F. I Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4:15
portionalem Steuerfuß ist sie natürlich ganz irrelevant. Darum
steckt in dieser Besteuerung noch auch die Ungerechtigkeit, daß
die Progression bei den großen Einkommen aufhört. Beachtens-
wert ist auch der Einwand Menger’s?), daß diese Einrichtung zur
Folge hat, daß bei gleichem Einkommen zwei Personen, wenn sie
Ehe schließen, mehr zahlen, als sie vorher bezahlten, was ja mit
dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum
vereinbar ist.
4. Geminderte Steuerkraft. Eine Haupteigenschaft der Ein-
kommenssteuer besteht darin, daß dieselbe die persönlichen Verhältnisse
der Steuerzahler mehr berücksichtigen kann, als jede andere Steuer.
Hier kommen natürlich namentlich jene Momente in Betracht,
welche die Leistungsfähigkeit mindern. Die Berücksichtigung dieses
Umstandes bringt am kräftigsten jenen Vorteil und jene Rolle der
Einkommensteuer zum Ausdruck, daß hier in höherem Maße die
Leistungsfähigkeit den Maßstab der Besteuerung bildet. Als Um-
stände, welche besonders in Betracht kommen, gelten namentlich
die folgenden: a) im allgemeinen die Geringfügigkeit des Ein-
kommens, — das Existenzminimum — welche vollständige Steuer-
freiheit beansprucht; b) Einkommen, welche das steuerfreie Existenz-
minimum übersteigen, aber doch nicht genügend groß sind, um
bedeutendere Steuerkraft zu gewähren, welche daher mit einem
geringen Steuerfuß belegt werden; c) größere Familie, Kinderzahl
und damit größere Erhaltungskosten, Erziehungskosten usw. So
wird in einzelnen Staaten für jedes unmündige Kind ein gewisser
Betrag abgezogen, sofern das Einkommen des Hauptes der Familie
ein gewisses Minimum nicht überschreitet; ferner wird bei einer
gewissen Kinderzahl die Steuer um eine oder um mehrere Stufen
vermindert; d) Erhaltung vermögensloser Familienmitglieder; e) lang-
wierige und kostspielige Krankheit; f) Schulden; g) Verschuldung.
Die Schuldenlast muß in Abzug gebracht werden, da ja die Kraft
der Bedürfnisbefriedigung um diesen Betrag abnimmt. Neben der
Schuldenlast soll auch die Verschuldung in Betracht gezogen werden,
d. h. der hohe Grad der aus der Schuldenlast sich ergebenden
Passivität, da ja das Vorhandensein von Schulden nicht immer so
viel bedeutet, wie Verschuldung; h) größere Unfälle und Unglücks-
fälle; i) aktiver Kriegsdienst; k) Waisentum, Witwentum. Dies
diejenigen Milderungsumstände, auf welche in den Gesetzen Rück-
sicht genommen zu werden pflegt ?). Natürlich wären die hier in
') Die Reform der direkten Steuern in Österreich (Wien 1895).
*) Das württembergische Gesetz (1903, 8. Aug.) sagt: „Als Verhältnisse,
welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen lediglich in
Ti
38
1