III. Gemeinsame Bestimmungen § 80.
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6. Arbeitskarte: s. § 11 und die Anm.
7. sür einzelne Gast- und Schankwirtschaften: Siehe die
Anm. 4 zu §§ 7 u. 16 und die Anm. zu § 30. Es ist nicht angegeben ob sich
die Einschränkung auf eine Art der Beschäftigung oder auf die Zeit beziehen
soll, mithin kann sie nach beiden Seiten hin erfolgen. Die Polizei kann
z. B. dem Gastwirte untersagen, in seiner „Damenkneipe" einen Jungen von
13 Jahren den Kellnerinnen die Gläser spülen zu helfen. Läßt die Polizei
sonstige Arbeiten des Knaben im Betriebe dieser Gastwirtschaft aber weiter
zu, so schränkt sie die Beschäftigung nur ein.
8. Das Beschwerdeverfahren gegen polizeiliche Verfügungen regelt
sich nach Landesrecht. Ein Antrag, welcher in Gemäßheit der §§ 20, 21
Gew.Ordn. Rekurs einführen wollte, wurde abgelehnt, weil er zu weit gehe,
wegen Verweigerung einer Arbeitskarte die Anrufung der kollegialen Ent
scheidung der höchsten Instanzen zuzulassen.
9. Strafbestimmung: 8 24 Abs. 1 Ziffer 2 u. Abs. 2 sofern die
Verfügung die Beschäftigung fremder; § 25 Abs. 2 Ziffer 2 it. Abs. 2,
wenn die Verfügung die Beschäftigung eigener Kinder betrifft.
10. Für Preußen bestimmen die g§ 127 und 128 deS Landesver-
waltnngsgesetzes v. 30. Juli 1883 (G.S. S. 195—236) folgendes:
§ 127: „Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts- und
Kreispolizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht aus
drücklich anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeihehörden auf dem
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt,
deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt,
an den Landrat und gegen dessen Bescheid an den
Regierungspräsidenten;
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines
Stadtkreises mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem
Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Ein
wohnern, oder des Landrats an den Regierungspräsidenten,
und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten;
c) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den
Oherpräsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des
Regierungspräsidenten hezw. des Oberpräsidenten findet die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,