_- 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Auffassung ausgehen, daß die Befriedigung der unteren Klassen
auch im Interesse der höheren Klassen liegt, was bis zu einem gewissen
Punkt nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Einen wesentlich anderen Standpunkt nehmen Jene ein, welche
das Problem der Lastenverteilung mit Hilfe der Grenznutzentheorie
lösen wollen und dasselbe auf seine einfachsten wirtschaftlichen
Elemente zurückführen wollen (Sax und seine Nachfolger). Man
pflegt diese Theorie die wirtschaftliche Theorie der Steuerverteilung
zu nennen. Diese Theorie ist im Grunde bloß eine strengere Formulierung
des Prinzips der Verteilung nach dem Interesse.
7. Ergebnisse. Blicken wir auf die vorangegangenen Auseinandersetzungen
zurück, so erkennen wir, daß die korrekte Richtung
zur Lösung der Frage nur dann zu finden ist, wenn wir jede
Einseitigkeit und Voreingenommenheit vermeiden. Das Verhältnis
des Staatsbürgers zum Staate ist ein viel komplizierteres, als daß
der aus der Pflicht der Erhaltung des Staates sich ergebende
Grundsatz der Steuerleistung so einfach zu formulieren wäre, als
dies die erörterten Theorien voraussetzen. Das Prinzip des Maßes
der Steuer kann der Natur der Sache gemäß nicht aus einem einzelnen
Elemente bestehen, wie ja auch das Steuerverhältnis verschiedene
Beziehungen aufweist. Im allgemeinen sind auf
diesem Gebiete die einfachen Prinzipien verdächtig,
denn die Verhältnisse sind eben keine einfachen. Auch hier keine
Ausschließlichkeit der Theorie — kein Absolutismus der Lösungen.
Die Steuerprinzipien müssen eigentlich vereint, nebeneinander, jedes
auf seinem Gebiete, angewendet werden. Das allgemeine Prinzip
ist das der Steuerleistung nach der Leistungsfähigkeit, daneben aber
läßt es sich gut denken, daß auf einzelnen Gebieten das Prinzip
der Leistung — Gegenleistung vollkommen berechtigt ist; ganz auszuschließen
ist also letzteres nicht. Ja, wir können uns wohl vorstellen,
daß partiell auch das Prinzip der vollständigen Gleichheit der
Steuerleistung zu obigen Prinzipien ergänzend hinzutreten soll als
Ausdruck der vollständigen Rechtsgleichheit aller Staatsbürger, gewissermaßen
eine staatsbürgerliche Steuer par excellence, die auf
dem Gebiete der Steuer die vollständige Rechtsgleichheit zum Ausdruck
bringen soll. Solche Steuern kommen in der Schweiz vor,
als Steuer aller Jener, die das politische Wahlrecht besitzen. Natürlich
müßte diese Steuer sehr gering sein; eigentlich bloß als Symbol
der Gleichheit, der staatsbürgerlichen Würde auch der Armsten
nicht Abbruch tuend. Demnach könnte ein rationelles Steuersystem
die Steuerlast auf Grund folgender Prinzipien festsetzen: 1. auf
Grund des Prinzipes der Gleichheit, als Ausdruck der staatsbürger-236