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VIL Äbjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Sit das Dienftverhältnis durch Erreihung des Zwed8 oder Unmöglichkeit der
Leiftung beendigt, {o kanır von felbit von einer ftillichweigenden Fortfeßung- nicht mehr
die Rede fein.
3, Die Fortjekung des Dienftverhältniffes muß auf Seite des Dienft-
berpflidchteten erfolgt fein. . ,
a) Daß eine be wußte Berlängerung der Dienftleiftung vorliegen muß, ift
’elbftverftändlich. Cbenfo ift zu erfordern eine Fortjebung, weldhe getragen
ft von der Abiicht des Dienftverpflichteten, die aus dem Dienftvertrag ent-
Bene Berpflidhtun pen fernerbin auf {ih zu nehmen.
Wenn die Verhältnifje fo gelagert jind, daß der Dienende nach Erklärung
oder nach Lage der Umitände nur au8 Gefälligkeit, etwa bis zu ander:
weitigem Dienfterfaße, noch ausharrt, kann von einer SortjeBung im Sinne
ve5 5 625 feine Mede fein. Neber „bittweife“ Beiterbeichäftigung val.
au Neumann SJahrb. Wd. VI S, 247.
+. Während S 568 bei der Miete noch erfordert, daß nidht von der einen oder
anderen Seite binnen einer beitimmten Srilt ein Widerfpruch geaen die Anz
mome Bertragsfortfegung erfolgt ift, hat S 625 Ddiefen Lunkt abfichtlich anders
ehandelt.
a) IN. II, 468 erachteten jene Widerfpruchsfrijt für die mannigfaltigen Ber-
Gältnifie beim Dienftvertrage nicht als paffend. In deflen Bereiche genügt
e5 fchon, wenn der „andere Teil“ d. h. der VBeredhtigte von der
Dienftfortjegung aud nur Wiifen gehabt und er nicht unver:
züglig miderfproden hat, „Unverzüglich“ heißt nach BOB. & 121
„ohne THuldhaftes Zögern“.
Hür das Ftillfjhweigend Tortgefeßte Dienftverhältnis gelten als ED
frijlten nur die gefeßliden, nicht die früheren vertraglichen (val. RÖES.
in Sur. Wichr, 1908 S. 138 Nr. 8 a. E€.), fowie auch Hanf. Ger 3. 1907 Beibl. 156.
Sein auch für den Ngenturbertrag dal. Vorbem. IV, 5 vor 8 611.
Der Wider pruch trägt den Rechtscharakter einer einfeitigenempfang3s
bedürftigen Willenserklärung (SS 130 {f.), Vol. Lotmar Bd. 1 S. 550, 553.
Der WideriprucGh des Dienitverpflidhteten wird bier — im Gegenz
jJaße 3u 8 568 — nicht ermähnt, da deffen Abficht, das a
Tortzujeben, al8 Vorausiegung der Anwendung des 8 625 gebacht ift Dval.
oben Bem. 3).
5. Sind die Borausfegungen des 8 625 erfüllt, {o bleibt das his dahin
beitandene Vertragsverhältnig in gleider Urt nad Maßgabe der bisherigen
beiderfeitigen Rechte und Pflichten aufrecht erhalten.
Das Verhältnis gilt dabei von da ab nach SGejebesvorfchrift al auf unbeftimmte
Dr verlängert mit Kündigungsmöglidhkeit nach Maßgabe der 88 621 ff.
Würde in diefem Punkte von den Beteiligten EBAILE etwas anderes vereinbart, 10
liegt natürlidh ein neuer felbftändiger Vertragsabihluß vor. Val. Recht 1908 Nr. 731.
6. Die Beweislaft liegt hier {honr nach allgemeinen Örundjägen fo, daß jeder
Teil dasjenige zu beweifen Hat, was er zur Stüße feiner Nechte behauptet, insbejondere
„Der andere Teil“ (Dienftherr) den unverzüglich erhobenen AWiderfpruch.
8 626.*)
Das Dienjtverhältnik fan von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kım-
DigungSfrift gefündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
€. I, 566; 1, 565; III, 617.
I. Allgemeines, . .
a) VBorftehende Gefebesitelle handelt von dem 10g. außerordentlidhen SKündi-
gungsrecdhte, das die Möglichkeit Ce ein Dienftverhältnis, gleichviel,
0b e& auf beftimmte Reit oder auf Kündigung eingegangen wurde, auch
*) Val. hiezu: Fuld, Aufhebung des Dienfiverirags in Gruchot, Beitr. Bd, 44
S. 592; v. Blume, Verhältnis des S 626 BGB. zu den 88 128, 124, 124a Gemw.D. im
Berw.UArch. Bd. 7 S. 481; Fieberg in D. Yur.3. 1904 S. 483; Entlafung und Austritt;
NeinhHard, Der einfeitige Rüctritt vom Dienftvertrage; Altmann, Genügt Höhnifhes8 oder
baridhes Benehmen eines Angeftellten 20., Recht 1906 S. 110; Zuppe, Enflafiungsgründe
nach BGB., HGB. und Gew.D., Gew.®G. Bd. 11 S. 170; Stahl, Die foq. clausula rebus sic
stantibus in BGB,, München 1909.