F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4
Geschenke, Subventionen usw., welche nicht zu den für den Erwerb
des Einkommens nötigen Ausgaben gehören. Zweckmäßig
wäre es auch jene Summen in Abzug bringen zu lassen, welche
jemand für öffentliche oder wohltätige Zwecke verwendet, jedoch
nur in jenen Fällen, wo dies ohne Gegenleistung geschieht (also
nicht mit Unterhaltungen, Bällen, Konzerten, Bazaren verbundene
Wohltätigkeit) !).
6. Zuschläge. Eine wichtige Frage bildet das Verhältnis der
Einkommenssteuer zum System der Steuerzuschläge. Die Rückständigkeit
der Ertragssteuern hängt in hohem Maße mit dem Umstande
zusammen, daß die Ertragssteuern durch die Zuschläge,
welche die Kommunen und andere Interessengemeinschaften auf die
Ertragssteuern legen durften, eine unerträgliche Höhe erreichten
und, was zum Teil noch ein größeres Übel, daß die Unvollkommenheiten
der Ertragssteuern hierdurch noch gesteigert wurden. Es
traten Zustände ein, die aller Rationalität spotteten. Wenn diese
Gefahr von der Einkommensteuer nicht ferngehalten wird, dann
wird dieselbe ebenso früher oder später zur Karrikatur werden, wie
die Ertragssteuern. Darum sollte es bei der Einkommenssteuer als
Prinzip betrachtet werden, daß dieselbe möglichst den kommunalen
und anderen Zuschlägen entzogen werde. Dies fordert auch noch
ein anderer Umstand und zwar der, daß die Einkommenssteuer, wie
wir sahen, sich nur dann bewähren kann und verläßliche Steuerbekenntnisse
nur dann zu erwarten sind, wenn die Einkommenssteuerlast
nicht zu groß ist, was unbedingt eintreten würde, wenn
auf dieselbe noch Zuschläge aufgestapelt würden. Auch der Umstand
kommt in Betracht, daß die Einkommenssteuer ein solches
staatliches Einkommen bildet, das möglichst beweglich, elastisch sein
soll, erstens zu dem Zwecke, daß ein steigender oder plötzlich eintretender
höherer Bedarf gedeckt werden könne, dann aber auch
deshalb, weil mit der Zeit danach getrachtet werden muß, daß möglichst
auf diesem Wege ein stetig wachsender Teil des ganzen
Staatsbedarfes beschafft werden könne. Aber auch von wegen des
progressiven Steuerfußes ist die Einkommenssteuer für Zuschläge
nicht geeignet, weil dann auf den höheren Stufen eventuell zu hohe
Steuerfuße zur Anwendung kämen, namentlich wenn auch auf die
Zuschläge das Prinzip der Progression Anwendung fände.
7. Steuerfuß. Die Einrichtung des Steuerfußes ist verschieden,
je nachdem derselbe progressiv, degressiv oder proportionell ist. Da
wir hierüber an anderer Stelle sprachen, so ist nur von jener
') Das ungarische Einkommensgesetz (1914, 1. Nov.) gestattete den Abzug
der für Kriegshilfe gewidmeten Summen.
37