VIL YAbignitt: Einzelne Sohuldverhältniffje.
II. Nähere Ausgeftaltung,
$ 626 verlangt für das außerordentlidhe KündigungsSrecht grundfägßlih nur Das
Vorhandenfein eine8 „wichtigen Grundes“ d. h. eines folden Orundes, der die nötige
Wichtigkeit gerade in Anjehung des fraglihen Tatumfitandes an fich trägt.
1. Nöbher definiert ft der Begriff des „wichtigen OÖrundes“ im BOB.
(f. au SS 671, 696, 712, 723, 749, 1889, 2297) nicht.
a) M3 leitender Gejichtspunkt ift aufzuftellen, ob ein Umftand vorliegt, mit
Nücficht auf weilden dem einen oder andern Teile die Fort-
feBgung deS Dienftver Hältnijfjes nit wohl mehr zugemutet
werben kann jo auch DI zu $ 626, Crome, Bartiarifche Recht2gefchäfte
S. 243, Stahl a. a. OD. S. 28; Kümelin a. a. OD. S. 292 ff. begrenzt enger:
ber widhtige rund mülfe entweder mit dem perfönlihen Verhältnis der
VBertragsteile oder mit der vertragsmäßigen Leijtung zufammenhängen, 10
au Yertmann Bem. 2, f. ferner Endemann $ 174. Stammler in „Die
Sehre vom richtigen Recht“ S. 565 definiert: „Ein wichtiger Orund R der
Umitand, der die Erreichung des von der Sonderverbindung gewollten Zieles
nach den Grundfägen des richtigen Recdhte8 unmöglich ht .
x) Yuf diejer allgemeinen Grundlage unterliegt das außerordentliche
Ründigungsrecht einem gewiffen freien Ermefjfjen in erfter Linie
der Barteien jelbit, in weiterer Linie des Richters. Leßteres darf
aber, wie in den Vorverhandlungen wiederholt betont wurde (M. I,
469; %®. 11, 302), nit dahin verftanden werden, als ob die Annahme
eines „wichtigen S®rundes“ durch eine ridhterlidhe Borent-
JO eidung formell bedingt fei. Das richterliche Ermefjen tritt nur
dann in Tätigkeit, wenn eS überhaupt zum Prozeffe fommt. Der Richter
hat hiebei nicht nur die Natırr des ArbeitZvertragS überhaupt,
jondern auch die ganz konkrete Art des in Frage ftehenden
Dienftverhältnijfes zu würdigen. Vol. hiezu Stammler a. a. DO.
S. 567 und Kuhlenbek in Sur. Wichr. 1904 ES 600.
Beiondere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Wichtigkeit
eines S®rundes fönnen ferner aus 88 71 ff. HSV. und 88 69 ff.
74 ff. der Seemannsordnung vom 2. Sn 1902 geihöpft werden. Val.
hiezu insbe]. die Ausführungen in Staubs Kommentar zu 88 71 ff.
[owie bei Düringer-Hachenburg zu jenen Baragrabhen.
7) Weitere Einzelheiten f. unter 2. ,
») ©6 ein wichtiger. ®rund vorliegt, it eine der Revifion nicht zugäng-
liche Tatfrage, Baba in Sur. Wichr. 1901 S. 209 und 1906 S. 813 (ab-
meichend DL®. Braunfchweig D. Yur.3. 1906 S. 1268, einfhränkend ROSE.
Recht 1907 Nr. 1302).
Wenn der Kündigende das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten
des anderen hereit3 feit längerer er gefannt bat, fo kann Treu und
Slanben eine vorherige Androhung des Kündigungsrecht8 erfordern,
9Bl hierüber NOS. Bd. 38 S, 117 und Neumann zu 8 626.
Auch Gründe, die fihH vor der Anftellung ereigneten, fönnen im Sinne des
$8 626 einwirfen, {ofern ihre Wirkungen 11h in die U der Vertragsdauer
hineinerfirecken und derartige find, daß dem andern Teile die Fortdauer des
Dienftverhältniffes nicht weiter zuzumuten ift, 3. B. der Brinzipal erfährt
nachträglich von einer Thweren ag die der ngeitellte wegen
BandendiebftahlS erlitten hat. Vogl. Iur. Wichr. 1907 S. 5438, ferner Ripr.
d. DLSG. (Kammerger.) Bd. 17 S. 413. Val. aucdH unten Bem. 3 und Sur.
Wichr. 1908 S. 714, ROES. Bd. 69 S. 363 (unwahre Angaben über
irübere De tun). ,
57 u ie Gründe, die nad der Entlafjung liegen, vgl. Iur. Widhr. 1908
©. 714.
Neber Rechtsunwirkfamfkeit eines abweihend von der Arbeitsord-
nung vereinbarten Entlaffungsgrundes vol. Hilje im „Recht“ 1903 S. 480.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung geht regelmäßig nicht deshalb
berloren, weil e8 nicht fofort ne vn wird, val. hierüber die bei
a Bd. 2 Nr. 2 zit. EntfdO., terner aber unten Bem. 3, c und
Dem. 5.
3. Buläffigfeit der außerordentlidhen Kündigung.
Se nach den Umftänden fteht diefe dem einen wie dem andern Vers
tragSteile zu, fufern er den gefeßlich erforderten ne Grund“ geltend zu
machen in der Lage ift. Diefer wichtige Grund kann gelegen fein:
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