Gründung und Aufbau des Betriebes zu tun, mit der Ge-
staltung der Wirkungsfolge und mit der Einordnung jenes
betriebsgerechten Handelns in diese Wirkungsfolge. Schließ-
lich „nimmt aber auch der laufende Gang des Betriebes
das gestaltende Handeln dauernd in Anspruch“; „dieser
dauernde Fortlauf des betriebsgestaltenden Handelns“ ist
„als die tätige Sorge für den gedeihlichen Bestand des
Gebildes“ notwendig, weil „der Betrieb ... geleitet und
überwacht sein“ will. Daher muß im Hinblick auf den
sogenannten Beobachtungsdienst, den vor allem der erste
Gichter und der Vorschmelzer in Überwachung des Ofen-
prozesses besorgen, gefragt werden, ob hier nicht etwas
wie ein betriebsgestaltendes Wirken vorliegt, wenn etwa
der Gichter das „Hängen“ !) im Ofen feststellt und daraufhin
besondere Maßnahmen veranlaßt, oder der Vorschmelzer
am _ Schlackenaustrittsloch eine Eisenexplosion beobachtet
und sofort die Abstellung des „heißen Windes“ anordnet,
dadurch eingreifend in den weiteren Verlauf der Wirkungs-
folge.
Nun ist es zwar deutlich, daß wir es hier keinesfalls
mit betriebsgerechtem Handeln zu tun haben, das, „Zanz
und gar unselbständig“, in der vollen Betriebsgebundenheit
Steht; vielmehr liegt hier tatsächlich eine Gestaltung vor,
denn „jegliche Reparatur, . . . indem sie ein gestörtes Ganzes
wiederherstellen will“, hat etwas von Gestaltung an sich.
Aber als betriebsgestaltendes Wirken ist es. darum doch
Nicht anzusprechen, sondern als ein „betriebssprödes
Handeln“, denn ihm ist _die Form des Betriebes auf-
gezwungen, wenn auch nicht in dem ausschließlichen Sinn
wie dem betriebsgerechten Handeln. Innerhalb dieser
Grenzen muß dies Handeln im Beobachtungsdienst „aus Zwang
der Individualisierung“ „allemal ein gestaltendes“ bleiben,
' D. h. daß die Erz- und Koksmassen sich festgesetzt haben und
Nicht kontinuierlich nach unten sinken.
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