Full text: Finanzwissenschaft

_- 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Auffassung ausgehen, daß die Befriedigung der unteren Klassen 
auch im Interesse der höheren Klassen liegt, was bis zu einem ge- 
wissen Punkt nicht in Zweifel gezogen werden kann. 
Einen wesentlich anderen Standpunkt nehmen Jene ein, welche 
das Problem der Lastenverteilung mit Hilfe der Grenznutzentheorie 
lösen wollen und dasselbe auf seine einfachsten wirtschaftlichen 
Elemente zurückführen wollen (Sax und seine Nachfolger). Man 
pflegt diese Theorie die wirtschaftliche Theorie der Steuerverteilung 
zu nennen. Diese Theorie ist im Grunde bloß eine strengere For- 
mulierung des Prinzips der Verteilung nach dem Interesse. 
7. Ergebnisse. Blicken wir auf die vorangegangenen Aus- 
einandersetzungen zurück, so erkennen wir, daß die korrekte Rich- 
tung zur Lösung der Frage nur dann zu finden ist, wenn wir jede 
Einseitigkeit und Voreingenommenheit vermeiden. Das Verhältnis 
des Staatsbürgers zum Staate ist ein viel komplizierteres, als daß 
der aus der Pflicht der Erhaltung des Staates sich ergebende 
Grundsatz der Steuerleistung so einfach zu formulieren wäre, als 
dies die erörterten Theorien voraussetzen. Das Prinzip des Maßes 
der Steuer kann der Natur der Sache gemäß nicht aus einem ein- 
zelnen Elemente bestehen, wie ja auch das Steuerverhältnis ver- 
schiedene Beziehungen aufweist. Im allgemeinen sind auf 
diesem Gebiete die einfachen Prinzipien verdächtig, 
denn die Verhältnisse sind eben keine einfachen. Auch hier keine 
Ausschließlichkeit der Theorie — kein Absolutismus der Lösungen. 
Die Steuerprinzipien müssen eigentlich vereint, nebeneinander, jedes 
auf seinem Gebiete, angewendet werden. Das allgemeine Prinzip 
ist das der Steuerleistung nach der Leistungsfähigkeit, daneben aber 
läßt es sich gut denken, daß auf einzelnen Gebieten das Prinzip 
der Leistung — Gegenleistung vollkommen berechtigt ist; ganz aus- 
zuschließen ist also letzteres nicht. Ja, wir können uns wohl vor- 
stellen, daß partiell auch das Prinzip der vollständigen Gleichheit der 
Steuerleistung zu obigen Prinzipien ergänzend hinzutreten soll als 
Ausdruck der vollständigen Rechtsgleichheit aller Staatsbürger, ge- 
wissermaßen eine staatsbürgerliche Steuer par excellence, die auf 
dem Gebiete der Steuer die vollständige Rechtsgleichheit zum Aus- 
druck bringen soll. Solche Steuern kommen in der Schweiz vor, 
als Steuer aller Jener, die das politische Wahlrecht besitzen. Natür- 
lich müßte diese Steuer sehr gering sein; eigentlich bloß als Symbol 
der Gleichheit, der staatsbürgerlichen Würde auch der Armsten 
nicht Abbruch tuend. Demnach könnte ein rationelles Steuersystem 
die Steuerlast auf Grund folgender Prinzipien festsetzen: 1. auf 
Grund des Prinzipes der Gleichheit, als Ausdruck der staatsbürger- 
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