Full text: Die Volkswirthschaftslehre

230 Buch 3. Kap. 2. Circulationsmittel. 
Jedes in Geld einlösbare und zwangskurslose, oder zwar 
mit Zwangskurs ausgestattete aber dabei fortdauernd in Miinz- 
geld einlösungspflichtige, oder endlich zwar uuciulösbare aber 
gleichzeitig zwangskurslose Papiergeld ist ein bloßes Kredit- 
umlaufsmittel und vertritt das Metallgeld nur im Dienste als 
Tauschwerkzeug. 
Jedes Papiergeld dagegen, lvelches nicht ans Verlangen des 
Inhabers in Münzgeld eingelöst werden muß, und außerdem 
durch den Staat die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels 
beigelegt erhielt, ist kein Metallgeldsurrogat, sondern lvirkliches 
Kreditgeld, welches zufolge des ihm ertheilten Zwangsknrses eine 
anderweite selbständige Wahrung (Papiervaluta) und zufolge 
seiner Uneinlösbarkeit einen ebenfalls selbständigen Werthsmesser 
neben dem Metallgelde bildet, also alle Dienste des letzteren 
mitübernimmt. Derartiges eigentliches Papiergeld ging meist 
aus ursprünglich uneigentlichem, ans zwangskurslosem Staats 
papiergelde oder ails Noten solcher Banken hervor, die seitens 
des Staats ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Noteneinlösung 
entbunden wilrden. 
S 121. 
Der Werth des Papiergeldes hängt von der 
Sicherheit der mittels desselben verbrieften Forderung, 
bezüglich von der Sicherung letzterer durch hinlänglich 
verfügbares Vermögen oder voil dem Vertrauen zu der 
künftigen Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab, und beruht 
somit allgemeinhin auf beni Kredite des Ausstellers. Wankt 
letzterer, so tritt bei uueigentlichem Papiergelde nur eine 
Entwerthung gegen Münzgeld, bei eigentlichem Papiergelde 
aber eine besondere Werthsverminderung des papiernen 
Zahlungsmittels ein. 
Der dem Papiergelde jeweilig beigelegte Werth drückt sich 
aus: bei uneigentlichem Papiergelde unmittelbar in dessen dem 
Nennwerthe entsprechenden oder nicht entsprechenden Kurse, d. h. 
in dem Preise, zu dem cs gegen Münzgeld angenommen >vird; 
bei eigentlichem Papiergelde aber, falls die gesetzliche Gleich- 
werthigkeit von Papier- und Münzgeld nicht zugleich thatsächlich 
besteht, keineswegs schon allein in dem Grade der zwischen jenem
	        
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