Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz,

§  20.
Besondere  polizeiliche  Befugnisse.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  können  im  Wege  der  Verfügung
eine  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässige  Beschäftigung,
sofern  dabei  erhebliche  Mißstände  zutage  getreten  sind,  auf  Antrag
oder  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde  für  einzelne  Kinder
einschränken  oder  untersagen,  sowie,  wenn  für  das  Kind  eine  Arbeitskarte ­
  erteilt  ist  (§  11),  diese  entziehen  und  die  Erteilung  einer
neuen  Arbeitskarte  verweigern.
Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  ferner  befugt,  zur  Beseitigung ­
  erheblicher,  die  Sittlichkeit  gefährdender  Mißstände  im
Wege  der  Verfügung  für  einzelne  Gast-  oder  Schankwirtschaften
die  Beschäftigung  von  Kindern  weiter  einzuschränken  oder  zu
untersagen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  4,  5,  23  u.  24;  Komm.Ber.  S.  35  u.
36,  Stenogr.Verh.  S.  5000ff.;  S-  7623,  8836  u.  8837.
§  19  des  Entwurfs  enthielt  nur  Abs.  2  mit  dem  Zusatz  hinter  „Schankwirtschaften" ­
  :  „und  für  einzelne  Unternehmer  öffentlicher  theatralischer  Vorstellungen ­
  und  anderer  öffentlicher  Schaustellungen".  In  der  Kommission
bekam  der  Paragraph  die  heutige  Fassung,  welche  auch  vom  Reichstage  angenommen ­
  wurde.
Über  „Polizei"  s.  Conrad,  Handwörterbuch  Bd.  VI,  Jena  1801,  S.  108  ff.
2.  Die  zuständigen  Polizeibehörden:  (§22).  Nach  den  preuß.
Ausführungsbestimmungen,  hier  im  Anh.  H,  gelten  „als  Polizeibehörden
im  Sinne  des  §20  die  Ortspolizeibehörden.  „Unter  der  Bezeichnung
Ortspolizeibehörde  ist  derjenige  Beamte  oder  diejenige  Behörde  zu  verstehen, ­
  welchen  die  Verwaltung  der  örtlichen  Polizei  obliegt."
3.  im  Wege  der  Verfügung:  Polizeiverfügungen  sind  Gebote,
Verbote  oder  Ermächtigungen  der  Polizeibehörden  für  einzelne  konkrete
Fälle  an  e  i  n  z  e  l  n  e  Personen.  (Siehe  dazu  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  307  Anm.  12.)
Nach  Abs.  1  §  20  müssen  „erhebliche  Mißstände"  vorhanden  sein.  Dagegen
rechtfertigen  erhebliche  Mißstttnde,  welche  die  Sittlichkeit  nicht  gefährden,
nicht  den  Erlaß  einer  Verfügung  nach  Abs.  2  §  17.  (Vgl.  dazu  Anm.  6
zu  §  17  und  die  Anmerkungen  zu  ß  30.)
4.  Schulaufsichtsbehörde:  (§  22).  Nach  den  Preußischen  Aussührungsbestimmungen,
  hier  unter  A  Ziffer  3  im  Anhang  II:  der  K  r  e  i  s  -
schulinspektor.  Siehe  auch  hier  Teil  I  S.  28ff.  u.  Anm.  7  zu  §  8.
5.  einschränken  oder  untersagen:  s.  dazu  die  Anm.  zu  ß  4
und  Anm.  2  zu  §  30.
            
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