnahme freigegebenen Beträgen sind 100 Zloty 
in Silber, deren Ausfuhr auf Grund des 8 2 der Verord- 
mung des Präsidenten der Republik vom 27. 8. 24 be- 
treffend Ausfuhr von Gold und Silber ins Ausland zu- 
lässig ist. 
, $16. Die Ausfuhr von Zins- und Dividendenpapieren 
Und daza gehôrigen Kupons erfordert die Genehmigüng 
der Finanzbehürde (8 42) ohne Rücksicht darauf, ob die 
Ausfuhr zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpfün- 
dung an physische oder juristische Personen erfolgt, 
die im Ausland wohnen. bzw. dort ihren Wohnsitz 
haben. Verboten ist auch die Ausfuhr, wenn es sich 
um irgendeinen anderen Zweck. handelt. 
Der Finanzminister kann bestimmten Instituten die 
Erlaubnis zur Ausfuhr der in vorstehendem Absatz 
dieses Paragraphen erwühnten Valoren für bestimmte 
Gattungen erteilen. 
§ 17. Die Wiederausfuhr bzw. Mitnahme bei der 
Rückkehr nach dem Auslande ist bezüglich sümtlicher 
Wertpapiere, . Bargeld. Schecks, Anweisungen, Akkre-
	        
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