Object: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

5* 
67 
wachzurufen und warum dieselbe Sicherheitsbehörde ge 
zwungen sein soll, thatlos zuzusehen, wenn Unmündige, 
die das 12. Lebensjahr noch nicht, vollendet haben, Hand 
lungen begehen, die sonst als Übertretungen zugerechnet ^ 
werden. 
Handlungen, die im Gesetze mit Verbrechens- und Ver 
gehensstrafe bedroht erscheinen, dürften ihrer Natur nach 
von strafunmündigen Personen sehr selten begangen wer 
den, weit häufiger kann man auf die Begehung vnn Thaten 
rechnen, die im Strafgesetze als Übertretungen bezeichnet 
werden; dass die Jngerenz der Sicherheitsbehörde nur in 
den Fällen der ersteren Art zulässig erscheint, muss daher 
geradezu als eine Anomalie angesehen werden. 
Sollte man sich darauf berufen wollen, dass ein Ver- 
brechen oder ein Vergehen als eine strafwürdigere Hand 
lung von einer größeren Verderbtheit des strafunmündigen 
Thäters Zeugnis geben, so vermöchten wir auch diesen 
Grund nicht anzuerkennen. 
Unter den „Übertretungen" befinden sich Handlungen, 
die von strafunmündigen Personen verübt, auf eine gefähr 
liche Verderbnis derselben schließen lassen und die pro 
phylaktische Thätigkeit weit eher hervorrufen als Verbrechen 
und Vergehen, zu deren Begehung nicht selten Leichtsinn, 
Unerfahrenheit oder bloßer Muthwille den Anstoß zu geben 
Pflegen. 
Wir nennen von den obenerwähnten Übertretungen 
hier den Bettel, die Landstreicherei, die Unzucht, den Dieb 
stahl von Nahrungs- und Genussmitteln von unbedeutendem 
Werthe, die Verunreinigung von Denkmälern u. s. w.; That 
handlungen, die von Unmündigen verübt, die Aufmerksam 
keit der Behörden wohl in hohem Grade hervorzurufen ge 
eignet erscheinen sollten. 
Es ist die Bestimmung des § 60 des Commissionsent 
wurfes im allgemeinen jener des § 55 des deutschen Straf- 
gesetzes nachgebildet,*) aber gerade in dem hier bezeichneten 
*) § 55 des deutschen Strafgesetzes lautet: „Wer bei Begehung 
oer Handlung das zwölfte Jahr nicht vollendet hat, kann wegen der 
selben nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen denselben können 
nach Maßgabe der'landesgesetzlichen Vorschriften die 
our Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.