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In der freiwilligen Krankenversicherung sind in keinem
Staat die Ausländer von vornherein unfähig, sich um die
Aufnahme in eine Hilfskasse zu bewerben, noch ist den
Hilfskassen verwehrt Ausländer aufzunehmen. Sie können
daher unter den allgemeinen Bedingungen ihr Aufnahmegesuch
stellen, doch ist die Hilfskasse zur Aufnahme
nicht verpflichtet. Aus dieser Lage ergibt sich vielfach
eine Benachteiligung der Ausländer, zumal die Hilfskassen
nach eigenem Ermessen und endgültig über die
Avufnahmegesuche entscheiden. So ist trotz Rechtsgleichheit
die Stellung der Ausländer in der freiwilligen
© vankenversicherung weniger günstig als in der obligatorischen.
Manchmal besteht aber sogar eine Rechts-Minderung
für Ausländer, so z. B., wenn die anerkannten
Krankenkassen gehalten sind, jeden die statutarischen
Aufnahmebedingungen erfüllenden Inländer aufzunehmen,
wohingegen dem Ausländer die Aufnahme gesetzlich
nicht gewährleistet ist.
Die Frage ist schwierig und ihre Lösung keineswegs
einheitlich; es dürfte sich empfehlen, die Meinungen
der Regierungen der Mitgliedstaaten über die von ihnen
etwa gewünschten Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung in Bezug auf Ausländer einzuholen.
Altersgrenze. — Nach einigen Krankenversicherungsgesetzen
bestehen Altersgrenzen für den KEintritt und
Bestand der Versicherungspflicht. Es wird hier eine Art
unwiderlegbarer Vermutung aufgestellt, wonach Lohnarbeit
als Quelle des Lebensunterhaltes nur von Personen ausgeübt
werden kann, die ein bestimmtes Lebensalter
erreicht ohne ein bestimmtes hohes Lebensalter überschritten
zu haben. Solche Altersgrenzen bestehen z. B. in
der englischen Krankenversicherung (Mindestalter von
16 und Höchstalter von 70 Jahren), nach dem norwegischen
(Mindestalter von 15 Jahren) und portugiesischen (Mindestalter
von 15 und Höchstalter von 75 Jahren) Gesetz.