thumbs: Grundteilungsgesetz

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jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben. Da- 
durch wird indessen nicht ein Privatrecht auf den Erwerb 
bestimmter Grundstücke begründet, das geeignet wäre, ent- 
gegenstehende Privatrechte anderer zu überwinden. Wie 
das Freizügigkeitsgeseß nicht das Recht gibt, einen Eigen- 
tümer gegen seinen Willen zum Verkaufe seines Grund- 
stücks zu zwingen, so gibt es auch keine Einrede gegen ein 
Vorkaufsrecht, mag dieses auf Reichsrecht oder auf Landes- 
geseß beruhen. Daß das Vorkaufsrecht des Entwurfs 
dem Staate selbst zusteht, macht keinen Unterschied. Denn 
bei Geltendmachung dieses Rechtes handelt der Staat nicht 
als Obrigkeit im Sinne des § 1 Abhs. 2 des Freizügigkeits- 
gesetes, sondern als Träger eines Privatrechts. Auf dem 
gleichen Standpunkte steht das Reichsgericht (R.G. 73 
Diesen Erwägungen gegenüber ist es unerheblich, ob 
die Ausübung des Vorkaufsrechts dahin führen kann, daß 
im einzelnen Falle ein die polonisierenden Bestrebungen 
unterstüßender Preuße ein von ihm gekauftes Grundstück 
nicht zu Eigentum erhält. Denn eine derartige Rechts- 
wirkung wird lediglich dadurch erzielt, daß der Staat von 
einem auch dem Freizügigkeitsgeseße gegenüber wirksamen 
Privatrechte Gebrauch macht. 
Antrag 4 a Nr 4: 
Ist die Genehmigungspflicht für die von einem Grund- 
stückshändler vermittelten Zerschlagungen mit der Reichs- 
gewerbeordnung vereinbar ? 
Diese Frage ist zu bejahen. Nach §$ 1 Abs. 1 der 
Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann 
gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung selbst Aus- 
nahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen 
sind. Solche Ausnahmen und Beschränkungen sind in der 
Gewerbeordnung nur insoweit vorgeschrieben, als nach § 35 
Abs. 3 der Betrieb zu untersagen ist, wenn Tatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Grundstücks- 
händlers oder des Grundstücksvermittlers in bezug auf 
ihren Gewerbebetrieb dartun und als nach § 38 
Abs. 4 die Zentralbehörden befugt sind, Vorschriften darüber 
zu erlassen, in welcher Weise Grundsstückshändler oder 
Grundstücksvermittler ihre Bücher zu führen und welcher 
polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres 
Gesschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Der 8§ 1 
Abs. 1 der Gewerbeordnung betrifft indessen lediglich die 
Gewerbefreiheit als solche. Er verwehrt also den Landes- 
geseßen nur den Erlaß von solchen Vorschriften, durch die 
ein Eingriff in die Gewerbefreiheit bewirkt d. h. die Zu- 
lassung zum Gewerbebetriebe. beeinträchtigt wird. Dagegen 
steht der Landesgesetgebung es frei, innerhalb der Grenzen 
ihrer Zuständigkeit für die auf Grund der Gewerbeordnung 
zugelassenen Gewerbetreibenden die Art der Ausübung 
ihres Gewerbes durch Auferlegen bestimmter Berufspflichten 
zu regeln. Um eine solche Berufspflicht handelt es sich, 
wenn der § 1 des Entwurfs die Einholung einer behördlichen 
Genehmigung für die Zerschlagung von Grundstücken vor- 
schreibt. Die Ausübung ihres Gewerbes als solche wird 
dadurch weder den Grundstückshändlern noch den Grund- 
stücksvermittlern verwehrt. 
Antrag 2 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, beim 
Reichsjustizamt Rückfrage zu halten, ob es der Königlich 
bayerischen Regierung vor Erlaß des bayerischen Par- 
zellierungsgesetßes ein Rechtsgutachten erstattet hat darüber, 
ob das Genehmigungs- und das Vorkaufsrecht gegen das 
Reichsrecht (Freizügigkeitsgeset, Gewerbeordnung, Ar- 
tikel 119 Abs. 1 B. G. B.) verstößt und bejahenden Falles 
um Mitteilung des Gutachtens zu ersuchen.
	        
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