5*
67
wachzurufen und warum dieselbe Sicherheitsbehörde ge
zwungen sein soll, thatlos zuzusehen, wenn Unmündige,
die das 12. Lebensjahr noch nicht, vollendet haben, Hand
lungen begehen, die sonst als Übertretungen zugerechnet ^
werden.
Handlungen, die im Gesetze mit Verbrechens- und Ver
gehensstrafe bedroht erscheinen, dürften ihrer Natur nach
von strafunmündigen Personen sehr selten begangen wer
den, weit häufiger kann man auf die Begehung vnn Thaten
rechnen, die im Strafgesetze als Übertretungen bezeichnet
werden; dass die Jngerenz der Sicherheitsbehörde nur in
den Fällen der ersteren Art zulässig erscheint, muss daher
geradezu als eine Anomalie angesehen werden.
Sollte man sich darauf berufen wollen, dass ein Ver-
brechen oder ein Vergehen als eine strafwürdigere Hand
lung von einer größeren Verderbtheit des strafunmündigen
Thäters Zeugnis geben, so vermöchten wir auch diesen
Grund nicht anzuerkennen.
Unter den „Übertretungen" befinden sich Handlungen,
die von strafunmündigen Personen verübt, auf eine gefähr
liche Verderbnis derselben schließen lassen und die pro
phylaktische Thätigkeit weit eher hervorrufen als Verbrechen
und Vergehen, zu deren Begehung nicht selten Leichtsinn,
Unerfahrenheit oder bloßer Muthwille den Anstoß zu geben
Pflegen.
Wir nennen von den obenerwähnten Übertretungen
hier den Bettel, die Landstreicherei, die Unzucht, den Dieb
stahl von Nahrungs- und Genussmitteln von unbedeutendem
Werthe, die Verunreinigung von Denkmälern u. s. w.; That
handlungen, die von Unmündigen verübt, die Aufmerksam
keit der Behörden wohl in hohem Grade hervorzurufen ge
eignet erscheinen sollten.
Es ist die Bestimmung des § 60 des Commissionsent
wurfes im allgemeinen jener des § 55 des deutschen Straf-
gesetzes nachgebildet,*) aber gerade in dem hier bezeichneten
*) § 55 des deutschen Strafgesetzes lautet: „Wer bei Begehung
oer Handlung das zwölfte Jahr nicht vollendet hat, kann wegen der
selben nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen denselben können
nach Maßgabe der'landesgesetzlichen Vorschriften die
our Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln