Full text: Finanzwissenschaft

F. I Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4:15 
portionalem Steuerfuß ist sie natürlich ganz irrelevant. Darum 
steckt in dieser Besteuerung noch auch die Ungerechtigkeit, daß 
die Progression bei den großen Einkommen aufhört. Beachtens- 
wert ist auch der Einwand Menger’s?), daß diese Einrichtung zur 
Folge hat, daß bei gleichem Einkommen zwei Personen, wenn sie 
Ehe schließen, mehr zahlen, als sie vorher bezahlten, was ja mit 
dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum 
vereinbar ist. 
4. Geminderte Steuerkraft. Eine Haupteigenschaft der Ein- 
kommenssteuer besteht darin, daß dieselbe die persönlichen Verhältnisse 
der Steuerzahler mehr berücksichtigen kann, als jede andere Steuer. 
Hier kommen natürlich namentlich jene Momente in Betracht, 
welche die Leistungsfähigkeit mindern. Die Berücksichtigung dieses 
Umstandes bringt am kräftigsten jenen Vorteil und jene Rolle der 
Einkommensteuer zum Ausdruck, daß hier in höherem Maße die 
Leistungsfähigkeit den Maßstab der Besteuerung bildet. Als Um- 
stände, welche besonders in Betracht kommen, gelten namentlich 
die folgenden: a) im allgemeinen die Geringfügigkeit des Ein- 
kommens, — das Existenzminimum — welche vollständige Steuer- 
freiheit beansprucht; b) Einkommen, welche das steuerfreie Existenz- 
minimum übersteigen, aber doch nicht genügend groß sind, um 
bedeutendere Steuerkraft zu gewähren, welche daher mit einem 
geringen Steuerfuß belegt werden; c) größere Familie, Kinderzahl 
und damit größere Erhaltungskosten, Erziehungskosten usw. So 
wird in einzelnen Staaten für jedes unmündige Kind ein gewisser 
Betrag abgezogen, sofern das Einkommen des Hauptes der Familie 
ein gewisses Minimum nicht überschreitet; ferner wird bei einer 
gewissen Kinderzahl die Steuer um eine oder um mehrere Stufen 
vermindert; d) Erhaltung vermögensloser Familienmitglieder; e) lang- 
wierige und kostspielige Krankheit; f) Schulden; g) Verschuldung. 
Die Schuldenlast muß in Abzug gebracht werden, da ja die Kraft 
der Bedürfnisbefriedigung um diesen Betrag abnimmt. Neben der 
Schuldenlast soll auch die Verschuldung in Betracht gezogen werden, 
d. h. der hohe Grad der aus der Schuldenlast sich ergebenden 
Passivität, da ja das Vorhandensein von Schulden nicht immer so 
viel bedeutet, wie Verschuldung; h) größere Unfälle und Unglücks- 
fälle; i) aktiver Kriegsdienst; k) Waisentum, Witwentum. Dies 
diejenigen Milderungsumstände, auf welche in den Gesetzen Rück- 
sicht genommen zu werden pflegt ?). Natürlich wären die hier in 
') Die Reform der direkten Steuern in Österreich (Wien 1895). 
*) Das württembergische Gesetz (1903, 8. Aug.) sagt: „Als Verhältnisse, 
welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen lediglich in 
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