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das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt in Kranken-
versicherungssachen.
§ 1694, §128 e) Gegen das Urteil des Oberverssicherungsamtes ist
ebenfalls binnen einer Frist von einem Monat nach Zu-
stelung R e v i s i o n zum Reichsversicherungsamt (Landes-
§ 129 versicherungsamt) zulässig. Die Revision ist schriftlich beim
Reichsversicherungsamt einzulegen; sie ist zu begründen.
s 1696 Die Revision ist ähnlich wie in der Krankenversicherung
ausgeschlossen in einfacher gelagerten Fällen (Höhe, Be-
ginn und Ende der Rente, Kapitalabfindung, Kosten des
§ 1697 Verfahrens). Sie kann im wesentlichen nur auf Rechts-
verletzung gestützt werden, nämlich darauf, daß das ange-
fochtene Urteil auf Nichtanwendung oder unrichtiger An-
wendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das
§ 1668 Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Für das Ver-
fahren vor dem Reichsversicherungsamt (Landesversiche-
rungsamt) gilt das gleiche wie für das Revisionsverfahren
in Krankenverssicherungssachen. Das Reichsversicherungs-
amt entscheidet endgültig.
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