Metadata: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

III. Gemeinsame Bestimmungen § 80. 
107 
6. Arbeitskarte: s. § 11 und die Anm. 
7. sür einzelne Gast- und Schankwirtschaften: Siehe die 
Anm. 4 zu §§ 7 u. 16 und die Anm. zu § 30. Es ist nicht angegeben ob sich 
die Einschränkung auf eine Art der Beschäftigung oder auf die Zeit beziehen 
soll, mithin kann sie nach beiden Seiten hin erfolgen. Die Polizei kann 
z. B. dem Gastwirte untersagen, in seiner „Damenkneipe" einen Jungen von 
13 Jahren den Kellnerinnen die Gläser spülen zu helfen. Läßt die Polizei 
sonstige Arbeiten des Knaben im Betriebe dieser Gastwirtschaft aber weiter 
zu, so schränkt sie die Beschäftigung nur ein. 
8. Das Beschwerdeverfahren gegen polizeiliche Verfügungen regelt 
sich nach Landesrecht. Ein Antrag, welcher in Gemäßheit der §§ 20, 21 
Gew.Ordn. Rekurs einführen wollte, wurde abgelehnt, weil er zu weit gehe, 
wegen Verweigerung einer Arbeitskarte die Anrufung der kollegialen Ent 
scheidung der höchsten Instanzen zuzulassen. 
9. Strafbestimmung: 8 24 Abs. 1 Ziffer 2 u. Abs. 2 sofern die 
Verfügung die Beschäftigung fremder; § 25 Abs. 2 Ziffer 2 it. Abs. 2, 
wenn die Verfügung die Beschäftigung eigener Kinder betrifft. 
10. Für Preußen bestimmen die g§ 127 und 128 deS Landesver- 
waltnngsgesetzes v. 30. Juli 1883 (G.S. S. 195—236) folgendes: 
§ 127: „Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und 
Kreispolizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht aus 
drücklich anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeihehörden auf dem 
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, 
deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, 
an den Landrat und gegen dessen Bescheid an den 
Regierungspräsidenten; 
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines 
Stadtkreises mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem 
Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Ein 
wohnern, oder des Landrats an den Regierungspräsidenten, 
und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten; 
c) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den 
Oherpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des 
Regierungspräsidenten hezw. des Oberpräsidenten findet die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.