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Gemeinden oder der Staat als Träger dieser undenkbaren
Einrichtung fungieren würde.
Kuch eine schärfere hastpslichtderTaxatoren dürfte
kaum zum Ziele führen. Venn sie würde doch nur zur Folge haben, daß
eben jetzt auch die Taxatoren so niedrig taxieren, daß man ihnen
nie etwas anhaben kann. Unser verlangen geht aber nicht
nach niedrigen, sondern nach richtigen Taxen.
Wenn die Ausführungen dieses Kapitels sich nach allem vorausgegangenen
im Wesentlichen auch als eine Abwehr gemachter Reformvorschläge
darstellen, so soll damit anderseits an sich die Resormbedürftigkeit
des Schätzungswesens in Preußen nicht bestritten
werden. (Es sind tatsächlich, wenn auch in beschränktem Umfange.
Mißbräuche zu beseitigen. Dies ist um so notwendiger, als jeder
versuch, die Realkreüitverhältnisse, die nachgewiesener Maßen vielfach
im Argen liegen, zu bessern, sich nur vollziehen kann, wenn
eine möglichst sichere Schätzung gewährleistet ist. Insbesondere wird
die Lösung der Frage der „zweiten Hypothek" eng mit einer
„richtigen" Schätzung zusammenhängen, .wennschon man sich keine
zu weit gehenden Hoffnungen nach dieser Richtung machen darf,
da diese Frage auch dort nock nicht gelöst istj wo man dhe
aus diesen Gründen viel verlangten Taxämter hat.
Wie reformiert man nun das Schätzungswesen.
wenn nicht aus der Grundlage der hier bekämpften
„Taxämter?" Wir meinen, daß hier der Taxausschuß des Verbandes
Deutscher Gutachterkammern recht beachtenswerte Vorschläge
gemacht hätte. Die grundlegende Forderung ist die nach Gutachterkammern
aus gesetzlicher Grundlage. Diese Gutachterkammern
bestehen zwar schon heute als eingetragene Vereine, aber ohne gesetzliche
Grundlage, sie sind also reine Privatunternehmen. Daß es aber
Zweck hätte, diese Gutachterkammern zu gesetzlichen Einrichtungen zu
machen, den Beitrittszwang einzuführen, und zugleich die Gutachter damit
gewissen Ehrenpflichten zu unterstellen, dürfte wohl niemand bezweifeln
können. Derartige Einrichtungen bestehen bereits für Aerzte.
Anwälte und Apotheker. Wach § 63 der deutschen Rechtsanwaltsordnung
kann z. B. das Ehrengericht der Anwaltskammer die
Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft und eine Reihe milderer
Strafen beschließen. Die Einführung gesetzlicher Gutachterkammern,
denen alle vereideten Sachverständigen .anzugehören
hätten, also nicht allein die Schätzer, müßte ähnliche Strafen
für den Gutachter vorsehen, der seine Schätzung oder sein Gutachten
njcht nach Recht und Gewissen abgibt. Dadurch würde unzweifelhaft
der Stand der vereideten Sachverständigen von solchen
Elementen gesäubert, die entweder unfähig, oder unwürdig zu
ihrem Amte sind.
Wenn demgegenüber der deutsche handelstag davon spricht,
daß die Gutachterkammern ein berufsmäßiges „Sachverständigentum"
züchten, so ist dem entgegenzuhalten, daß die handelskam-