Object : Taxämter oder private Schätzungen?

■  58  =================die
  Gemeinden  oder  der  Staat  als  Träger  dieser  undenkbaren ­
  Einrichtung  fungieren  würde.
Kuch  eine  schärfere  hastpslichtderTaxatoren  dürfte
kaum  zum  Ziele  führen.  Venn  sie  würde  doch  nur  zur  Folge  haben,  daß
eben  jetzt  auch  die  Taxatoren  so  niedrig  taxieren,  daß  man  ihnen
nie  etwas  anhaben  kann.  Unser  verlangen  geht  aber  nicht
nach  niedrigen,  sondern  nach  richtigen  Taxen.
Wenn  die  Ausführungen  dieses  Kapitels  sich  nach  allem  vorausgegangenen ­
  im  Wesentlichen  auch  als  eine  Abwehr  gemachter  Reformvorschläge ­
  darstellen,  so  soll  damit  anderseits  an  sich  die  Resormbedürftigkeit
  des  Schätzungswesens  in  Preußen  nicht  bestritten
werden.  (Es  sind  tatsächlich,  wenn  auch  in  beschränktem  Umfange.
Mißbräuche  zu  beseitigen.  Dies  ist  um  so  notwendiger,  als  jeder
versuch,  die  Realkreüitverhältnisse,  die  nachgewiesener  Maßen  vielfach ­
  im  Argen  liegen,  zu  bessern,  sich  nur  vollziehen  kann,  wenn
eine  möglichst  sichere  Schätzung  gewährleistet  ist.  Insbesondere  wird
die  Lösung  der  Frage  der  „zweiten  Hypothek"  eng  mit  einer
„richtigen"  Schätzung  zusammenhängen,  .wennschon  man  sich  keine
zu  weit  gehenden  Hoffnungen  nach  dieser  Richtung  machen  darf,
da  diese  Frage  auch  dort  nock  nicht  gelöst  istj  wo  man  dhe
aus  diesen  Gründen  viel  verlangten  Taxämter  hat.
Wie  reformiert  man  nun  das  Schätzungswesen.
wenn  nicht  aus  der  Grundlage  der  hier  bekämpften ­
  „Taxämter?"  Wir  meinen,  daß  hier  der  Taxausschuß  des  Verbandes ­
  Deutscher  Gutachterkammern  recht  beachtenswerte  Vorschläge
gemacht  hätte.  Die  grundlegende  Forderung  ist  die  nach  Gutachterkammern ­
  aus  gesetzlicher  Grundlage.  Diese  Gutachterkammern ­
  bestehen  zwar  schon  heute  als  eingetragene  Vereine,  aber  ohne  gesetzliche ­
  Grundlage,  sie  sind  also  reine  Privatunternehmen.  Daß  es  aber
Zweck  hätte,  diese  Gutachterkammern  zu  gesetzlichen  Einrichtungen  zu
machen,  den  Beitrittszwang  einzuführen,  und  zugleich  die  Gutachter  damit ­
  gewissen  Ehrenpflichten  zu  unterstellen,  dürfte  wohl  niemand  bezweifeln ­
  können.  Derartige  Einrichtungen  bestehen  bereits  für  Aerzte.
Anwälte  und  Apotheker.  Wach  §  63  der  deutschen  Rechtsanwaltsordnung ­
  kann  z.  B.  das  Ehrengericht  der  Anwaltskammer  die
Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft  und  eine  Reihe  milderer
Strafen  beschließen.  Die  Einführung  gesetzlicher  Gutachterkammern, ­
  denen  alle  vereideten  Sachverständigen  .anzugehören ­
  hätten,  also  nicht  allein  die  Schätzer,  müßte  ähnliche  Strafen
für  den  Gutachter  vorsehen,  der  seine  Schätzung  oder  sein  Gutachten ­
  njcht  nach  Recht  und  Gewissen  abgibt.  Dadurch  würde  unzweifelhaft ­
  der  Stand  der  vereideten  Sachverständigen  von  solchen
Elementen  gesäubert,  die  entweder  unfähig,  oder  unwürdig  zu
ihrem  Amte  sind.
Wenn  demgegenüber  der  deutsche  handelstag  davon  spricht,
daß  die  Gutachterkammern  ein  berufsmäßiges  „Sachverständigentum"
  züchten,  so  ist  dem  entgegenzuhalten,  daß  die  handelskam-
            
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