GL 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
heit, oft aber auch die allgemeine Steuerfähigkeit. Hierauf beruht
die Berechtigung der außerordentlichen Besteuerung dieser Kinkommen.
Wenn wir aber das moderne wirtschaftliche Leben näher
ins Auge fassen, dann entdecken wir, daß dessen Kompliziertheit,
Unübersehbarkeit auf allen Gebieten aleatorische Momente hervorruft,
so daß auf allen Gebieten der Zufall sich geltend macht und
damit die wirtschaftliche Tätigkeit spielartig sich gestaltet, also
unerwartete, dem Zufall, dem Glücksfall zuzuschreibende Einkommen
in Erscheinung treten. Schon die Produktion im allgemeinen
führt unter dem Einflusse des Zufalls, des Spiels, der Spekulation,
der Konjunktur zu ungewöhnlichen Einkommen, noch mehr gewisse
Zweige der Produktion. So hat der Handel unter dem Einflusse
günstiger Konjunkturen zu jeder Zeit Einzelnen große und außerordentliche
Einkommen gebracht und heute haben sich unter dem
Einflusse des internationalen Börsenspiels und der Unmasse von
Wertpapieren, die Chancen noch außerordentlich vermehrt. Uberdies
sind die Zunahme der Bevölkerung, die Wanderbewegung,
der rasche Umschlag der Konsumtionsrichtungen ebensoviele Gründe
für das intensive und häufige Auftreten von Konjunkturen. Wenn
daher das ganze wirtschaftliche Leben diesen Charakter an sich
trägt, so wird es natürlich zur Unmöglichkeit, die in diesem außerordentlichen
Einkommen unbedingt vorhandene größere Steuerfähigkeit
systematisch und gleichmäßig in Anspruch zu nehmen.
Darum zeigt die Erfahrung, daß nur jener Teil der Besteuerung
dieser Einkommen größere Bedeutung hat, welcher entweder vom
Gesichtspunkte der Einnahme wichtiger ist oder aber wegen der
Form seiner Erscheinung die Aufmerksamkeit besonders auf sich
zieht, in besonderem Maße als unberechtigt erscheint, wie die
großen Gewinne der Bodenspekulanten, im Kriege die Heereslieferanten
und Lebensmittelspekulanten usw.
k) Mehrere Staaten (resp. Städte) haben die großen Warenmagazine
(Grands Magasins du Louvre usw.) — diese charakteristischen
Schöpfungen der modernen Großstädte — einer besonderen
Steuer, der Warenhaussteuer, unterworfen. Die Berechtigung
dieser Steuer ist die höhere Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen,
die einerseits durch den Einkauf in kolossalen Massen günstige
Preise zu erreichen vermögen, andererseits durch den immensen
Absatz trotz großer den Konsumenten gebotenen Vorteile große
Profite zu erzielen in der Lage sind. Freilich kann diese größere
Steuerfähigkeit auch durch die Erwerbssteuer oder die Einkommensteuer
in Anspruch genommen werden, ohne daß hierzu eine besondere
Steuer nötig wäre. Die Sondersteuer erinnert ein wenig
198