Full text : Finanzwissenschaft

38 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
schaften entwickelt, damit die Schonung der wirtschaftlichen Kräfte
der Staatsbürger, das Maßhalten in den denselben auferlegten
Lasten durch die Mitarbeit der Volksvertreter gesichert werde.
Gleichzeitig sollte die parlamentarische Verhandlung des Staatshaushaltsetats
 Gelegenheit geben, das ganze große Feld der Regierungstätigkeit
 zum Gegenstand der parlamentarischen Kritik,
eventuell zur Geltendmachung des Prinzips der Ministerverantwortlichkeit
 zu machen. Die Übung der politischen Rechte des Parlaments,
 namentlich im Falle der parlamentarischen Regierungsform
 hat zur Voraussetzung, daß der Staatshaushaltsplan in einem
vorläufigen Plan, Präliminare, dem Parlament vorgelegt werde und
nur mit dessen Zustimmung Gesetzeskraft erhalte.
2. Begriff und Wesen des Budgets. Aus diesen Voraussetzungen
 und Notwendigkeiten, die gleichzeitig wirtschaftlicher
und staatsrechtlicher Natur sind, entwickelte sich das finanzielle
und staatsrechtliche System des Staatshaushaltsplanes, Etats, Präliminare
 resp. des Budgets !). Vom finanzwissenschaftlichen Standpunkte
 bedeutet also das Budget den für eine bestimmte Zeitperiode,
 gewöhnlich für ein Jahr festgestellten Staatshaushaltsplan
bzw. das denselben enthaltende Gesetz. Vom verfassungsrechtlichen
Standpunkte verstehen wir unter Budget oder Staatshaushaltsplan
das auf eine gewisse Zeitperiode bezügliche, unter Mitwirkung der
verfassungsmäßigen Faktoren nach den Regeln der Verfassung zustande
 gekommene Staatshaushaltsgesetz. Das in solcher Weise
entstandene Budget nennen wir das verfassungsmäßige Budget.
 Die für das Zustandekommen des Budgets maßgebenden
staatsrechtlichen Normen bilden das Budgetrecht. Das verfassungsmäßige
 Budgetrecht hat sich zuerst in England und Frankreich,
 Belgien, Ungarn, in neuerer Zeit in Deutschland usw. entwickelt.
 Doch ist dasselbe noch nicht überall zur vollständigen
Geltung gekommen. So zeigen einzelne deutsche Kleinstaaten
rückständige Verhältnisse hinsichtlich des _verfassungsmäßigen
Budgetrechts.
’) Die Wurzel des Wortes Budget ist budge, französisch bouge, bougette,
pochette und bedeutet Tasche. Wie es scheint, wurde das Wort Budget zum
erstenmal in einer gegen Walpole gerichteten, im Jahre 1733 publizierten
Broschüre gebraucht mit der Bedeutung, daß Walpole eine mit Wundermitteln
gefüllte Tasche besitze. — Manchmal werden sonderbarerweise auch die Schlußrechnungen
 Budgets genannt. In Frankreich versteht man unter „Budget definitiv“
 die Schlußrechnungen. Auch Adams (Finance) nennt gegenüber dem
eigentlichen Budget (estimated budget), die Schlußrechnung „executed budget“,
— Die Zusammenstellung der staatlichen Einnahmen und Ausgaben finden wir
zuerst in Italien. Die Wichtigkeit der Staatshaushaltsordnung wird zuerst von
Carafa betont (Ricco-Salerno, delle doctrine finanziarie in Italia (1896).
            
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