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In der luxemburgischen und österreichischen Krankenversicherung
finden sich gleichgeartete Vorschriften vor.
Die Generalversammlung der Gebietskrankenkassen besteht
aus Vertretern, die von den Versicherten und den
Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählt werden, wobei die
Arbeitgeber bzw. ihre Vertreter ein Drittel, die Versicherten
bzw. ihre Vertreter zwei Drittel der Stimmen
haben. Die beiden Gruppen der Arbeitgeber und der
Versicherten wählen je für sich im getrennten Wahlgang
ihre Vertreter im Vorstand, wobei die Arbeitgeber ein
Drittel und die Versicherten zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
wählen. Nach dem österreichischen Krankenversicherungsgesetz
wählt die Generalversammlung auch
einen Überwachungsausschuss ; mehr als ein Drittel der
Stimmen kann den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung
noch im Vorstand noch im Überwachungsausschuss
eingeräumt sein.
Die Organe der polnischen, jugoslawischen und ungarischen
Gebietskrankenkassen umfassen gleichfalls Vertreter
der Versicherten und deren Arbeitgeber. In den
polnischen Krankenkassen haben die Vertreter der Arbeitgeber
ein Drittel, die Vertreter der Versicherten zwei
Drittel der Sitze inne, wohingegen im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn den Versicherten
und den Arbeitgebern die gleiche Zahl von
Vertretern zusteht.
Das tschechoslowakische Gesetz vom 9. Oktober 1924
beruft gleichfalls Versicherte und deren Arbeitgeber zur
Verwaltung der Versicherungsträger, bringt aber insofern
eine Neuerung mit sich, als das Mass der Beteiligung der
Versicherten und der Arbeitgeber von der Funktion des
betreffenden Kassenorganes abhängig ist. Der Vorstand
der Krankenversicherungsanstalt besteht aus 10 Mitgliedern,
von denen 8 von der Generalversammlung der
Delegierten aus den Reihen der Versicherten und 2 von
den Arbeitgebern gewählt werden. Die Versichertenver-6°