I. Abschnitt. Das aus der Urproduktion stammende Einkommen. 169
stitutionelle Führung des Staatshaushaltes würde durch die Unabhängigkeit
der Regierung vom Votum des Parlamentes bedroht.
Es darf nicht übersehen werden, daß auch diese Frage keine
kategorische Entscheidung gestattet. Denn es kommen zum mindesten
folgende Umstände in Betracht: a) der Zustand der Volkswirtschaft;
in Staaten, wo die Volkswirtschaft schon stark genug
ist, um die Steuerlast zu tragen, sind Domänen weniger berechtigt,
als in Staaten anfänglicher Entwicklung, mit geringem Kapitalbesitz,
wo die Steuerlast drückend empfunden würde; darum behaupten
sie sich im Westen Europas schwerer als im Osten und namentlich
in den Kolonien; b) die Bewirtschaftungsweise und Kulturart;
Forste können unzweifelhaft eher in Händen des Staates bleiben;
hier können aber auch spezielle Verhältnisse in Betracht kommen;
so haben in England die Wälder — wie Bastable bemerkt —
weder vom klimatischen Standpunkte, noch für die Heizung und
den Schiffsbau besondere Bedeutung; c) der Charakter des öffentlichen
Haushaltes, denn während die Domänen in großen Staaten
keine geeignete Einnahmsquelle bilden, können sie in kleinen Staaten,
ebenso wie im Haushalt der Selbstverwaltungskörper sich gut bewähren.
3. Veräußerung der Domänen. Bei Veräußerung der
Staatsdomänen ist der Hauptgesichtspunkt, daß der Staat seine
Domänen auf das beste verwerte, dieselben den geeignetesten Personen
zuführe und mit dieser Maßregel wichtige Besitz- und namentlich
sozialpolitische Aufgaben löse. Bei Veräußerung der Domänen
müssen folgende Gesichtspunkte in Betracht kommen: a) die Domänen
dürfen nicht innerhalb kurzer Frist veräußert werden, denn dies
würde den Preis des Grundbesitzes stark drücken, also dem Staate
und dem gesamten Grundbesitzerstande große Nachteile verursachen:
b) beim Verkauf müssen die bestehenden Besitzverhältnisse in Betracht
gezogen werden und soll deren Rektifikation angestrebt
werden; in einem Staate, wo es an kleinen oder mittleren Grundbesitzern
fehlt, muß namentlich diese Kategorie gestärkt werden;
d) die Grundflächen dürfen nicht an solche verkauft werden, die
damit Spekulation treiben wollen; e) nur solchen Käufern soll der
Grundbesitz übertragen werden, die die materielle und intellektuelle
Fähigkeit besitzen, denselben rationell zu verwalten; auch die Charaktereigenschaften
derselben sind nicht irrelevant; der Besitz soll
nur dann in das volle Eigentum des Käufers übergehen, wenn der
ganze Kaufschilling getilgt ist; g) für den Fall schlechter Bewirtschaftung
soll sich der Staat das Rückkaufsrecht vorbehalten.
Bei Verwendung der aus dem Verkauf der Domänen sich er-