GL 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
heit, oft aber auch die allgemeine Steuerfähigkeit. Hierauf beruht
die Berechtigung der außerordentlichen Besteuerung dieser Kin-
kommen. Wenn wir aber das moderne wirtschaftliche Leben näher
ins Auge fassen, dann entdecken wir, daß dessen Kompliziertheit,
Unübersehbarkeit auf allen Gebieten aleatorische Momente hervor-
ruft, so daß auf allen Gebieten der Zufall sich geltend macht und
damit die wirtschaftliche Tätigkeit spielartig sich gestaltet, also
unerwartete, dem Zufall, dem Glücksfall zuzuschreibende Einkom-
men in Erscheinung treten. Schon die Produktion im allgemeinen
führt unter dem Einflusse des Zufalls, des Spiels, der Spekulation,
der Konjunktur zu ungewöhnlichen Einkommen, noch mehr gewisse
Zweige der Produktion. So hat der Handel unter dem Einflusse
günstiger Konjunkturen zu jeder Zeit Einzelnen große und außer-
ordentliche Einkommen gebracht und heute haben sich unter dem
Einflusse des internationalen Börsenspiels und der Unmasse von
Wertpapieren, die Chancen noch außerordentlich vermehrt. Uber-
dies sind die Zunahme der Bevölkerung, die Wanderbewegung,
der rasche Umschlag der Konsumtionsrichtungen ebensoviele Gründe
für das intensive und häufige Auftreten von Konjunkturen. Wenn
daher das ganze wirtschaftliche Leben diesen Charakter an sich
trägt, so wird es natürlich zur Unmöglichkeit, die in diesem außer-
ordentlichen Einkommen unbedingt vorhandene größere Steuer-
fähigkeit systematisch und gleichmäßig in Anspruch zu nehmen.
Darum zeigt die Erfahrung, daß nur jener Teil der Besteuerung
dieser Einkommen größere Bedeutung hat, welcher entweder vom
Gesichtspunkte der Einnahme wichtiger ist oder aber wegen der
Form seiner Erscheinung die Aufmerksamkeit besonders auf sich
zieht, in besonderem Maße als unberechtigt erscheint, wie die
großen Gewinne der Bodenspekulanten, im Kriege die Heeres-
lieferanten und Lebensmittelspekulanten usw.
k) Mehrere Staaten (resp. Städte) haben die großen Waren-
magazine (Grands Magasins du Louvre usw.) — diese charakte-
ristischen Schöpfungen der modernen Großstädte — einer besonderen
Steuer, der Warenhaussteuer, unterworfen. Die Berechtigung
dieser Steuer ist die höhere Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen,
die einerseits durch den Einkauf in kolossalen Massen günstige
Preise zu erreichen vermögen, andererseits durch den immensen
Absatz trotz großer den Konsumenten gebotenen Vorteile große
Profite zu erzielen in der Lage sind. Freilich kann diese größere
Steuerfähigkeit auch durch die Erwerbssteuer oder die Einkommen-
steuer in Anspruch genommen werden, ohne daß hierzu eine be-
sondere Steuer nötig wäre. Die Sondersteuer erinnert ein wenig
198