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Teil II. Korn-Giroverkehr.
Abschnitt 29.
Gegenzeichnung der Behörde.
Das Getreide des Staatsspeichers ist entweder Staatseigentum
oder Giroguthaben von Privatleuten. Daher zerfallen die Ausgabe-
anweisungen in Ausgabe-Kassen Verfügungen und Giro
anweisungen oder Schecks der privaten Guthab er (Abschn. 27
u. 28). Beide Arten von Ausgabeanweisungen sind, wenn Stichwörter
wie Gépa u. dgl. oder andere Kennzeichen fehlen, im Haupttexte oft
nicht von einander zu unterscheiden, da sie in der Formulierung
des Haupttextes im großen und ganzen übereinstimmen. Die Aus
gabe-Kassenverfügungen tragen indessen am Schlüsse des
Haupttextes noch einen Nachsatz, der die Gegenzeichnung
des höheren, verantwortlichen Beamten enthält. Dieser Nach
satz unterscheidet die Kassenverfügungen von den Giroanweisungen
oder Schecks; die letzteren bedürfen einer solchen Gegenzeichnung
nicht, da jeder Privatmann über sein Eigentum frei verfügen kann.
Wenn in diesem Abschnitte die Ausgabe-Kassenverfügungen
behandelt werden, die an sich mit dem Giro- und Scheckwesen
nichts zu tun haben, so geschieht es in der Absicht, den Unter
schied zwischen beiden Arten von Ausgabeanweisungen klar hervor
treten zu lassen und das Gesamtbild abzurunden.
Wie bei uns heute, bestand auch in Ägypten der Grundsatz,
daß keine Zahlung aus Staatsmitteln geschehen durfte ohne Kassen
verfügung h So war es schon zur Pharaonenzeit 2. Zuständig zur
Ausfertigung einer Kassenverfügung ist heute wie damals niemals
die auszahlende Stelle, sondern stets eine außerhalb der Zahlungs
stelle stehende Behörde, und zwar diejenige Behörde, in deren
Geschäftskreis die Sache gehört, derentwillen die Zahlung vor sich
geht. Der Vorsteher dieser letzteren Behörde ist es, der die Richtig
keit der von seinen Beamten ausgeschriebenen Kassenverfügung
prüft und zum Zeichen seines Einverständnisses die Kassenverfügung
mit dem Sichtvermerke versieht. Dieser Sichtvermerk (Gegen
zeichnung) bildet ein dienstliches Erfordernis. Der Sichtvermerk
drückt die Genehmigung aus. Mit der Genehmigung übernimmt
der Vorsteher die Verantwortung.
‘ P. Oxy. III 474, 39 ff. (etwa 184 n. Chr.): koiv^ òè itâíJi òeÚTepov toOto
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* Erman, Ägypten S. 166.