Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt in Kranken- 
versicherungssachen. 
§ 1694, §128 e) Gegen das Urteil des Oberverssicherungsamtes ist 
ebenfalls binnen einer Frist von einem Monat nach Zu- 
stelung R e v i s i o n zum Reichsversicherungsamt (Landes- 
§ 129 versicherungsamt) zulässig. Die Revision ist schriftlich beim 
Reichsversicherungsamt einzulegen; sie ist zu begründen. 
s 1696 Die Revision ist ähnlich wie in der Krankenversicherung 
ausgeschlossen in einfacher gelagerten Fällen (Höhe, Be- 
ginn und Ende der Rente, Kapitalabfindung, Kosten des 
§ 1697 Verfahrens). Sie kann im wesentlichen nur auf Rechts- 
verletzung gestützt werden, nämlich darauf, daß das ange- 
fochtene Urteil auf Nichtanwendung oder unrichtiger An- 
wendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß 
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das 
§ 1668 Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Für das Ver- 
fahren vor dem Reichsversicherungsamt (Landesversiche- 
rungsamt) gilt das gleiche wie für das Revisionsverfahren 
in Krankenverssicherungssachen. Das Reichsversicherungs- 
amt entscheidet endgültig. 
Zu
	        
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