Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes,  Reichsiiwalidenverficherung.

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die  allgemeine  Verwaltung  (Gehälter,  Reisekosten,  Pensionsbeiträge, ­
  Bureaubedürsnisse  und  dergleichen),  ferner
die  Kosten  des  Verfahrens  bei  der  Rentengewährung  und
-Entziehung  (ärztliche  Gutachten,  Tagegelder  der  Beisitzer  bei
den  lokalen  Verwaltungsbehörden  und  dergleichen),  weiter
die  Schiedsgerichts-,  Berufungskosten  usw.  und  endlich
die  Ausgaben  für  die  Beitrags  lei  stung  (Druckkosten  für
Marken  usw.,  Kontrolle  über  die  richtige  Beitragsverwendung,
Vergütungen  an  Krankenkassen  und  dergleichen,  die  stellenweise
den  Einzug  der  Beiträge  besorgen).
Die  j  ä  h  r  l  i  ch  e  n  A  u  f  w  e  n  d  u  n  g  e  n  der  Versicherungsanstalten  und
Sonderkassen  für  Verwaltungskosten  lassen  ein  merkliches  Ansteigen
erkennen.  Sie  betrugen  z.  B.
im  Jahre  1895:  5,6  Mill.  Mk.
„  1900:  10
,,  1905:  14,7  „  .,
..  ..  1910:  21,4  „  „
Das  Verhältnis  zu  den  gleichzeitigen  (eigenen)  Jahreseinnahmen
der  Anstalten  stellte  sich  aus  5,2  %  bzw.  6,4%  bzw.  7,2  %  bzw.  8,4%.
Die  Ursache  dieser  Steigerung  liegt  hauptsächlich  in  dem  Anwachsen  der
allgemeinen  Verwaltungskosten,  die  mit  der  Zunahme  der  Beamten,
dem  Steigen  der  Gehälter  usw.  Wohl  allgemein  festzustellen  ist.  In  den
allgemeinen  Verwaltungskostcn  sind  übrigens  auch  die  nicht  unbeträchtlichen ­
  Beiträge  enthalten,  mit  denen  wohl  alle  Anstalten  die  verschiedensten
Einrichtungen  zur  Förderung  der  Gesundheitspflege  und  der  Wohlfahrt
zu  unterstützen  pflegen.  Daneben  sind  aber  auch  die  Kosten  des  Verfahrens ­
  bei  der  Gewährung  und  Entziehung  von  Renten  beträchtlich
gestiegen;  es  beruht  das  auf  der  sorgfältigeren  und  schärferen  Prüfung
der  Rentenanträge,  die  in  neuerer  Zeit  bei  den  örtlichen  Verwaltungsbehörden ­
  durchgeführt  worden  ist.  Ausgaben  dieser  Art  sind  auf  der
anderen  Seite  in  der  Regel  mit  Ersparnissen  an  Renten  verbunden.  Im
übrigen  haben  die  Versicherungsträger  nach  Lage  der  Gesetzgebung  und
nach  den  ergänzenden  Verordnungen  auf  die  Höhe  dieser  Kosten  sowie
auch  der  Schiedsgerichtskosten  keinen  direkten  Einfluß.  Die  näheren
Zahlenangaben  sind  der  auf  S.  192  befindlichen  Zusammenstellung  zu  entnehmen. ­

Der  Verwaltungskostensatz  ist  übrigens  bei  den  einzelnen  Anstalten ­
  außerordentlich  verschieden  und  bestimmt  sich  auf  der  einen  Seite
nach  der  Höhe  der  durchschnittlichen  Beitragseinnahmen  (Lohnklasscn!),
            
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