BermögenSzuwachSsteuergcsctz. 8tilg. Begründung.
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Als Stichtag für die Feststellung des Vermögenszuwachses wählte
das KStG, den 31. Dez. 1916; hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß
mit diesem Gesetz eine abschließende Besteuerung der Kriegsgewinne
nur für den Fall einer baldigen Beendigung des Krieges beabsichtigt
sein konnte. Wütete der Krieg aber auch nach diesem Zeitpunkt weiter
und sollten nicht nur die bis dahin eingetretenen Vermögenserhöhungen
durch die Kriegssteuer ersaßt, sondern auch den nachher eingetretenen
Vermögensverschiebungen Rechnung getragen werden, so mußte dem
nächst ein weiteres Kriegssteuergesetz kommen. Hierüber waren sich
denn auch die gesetzgebenden Körperschaften des Reichs bei Ver
abschiedung des Kr.St.G. v. 21. Juni 1916 durchaus klar, wie sie sich
auch darüber einig waren, daß auch eine kommende neue Kriegssteuer
der Einzelpersonen wiederum aus der Grundlage der Besteuerung des
Vermögenszuwachses ausgebaut werden soll.
Aus dieser Grundlage alsbald nach Durchführung des Kr.St.G.
die neue Kriegssteuer zu bringen, war jedoch nicht möglich. Solange
der Krieg dauerte, konnte mit einer gewissen Ruhelage in den Ver
mögensverschiebungen nicht gerechnet werden. Zufälligkeiten in der
Bewertung und in der Vermögenslage selbst konnten sich nicht aus
gleichen, ja in vielen Fällen war eine zutreffende Bewertung oder
Feststellung des Vermögens überhaupt nicht möglich. Sollte daher die
neue Kriegssteuer der Einzelpersonen wiederum auf der Grundlage der
Besteuerung des Vermögenszuwachses aufgebaut werden, so mußte
es zur Vermeidung von Unbilligkeiten und Härten und zur Durchführung
einer zutreffenden Besteuerung zweckmäßig erscheinen, mit einer neuen
Kriegssteuer auf dieser Grundlage zu warten, und zwar am besten
so lange, bis der Krieg beendet war und der Vermögenszuwachs auf
einen nach dem Kriegsende liegenden Zeitpunkt festgestellt werden
konnte. Nur dann war mit Sicherheit zu überblicken, welche Wirkung
der Krieg auf die Vermögenslage des einzelnen ausgeübt hat.
Aus diesen Gründen wurde $nn auch nach Erlaß des Kr.St.G.
v. 21. Juni 1916 zunächst davon abgesehen, eine neue Kriegsabgabe
der Einzelpersonen auf der Grundlage des Vermögenszuwachses durch
zuführen. Um jedoch zu verhindern, daß durch dieses Hinausschieben
der neuen Kriegssteuer ein großer Teil der Kriegsgewinne der steuer
lichen Erfassung entzogen wird, wurde durch das Gesetz über eine
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 v. 26. Juli
1918 (RGBl. S. 964) die Erhebung einer Kriegsabgabe vom Mehr
einkommen der Einzelpersonen vorgeschrieben und gleichzeitig der Ver
mögensbesitz als solcher durch Erhebung einer Vermögensabgabe zu
den Lasten des Krieges herangezogen.
Die Gründe, welche für ein Hinausschieben der Besteuerung der
Einzelpersonen auf der Grundlage des Vermögenszuwachses sprechen,
lagen naturgemäß nicht hinsichtlich der Kriegsgewinnbesteuerung der
Gesellschaften vor, die auf Grund des in den einzelnen Kriegsgeschäfts
jahren erzielten Mehrgewinns erfolgte und auch weiterhin erfolgen