Metadata: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

BermögenSzuwachSsteuergcsctz. 8tilg. Begründung. 
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Als Stichtag für die Feststellung des Vermögenszuwachses wählte 
das KStG, den 31. Dez. 1916; hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß 
mit diesem Gesetz eine abschließende Besteuerung der Kriegsgewinne 
nur für den Fall einer baldigen Beendigung des Krieges beabsichtigt 
sein konnte. Wütete der Krieg aber auch nach diesem Zeitpunkt weiter 
und sollten nicht nur die bis dahin eingetretenen Vermögenserhöhungen 
durch die Kriegssteuer ersaßt, sondern auch den nachher eingetretenen 
Vermögensverschiebungen Rechnung getragen werden, so mußte dem 
nächst ein weiteres Kriegssteuergesetz kommen. Hierüber waren sich 
denn auch die gesetzgebenden Körperschaften des Reichs bei Ver 
abschiedung des Kr.St.G. v. 21. Juni 1916 durchaus klar, wie sie sich 
auch darüber einig waren, daß auch eine kommende neue Kriegssteuer 
der Einzelpersonen wiederum aus der Grundlage der Besteuerung des 
Vermögenszuwachses ausgebaut werden soll. 
Aus dieser Grundlage alsbald nach Durchführung des Kr.St.G. 
die neue Kriegssteuer zu bringen, war jedoch nicht möglich. Solange 
der Krieg dauerte, konnte mit einer gewissen Ruhelage in den Ver 
mögensverschiebungen nicht gerechnet werden. Zufälligkeiten in der 
Bewertung und in der Vermögenslage selbst konnten sich nicht aus 
gleichen, ja in vielen Fällen war eine zutreffende Bewertung oder 
Feststellung des Vermögens überhaupt nicht möglich. Sollte daher die 
neue Kriegssteuer der Einzelpersonen wiederum auf der Grundlage der 
Besteuerung des Vermögenszuwachses aufgebaut werden, so mußte 
es zur Vermeidung von Unbilligkeiten und Härten und zur Durchführung 
einer zutreffenden Besteuerung zweckmäßig erscheinen, mit einer neuen 
Kriegssteuer auf dieser Grundlage zu warten, und zwar am besten 
so lange, bis der Krieg beendet war und der Vermögenszuwachs auf 
einen nach dem Kriegsende liegenden Zeitpunkt festgestellt werden 
konnte. Nur dann war mit Sicherheit zu überblicken, welche Wirkung 
der Krieg auf die Vermögenslage des einzelnen ausgeübt hat. 
Aus diesen Gründen wurde $nn auch nach Erlaß des Kr.St.G. 
v. 21. Juni 1916 zunächst davon abgesehen, eine neue Kriegsabgabe 
der Einzelpersonen auf der Grundlage des Vermögenszuwachses durch 
zuführen. Um jedoch zu verhindern, daß durch dieses Hinausschieben 
der neuen Kriegssteuer ein großer Teil der Kriegsgewinne der steuer 
lichen Erfassung entzogen wird, wurde durch das Gesetz über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 v. 26. Juli 
1918 (RGBl. S. 964) die Erhebung einer Kriegsabgabe vom Mehr 
einkommen der Einzelpersonen vorgeschrieben und gleichzeitig der Ver 
mögensbesitz als solcher durch Erhebung einer Vermögensabgabe zu 
den Lasten des Krieges herangezogen. 
Die Gründe, welche für ein Hinausschieben der Besteuerung der 
Einzelpersonen auf der Grundlage des Vermögenszuwachses sprechen, 
lagen naturgemäß nicht hinsichtlich der Kriegsgewinnbesteuerung der 
Gesellschaften vor, die auf Grund des in den einzelnen Kriegsgeschäfts 
jahren erzielten Mehrgewinns erfolgte und auch weiterhin erfolgen
	        
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