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rat vornehmlich zum Gegenstande seiner Untersuchungen
machte. Nach Abgabe seines Gutachtens erging die Verordnung
des Reichsarbeitsministers vom 10. Jan. 25 (RGBL. I
S. 5), die die Wiederkehr des Dreischichtensystems für
gewisse Arbeitergruppen im Hochofenbetriebe veranlaßte,
nämlich für „diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten an dem
Hochofen beschäftigt sind, einschließlich der unmittelbaren
Zufuhr des Kokses, der Erze, der Zuschläge zu den Hochöfen
und einschließlich der Abfuhr des flüssigen Roheisens von
den Hochöfen“. Damit wurde der Kampf um das Zweiund
Dreischichtensystem in Hochofenbetrieben zu einem
gewissen Abschluß gebracht.
$ 2. Die drei Teilprobleme der Ärbeitszeitfrage überhaupt
und das Problem dieser Untersuchung.
Schon das Ergebnis der Abstimmung im Sozialpolitischen
Ausschuß des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates ließ erkennen
*), daß die Auseinandersetzung über das Zwei- und
Dreischichtenproblem noch nicht geschlossen ist. Bevor die
Frage der industriellen Arbeitszeit überhaupt erfolgreich
behandelt werden kann, ist es unerläßlich, eindeutig „das
Ziel einer Regulierung der Arbeitszeitveränderung“ ?) klarzustellen,
da es nach drei ganz verschiedenen Richtungen
untersucht werden kann, die mit Lipmann ?) als „die kulturelle,
die hygienische und die wirtschaftliche Seite des
Problems“ zu bestimmen sind. Die Fassung des 8 7 der
Arbeitszeitverordnung gibt zu erkennen, daß die hygienische
Seite in den Vordergrund gerückt wurde, da ausdrücklich
die Rede ist von „Gruppen von‘ Arbeitern, die unter be-Sonderen
Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten“.
Diese Bestimmung erscheint deutlich als Ausfluß der Forde-)
Nach einer Mitteilung in der „Soz. Praxis“, XXXIV, Nr. 4,
Sp. 75, waren bei zwei Enthaltungen 14 Stimmen für, 13 gegen die Einbeziehung
der Hochofenarbeiter.
?) Lipmann, Das Arbeitszeitproblem, Berlin 1924, A1.
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